Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Einheitliche Quoren von 20% in der Landesverfassung im sogenannten „parlamentarischen Betrieb“

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A. Problem

Die Verfassungskommission des Landtags Nordrhein-Westfalen hat sich im Zeitraum 2013 bis 2016 neben den Quoren in der Volksgesetzgebung ähnlich intensiv mit den Quoren im sogenannten „parlamentarischen Betrieb“ beschäftigt.

Der Abschlussbericht des Verfassungskommission, Drucksache 16/12400 vom Juni 2016, geht unter Punkt 12 und 13 auf den Seiten 52 bis 54 eher weniger intensiv darauf ein.

Prägnant ist dagegen der Grund der Nichtumsetzung auf S. 13 des Abschlussberichts genannt:

„Eine Lösung konnte zwischen den Fraktionen nicht gefunden werden, da dieser Punkt mit den politischen Punkten Wahlrecht, direkte Demokratie, Schuldenbremse und Individualverfassungsbeschwerde verknüpft war und insoweit keine Gesamtlösung gefunden werden konnte.“

Genauso wie beim Thema der Volksgesetzgebung hat es auch hier einen tragfähigen Konsens aller im Landtag vertretenen Fraktionen beim Treffen der Fraktionsvorsitzenden am 15. März 2017 gegeben:

Hintergrund war, dass sich alle konsensual auf 20% bei allen in Rede stehenden, oben aufgeführten Punkten einigen konnten.

Somit wurde erstmals ein Konsenspakt bei einem Themenbereich „geschnürt“.

Dieses sollte beibehalten bleiben, weshalb die einheitlichen Quoren bei 20% im sogenannten „parlamentarischen Betrieb“ liegen sollten.

B. Lösung

Die Vereinheitlichung der Quoren bei 20% in der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen.

C. Alternativen

Beibehaltung des bestehenden Rechts.

D. Kosten

Keine.

 

G e g e n ü b e r s t e l l u n g

 

Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN     Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen

 

Gesetz zur Änderung der Verfassung für
das Land Nordrhein-Westfalen

Artikel I
Änderung der Verfassung                                 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Die  Verfassung  für  das  Land  Nordrhein-
Westfalen  vom  28.  Juni  1950  (GV.  NRW.
127), die zuletzt durch Gesetz vom
25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860),
in Kraft getreten am 5. November 2016
geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:                                                                    

Artikel 38 wird wie folgt geändert:                     Artikel 38

                                                                                   (1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
                                                                                   (2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.
                                                                                   (3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.

(4) Auf Antrag der Landesregierung                  (4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß der Landtag unverzüglich einberufen werden.
oder eines Fünftels seiner Mitglieder              
muß der Landtag unverzüglich                          
einberufen werden.                                                        

 

 

Artikel 75 wird wie folgt geändert:                     Artikel 75
                                                                                   
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet:
                                                                                     1. in den Fällen der Artikel 32 und 33,
                                                                                     2. über die Auslegung der Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer
                                                                                          Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind,

3. bei Meinungsverschiedenheiten oder             3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung
   Zweifeln über die Vereinbarkeit von                       oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags,
Landesrecht mit dieser Verfassung                   
auf Antrag der Landesregierung oder               
eines Fünftels der Mitglieder des Landtags,                                                                                    
                                                                                     4. in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

Begründung

Die Verfassungskommission des Landtags Nordrhein-Westfalen hat sich im Zeitraum 2013 bis 2016 neben den Quoren in der Volksgesetzgebung ähnlich intensiv mit den Quoren im sogenannten „parlamentarischen Betrieb“ beschäftigt.

Dazu gehört die Einberufung des Landtags nach Artikel 38 Absatz IV der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NW), die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses (PUA) nach Artikel 41 Absatz I Satz 1 LV NW und die Erhebung einer abstrakten Normenkontrollklage vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGH NW) nach Artikel 75 Nummer 3 LV NW.

(Bzgl. der Anhörung in der Verfassungskommission am 7. April 2014 zum Themenkomplex I “Parlamentarismus“ und “Landesregierung“ wird auf das Gremienprotokoll 16/4 des Landtags verwiesen.)

Der Abschlussbericht des Verfassungskommission, Drucksache 16/12400 vom Juni 2016, geht unter Punkt 12 und 13 auf den Seiten 52 bis 54 eher weniger intensiv darauf ein.

Er skizziert grundsätzlich die Problemstellungen und den Diskussionsverlauf zu den einzelnen oben genannten Themen.

Prägnant ist dagegen der Grund der Nichtumsetzung genannt:

„Eine Lösung konnte zwischen den Fraktionen nicht gefunden werden, da dieser Punkt mit den politischen Punkten Wahlrecht, direkte Demokratie, Schuldenbremse und Individualverfassungsbeschwerde verknüpft war und insoweit keine Gesamtlösung gefunden werden konnte.“

Dabei wird in Klammern auf S.13 des Abschlussberichts verwiesen, eine Seite auf die mehrmals im gesamten Abschlussbericht Bezug genommen wird.

Dort liegt in einem Satz der Ausschlag für das gesamte „auf Eis legen“ der wichtigsten Punkte der Verfassungskommission:

„Bei den im zweiten Abschnitt erörterten -politischen- Fragestellungen (Quoren, Wahlrecht, Direkte Demokratie, Schuldenbremse, Individualverfassungsbeschwerde) konnte keine Lösung zwischen den Fraktionen gefunden werden.“ (S.13 des Abschlussbericht, unten)

Genauso wie beim Thema der Volksgesetzgebung hat es auch hier einen tragfähigen Konsens aller im Landtag vertretenen Fraktionen beim Treffen der Fraktionsvorsitzenden am 15. März 2017 gegeben:

Nachdem die kleineren Fraktionen (Bündnis 90/Die Grünen, FDP und PIRATEN) sich für eine Absenkung des Quorums bzw. ein 2-Fraktionen-Recht bei der Einsetzung eines PUA eingesetzt hatten, verblieb es letztlich bei der 20%-Regelung.

Hintergrund war, dass sich alle konsensual auf 20% bei allen in Rede stehenden, oben aufgeführten Punkten einigen konnten.

Somit wurde erstmals ein Konsenspakt bei einem Themenbereich „geschnürt“.

Dieses sollte beibehalten bleiben, weshalb die einheitlichen Quoren bei 20% im sogenannten „parlamentarischen Betrieb“ liegen sollten.

Mitschnitt der kompletten Debatte:

Gesetz zur Harmonisierung und Stärkung des Informationsfreiheitsrechts und Zugang zu maschinenlesbaren Daten (OpenData-Gesetz)

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Artikel 1

Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW

Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 25. April 1998 (GV. NW. 1998 S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:

  1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „natürliche“ die Worte „oder juristische“ ergänzt.
  2. In § 5 Absatz 1 Satz 5 wird hinter dem Wort „Informationszugangs“ eingefügt: „, insbesondere der Informationszugang zu Daten oder Informationen in elektronischer und maschinenlesbarer Form“
  3. In § 5 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz werden hinter den Worten „bei mündlicher“ die Worte „oder elektronischer“ eingefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Zu Artikel 1:

1.

Der Bund sowie die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gewähren auch juristischen Personen ein Informationszugangsrecht. Nordrhein-Westfalen ist das einzige Bundesland mit einem Informationsfreiheitsgesetz, das  juristischen Personen kein Antragsrecht einräumt. Der Änderung harmonisiert an dieser Stelle das Informationsfreiheitsrecht und schafft so ein Informationszugangsrecht für alle Personen. Davon sollen Bürgeriniativen, Journalisten und Medienhäuser profitieren.

2.

Die Spezifizierung der Möglichkeit, auf unterschiedliche Arten Informationszugang zu gewähren, soll ein Recht auf elektronische und maschinenlesbare Dateien für die Antragstellerin oder den Antragsteller formulieren, soweit diese der Behörde vorliegen.

3.

Analog zu § 4 Absatz 1 eGovG NRW soll den Behörden die Möglichkeit gegeben werden, auf elektronische Kommunikation der antragsstellenden Person auch elektronisch zu antworten.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

Mitschnitt der kompletten Debatte

Open-Data eröffnet neue Wege im Öffentlichen Nahverkehr: Die sofortige Freigabe von Live-Fahrplandaten und Mobilitätsinformationen erspart uns Lebens- und Wartezeit.

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I. Ausgangslage

Viele eigentlich sinnvoll nutzbare Daten, welche im nordrhein-westfälischen Öffentlichen Personennahverkehr anfallen, liegen wie auf einer riesigen Datenabfallhalde ungenutzt herum. Fehlende offene Schnittstellen und Standards verschließen den Weg für neue Ideen und einen besseren Service im Sinne der Kundinnen und Kunden in Bus und Bahn.

Dabei zeigen erfolgreiche Mobilitäts-Apps, wie aussichtsreich die Nutzung offener Daten sein kann. Die Beispiele stammen zwar überwiegend aus dem englischsprachigen Raum und nicht aus Deutschland, aber auch hierzulande gibt es – trotz einer fehlenden Open-Data-Strategie – bereits geniale Apps, wie „SZ Zugmonitor“ oder „Öffi“. Diese Apps leisten einen wesentlichen Beitrag zur Mobilitätsabwicklung und Zufriedenheit der Fahrgäste. Dennoch bedeutet die fehlende Open-Data-Gesamtstrategie des Landes bislang insgesamt eine verpasste Chance für einen besseren Kundenservice im Nahverkehr.

Dabei hat sich längst eine motivierte Open-Data-Szene etabliert, die nur darauf wartet, endlich umfassend mit den Daten arbeiten zu können. Seit der Auftaktveranstaltung von Open.NRW der Landesregierung warten jedoch viele begeisterte und engagierte Digital-Experten noch immer auf die vollständige Freigabe aller Mobilitätsdaten – seien es historische Daten oder Livedaten in Echtzeit.

Währenddessen nimmt das Engagement des Öffentlichen Nahverkehrs etwa beim „Datenrecycling“, also der Aufbereitung der Daten, um diese zum Wohle der Allgemeinheit zielgerichtet einzusetzen, oder durch die Ausrichtung von „Hackathons“ zu. Diese Anstrengungen sind allerdings zumeist punktuell. Die dezentrale Organisation der Verkehrsbetriebe stellt offenkundig eine besondere Herausforderung auf dem Weg zu mehr Kooperationen und einer flächendeckenden Bereitstellung der Mobilitätsdaten dar. Zwar gibt es bereits erste definierte Schnittstellen, um zwischen den Betrieben, Verbünden und Partnern Daten auszutauschen (VDV-Schrift 453), aber noch werden nicht alle Daten offen gelegt. Bei einigen Verkehrsverbünden ist es nach Aussagen von Branchenkennern und engagierten Expertinnen und Experten der Open-Data-Bewegung einfach, einen Zugang zu erhalten. Bei anderen hingegen ist es nahezu unmöglich, auf die Schnittstellen zuzugreifen.

Dabei bleiben viele wichtige Vorteile, die mit Open-Data Einzug halten können, ungenutzt. Es gibt zum Beispiel noch immer kein Microrouting innerhalb der Bahnhöfe. So werden nur pauschale Erfahrungswerte für die Wegberechnung angesetzt, so dass Fahr- und Umsteigeempfehlungen millionenfach an der Realität vorbeigehen. Den Fahrgästen werden so unnötige Wartezeiten zugemutet.

Auch Anbieter wie Google, die aufgrund ihrer Nachfragemacht über (intransparente) Exklusivverträge verfügen, berücksichtigen nicht die Feinheiten des nordrhein-westfälischen Nahverkehrssystems. Wenn es beispielsweise im Zuge von Verspätungen kurzfristige Absprachen zwischen der Deutschen Bahn und den Verkehrsbetrieben vor Ort gibt, um zwecks Anschlussgewährleistung eine Abfahrt hinauszuzögern, werden diese Informationen und Daten u. a. von Google nicht berücksichtigt. Aus Kundensicht bedeutet dies dann oftmals schlimme Zeitverluste. Zudem finden Bürgerbusse noch keine Berücksichtigung. Den Kundeninnen und Kunden werden Störungsmeldungen oder Echtzeit-Verkehrsinformationen wie die Anzahl freier Parkplätze (z. B. P&R-Plätze) oder mögliche vorhandene Barrieren für Rollstuhlfahrer, wie defekte Aufzüge, vorenthalten.

Die Wut und Enttäuschung über solche Fehler oder über grundsätzlich falsche Routen erfährt dann häufig nicht das Datenmodell von Google, sondern vor allem das Personal und die Fahrerinnen- und Fahrer der Verkehrsbetriebe vor Ort. Und die ÖPNV-Branche in Gänze erscheint in einem schlechten Licht. Dies ist leicht zu vermeiden – vor allem, wenn die Verkehrsbetriebe in Zukunft durch engere Kooperationen und Absprachen im Rahmen einer Open-Data-Gesamtstrategie die Informationsdefizite selbst beseitigen oder zumindest in einem ersten Schritt die Informationen und Datensätze flächendeckend für professionelle Open-Data-Enthusiasten frei, offen und in Echtzeit zur Verfügung stellen.

II. Der Landtag stellt fest:

  • Im Informationszeitalter müssen Verkehrsinformationen in angemessener Weise schnellstmöglich an die Kundeninnen- und Kunden übermittelt werden. Bei Open-Data geht es nicht um private und personenbezogene Daten. Es geht um die einfache Weiterverwendung öffentlicher, nicht-personenbezogener Rohdaten, die maschinenlesbar im Netz für potentielle Nachnutzer zur Verfügung gestellt werden. Dies muss zum Branchenstandard werden. Es reicht nicht länger aus, Daten und Infos auf einer separaten Unternehmenshomepage bereitzustellen.
  • Es reicht ebenfalls nicht aus, dass den Kundeninnen und Kunden Verkehrsinformationen allein über die Anbieterportale der Verkehrsunternehmen und der Deutschen Bahn bereitgestellt werden. Alle Fahrplandaten müssen in Echtzeit offen und barrierefrei für diese sowie für die Open-Data-Szene und Drittanbieter zur Verfügung stehen. Dadurch wird es innovativen Initiativen und Projekten ermöglicht, auf Basis dieser Daten eigene Anwendungen und Angebote zu entwickeln.
  • Die Verkehrsunternehmen haben punktuell bereits wertvolle Vorarbeiten geleistet. Sie bzw. das Land sollten aufgrund des verbleibenden, aber verhältnismäßig geringen Aufwandes für die Schaffung eines flächendeckenden Angebotes nicht länger auf eine allgemeine Regelung verzichten.
  • Das Open-Data-Prinzip fördert Innovationen, neue Ideen sowie Geschäftsmodelle und damit den Technologiestandort. Die Erfahrung in anderen Ländern und Städten zeigt, dass nach der umfangreichen Veröffentlichung von Verkehrsdaten in der Folge die Anzahl an Programmen und Apps stark ansteigt und der Verkehr mit viel weniger Problemen ablaufen kann. Diese Chance muss nun auch NRW entschlossen nutzen.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  1. alle rechtlich möglichen Wege auszuschöpfen, um dafür Sorge zu tragen, dass die nordrhein-westfälischen Nahverkehrs-Anbieter verpflichtet werden, die Mobilitätsdaten kostenfrei und uneingeschränkt sowie in Echtzeit für potentielle Nachnutzer zur Verfügung zu stellen. Die finanzielle Förderung des ÖPNV durch das Land sollte in Zukunft stets an die Bedingung geknüpft werden, dass die Verkehrsunternehmen die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.

Mitschnitt der kompletten Debatte:

Antrag: Lehren aus der Causa Wendt ziehen

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Lehren aus der Causa Wendt ziehen – Ungerechtfertigte Freistellungspraxis zu Lasten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler für Gewerkschafter beenden

I. Sachverhalt

Nach Berichten der Fernsehsendung „Report München“, wurde bekannt, dass der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft Reiner Wendt bereits seit Dezember 2000 ohne gesetzliche Grundlage freigestellt wurde. Diese Praxis wurde auch in zwei weiteren Fällen aufgedeckt und zeigt, dass systematisch in Landesregierungen, genehme Menschen mit solchen Besoldungen und Posten bedacht werden. Diese Versorgungspraxis ohne Gegenleistung ist ein neuerlicher Skandal und widerspricht jeglichen Grundsätzen des Beamtenrechtes des Landes Nordrhein-Westfalen. Nicht auszuschließen ist, dass es in anderen Zuständigkeitsbereichen der Landesregierung zu ähnlichen Praktiken gekommen ist.

Innenminister Jäger sagte in der Pressekonferenz am 06.März 2017, dass es eine faktische Freistellung wie im Fall Wendt werde es nicht mehr geben. Der Raum für gewerkschaftliche Arbeit solle dennoch erhalten bleiben. „Möglicherweise hat sich da in der Verwaltungspraxis etwas verselbstständigt.“ Zum wiederholten Male offenbaren der Innenminister und diese Landesregierung Versäumnisse in der Amtsführung.

II. Der Landtag fordert die Landesregierung auf

– eine sofortige Beendigung der Freistellung ohne gesetzliche Grundlage von Landesbeamtinnen und Landesbeamten
– eine lückenlose Aufklärung der Causa Wendt und dem zuständigen Ausschuss im Landtag einen Abschlussbericht vorzulegen
– alle Beamtenverhältnisse und Angestelltenverhältnisse im Landesdienst zu überprüfen, ob ähnliche Freistellungen ohne gesetzliche Grundlage bestehen und dem Landtag umgehend darüber zu berichten
– die Landesbetriebe und die Hochschulen des Landes darauf zu überprüfen, ob ähnliche Freistellungen ohne gesetzliche Grundlage bestehen und dem Landtag umgehend darüber zu berichten.

Bus und Bahn attraktiver machen; kommunale Finanzierungsinstrumente für den ÖPNV ermöglichen.

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I. Sachverhalt

Der öffentliche Personennahverkehr ist unverzichtbar für die Mobilität der Bürgerinnen und Bürger Nordrhein-Westfalens. Die Fahrgastzahlen konnten in den vergangenen Jahren zwar kontinuierlich gesteigert werden, allerdings liegt der Anteil des ÖPNV am Gesamtverkehr (modal split des Verkehrsaufwandes) beinahe unverändert bei 8,5 %.

Der gestiegene Mobilitätsbedarf kann weder in den Ballungs-, noch in den peripheren Räumen befriedigt werden: in den Städten sind die Kapazitäten der ÖPNV-Infrastruktur erschöpft und können einen weiteren Fahrgastzuwachs wohl nicht verkraften. Im ländlichen Raum gibt es ein unzureichendes Verkehrsangebot, das von der Bevölkerung nicht angenommen wird und in hohem Maße von öffentlichen Geldern abhängig ist.

Eine Erhöhung der Bundes- und Landesmittel für den ÖPNV ist notwendig – aber nicht als Gesamtlösung erwartbar. Dabei ist die öffentliche Finanzierung die tragende Säule der ÖPNV-Finanzierung. Durchschnittlich zwei Drittel des deutschen Nahverkehrs wird auf diese Weise finanziert.

Die zweite wichtige Säule stellt die Nutzendenfinanzierung über Fahrgeldeinnahmen und sonstige Erträge dar. Vielerorts ist die Grenze der Zahlungsbereitschaft erreicht. Ohne eine entsprechende Gegenleistung – ein besseres Nahverkehrsangebot – wird es keine nennenswerten Steigerungen des Anteils der Nutzendenfinanzierung am Gesamtfinanzvolumen geben.

Auf kommunaler Ebene wird der ÖPNV außerdem über die besondere Konstruktion des steuerlichen Querverbundes finanziert. Aufgrund der zurückgehenden Gewinne der Energiesparte ist auch diese Finanzierungssäule langfristig nicht auskömmlich. Damit fehlt den Kommunen als Aufgabenträger des ÖPNV eine eigene zuverlässige Finanzierungsbasis. Daher ist es folgerichtig, den Kommunen auch Finanzierungsinstrumente an die Hand zu geben, um die finanziellen Mittel für Bus und Bahn dort erwirtschaften zu können, wo die Erschließung durch den ÖPNV stattfindet.

In der Enquetekommission “Finanzierungsoptionen des Öffentlichen Personenverkehrs in Nordrhein-Westfalen im Kontext des gesellschaftlichen und technischen Wandels” wurden unterschiedliche Lösungsansätze erarbeitet. Viele dieser neuen Finanzierungsinstrumente können auf kommunaler Ebene umgesetzt werden.

II. Der Landtag stellt fest:

Die bisherigen Säulen der ÖPNV-Finanzierung reichen nicht aus, um ein flächendeckend angemessenes ÖPNV-Verkehrsangebot aufrecht zu erhalten. Die Erschließung neuer Finanzierungsquellen ist für die Sicherung und Schaffung eines attraktiven ÖPNV notwendig. Neue Finanzierungsquellen sind oft auf kommunaler Ebene angesiedelt.

III.        Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  1. den Bericht der Enquetekommission “Finanzierungsoptionen des Öffentlichen Personenverkehrs in Nordrhein-Westfalen im Kontext des gesellschaftlichen und technischen Wandels” zur Kenntnis zu nehmen und als Ausgangslage für ihr verkehrspolitisches Handeln zu nutzen.
  2. eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vorzulegen, mit der die Kommunen die Möglichkeit erhalten, eigene Erschließungsbeiträge zur Finanzierung der erstmaligen Herstellung der ÖPNV-Infrastruktur zu erheben.
  3. eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vorzulegen, mit der die Kommunen die Möglichkeit erhalten, eigene Beiträge zur Finanzierung des ÖPNV-Betriebs zu erheben.

Mitschnitt der kompletten Debatte:

Selbstbedienungsladen Sparkasse – NRW braucht endlich eine Deckelung der Gehälter und Pensionen von Sparkassen-Vorständen!

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Hier geht’s zum Beratungsverlauf mit Abstimmungsprotokoll

I. Sachverhalt

Laut einem Bericht des Handelsblatts vom 01.02.2017 kommen die Vorstandsmitglieder der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen nach wie vor in den Genuss von üppigen Pensionsregelungen und exorbitanten Gehältern. In der derzeitigen Niedrigzinsphase hat dies zur Folge, dass die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute immer höhere Pensionsrückstellungen bilden müssen. So belief sich der Barwert der Pensionsrückstellungen für die Vorstandschefs der rund 100 Sparkassen in NRW am Ende des Jahres 2015 auf 250 Millionen Euro. Das Volumen der Pensionsrückstellungen aller Vorstandsmitglieder erreichte einen Barwert von 570 Millionen Euro. Damit überstieg der Wert der Pensionsrückstellungen für die Vorstände den Gewinn nach Steuern (rund 530 Millionen Euro) der nordrheinwestfälischen Sparkassen im Jahr 2015.

Die strukturelle Ursache für dieses Ungleichgewicht und das Anschwellen der Pensionsrückstellungen der Sparkassen sind aber nicht in erster Linie die gegenwärtigen Minizinsen, sondern vor allem die üppigen Versorgungsregelungen im Alter für die Vorstände. Je nachdem wie lange sie im Amt sind, erhalten Sparkassenvorstände Pensionen in Höhe von 55 Prozent, vereinzelt sogar in Höhe von 75 Prozent, des bisherigen Grundgehalts. So wird der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Dortmund 75 Prozent seines Grundgehalts im Ruhestand kassieren. Der Chef der Sparkasse Bochum hat Anspruch auf 70 Prozent.

Auch die beiden NRW-Sparkassenverbände Rheinland und Westfalen haben inzwischen erkannt, dass derartige Regelungen für die Altersversorge von Vorstandsmitgliedern völlig anachronistisch sind. Ihre Vergütungsempfehlungen aus dem Jahr 2016 sehen einen Wegfall der oben genannten Direktzusagen für die Altersversorge vor. Allerdings sollen dafür die Sparkassenvorstände künftig ein höheres Gehalt beziehen.

In Anbetracht der horrenden Gehälter, die Vorstandsvorsitzende bereits gegenwärtig beziehen, sind solche Empfehlungen völlig unzureichend. So erhielt der Vorstandschef der Kreissparkasse Köln 913.000 Euro im Jahr 2015. Der Vorsitzende des Vorstands der Sparkasse Köln-Bonn bezog in diesem Zeitraum ein Gehalt von 782.900 Euro. Der Vorstandschef der Sparkasse Aachen konnte sich 2015 über eine Vergütung von 705.000 Euro freuen. Die Sparkasse Münsterland Ost entlohnte ihren Vorstandsvorsitzenden mit 664.000 Euro. Der Chef der Sparkasse Dortmund bezog 2015 ein Gehalt von 573.000 Euro.

Die Vergütung aller Vorstandsmitglieder der Sparkassen in NRW stieg 2015 im Durchschnitt um 3,8 Prozent im Vergleich zum Jahr 2014. In diesem Zeitraum stiegen die Gehälter der Vorstandschefs um durchschnittlich 2,9 Prozent. Spitzenreiter hinsichtlich der Gehaltssteigerungen war der Vorstandschef der Sparkasse Lüdenscheid mit einem Plus von sage und schreibe 16 Prozent im Vergleich zu 2014. Der bereits oben genannte Chef der Sparkasse Aachen konnte sich 2015 über eine Gehaltssteigerung von satten 11,2 Prozent freuen. Auch die beiden Topverdiener unter den Vorstandschefs der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen steigerten ihre Gehälter 2015 nochmal um rund 5 Prozent.

Damit sind die Gehälter der nordrheinwestfälischen Sparkassenchefs nicht selten um ein Vielfaches höher als die Vergütung der Bundeskanzlerin (ca. 247.200 Euro pro Jahr) und der Ministerpräsidentin von NRW (ca. 220.000 Euro pro Jahr).

Sparkassenvorstände in NRW, insbesondere die Vorstandschefs, leben somit immer noch in der besten aller Welten: Sie erhalten Vergütungen auf dem Niveau des Privatbankensektors und Pensionsansprüche, die an die Altersversorgung von Beamten erinnern. Ermöglicht wird ihnen das dadurch, dass Lokalpolitiker in den Verwaltungsräten der Sparkassen die Luxusgehälter und Luxuspensionen der Vorstände durchwinken und nicht ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Zwar sind die Verwaltungsratsmitglieder angehalten, sich an die ohnehin schon sehr generösen Empfehlungen der nordrheinwestfälischen Sparkassenverbände zu halten, aber diese Empfehlungen sind nicht verbindlich und finden in der Praxis zu häufig keine Anwendung. Denn die Politiker in den Verwaltungsräten sind wiederum abhängig von den Vorständen, wenn es um die Vergabe von Spenden an lokale Vereine oder Kreditvergabe an örtliche Bauprojekte geht. Diese ganze Konstruktion aus wechselseitigen Abhängigkeiten und Interessenskonflikten bei der Entgeltfindung und der Spendenpraxis degradiert Sparkassen zu Selbstbedingungsläden.

Sparkassen sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Laut Sparkassengesetz unterliegen die Sparkassen und die Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen der Aufsicht des Landes. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das nordrhein-westfälische Finanzministerium. Mit dem Sparkassengesetz NRW regelt der Gesetzgeber, also der Landtag von Nordrhein-Westfalen, die Rahmenbedingungen für das Sparkassenwesen auf seinem Territorium. Das Sparkassenrecht ist in Deutschland Ländersache. Der Landtag muss daher das Sparkassengesetz dahingehend ändern, dass Gehälter von neu eingesetzten Sparkassen-Vorstandschefs auf einen Höchstbetrag von 220.000 Euro pro Jahr, also in Höhe des Gehalts der nordrheinwestfälischen Ministerpräsidentin, gedeckelt werden. Die Vergütung von neu eingesetzten einfachen Vorstandsmitgliedern von Sparkassen soll auf höchstens 150.000 Euro pro Jahr gedeckelt werden. Ferner muss im Sparkassengesetz festgeschrieben werden, dass alle neu eingesetzten Vorstände privat für ihr Alter vorsorgen müssen.

II. Der Landtag stellt fest:

  1. Nach wie vor kommen Vorstandsmitglieder der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen in den Genuss von üppigen Pensionsregelungen und exorbitanten Gehältern. Die Vergütungen der nordrheinwestfälischen Sparkassenchefs sind nicht selten um ein Vielfaches höher als das Gehalt der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentin von NRW.
  2. Sparkassenvorstände in NRW, insbesondere die Vorstandschefs, leben somit immer noch in der besten aller Welten: Sie erhalten Vergütungen auf dem Niveau des Privatbankensektors und Pensionsansprüche, die an die Altersversorgung von Beamten erinnern.
  3. Es ist untragbar, dass in Zeiten von Minizinsen und steigenden Gebühren für die Sparkassenkunden sowie massenhafter Filialschließungen, den Sparkassen-Vorständen in NRW weiterhin exorbitant hohe Vergütungen ausbezahlt werden.

III. Der Landtag beschließt:

Die Landesregierung wird aufgefordert, unverzüglich einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sparkassengesetzes mit folgender Maßgabe vorzulegen:

  1. für die Sparkassen in Nordrhein-Westfalen festzuschreiben, dass die Gehälter ihrer neu eingesetzten Vorstandschefs höchstens 220.000 Euro pro Jahr betragen dürfen;
  2. für die Sparkassen in Nordrhein-Westfalen festzuschreiben, dass die Gehälter ihrer neu eingesetzten einfachen Vorstandsmitglieder höchsten 150.000 Euro pro Jahr betragen dürfen;
  3. für die Sparkassen in Nordrhein-Westfalen festzuschreiben, dass alle ihre neu eingesetzten Vorstände privat für ihr Alter vorsorgen müssen.

Gerechtes Gehalt auch für angestellte Lehrerinnen und Lehrer

Veröffentlicht am von unter Anträge.

I. Sachverhalt

Alle bisherigen Tarifverhandlungen zwischen den Ländern als Arbeitgeber und den Gewerk­schaften haben die Nettolohndiskriminierung der tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer im Vergleich mit ihren verbeamteten Kolleginnen und Kollegen nicht beseitigen können. Des­halb besteht weiterhin eine Situation, die von den Betroffenen oftmals als ungerecht empfun­den wird. Entsprechend setzen sich die Gewerkschaften in den Tarifrunde des öffentlichen Dienstes der Länder für eine Verbesserung der Gehälter der angestellten Lehrerinnen und Lehrer ein.

„Für uns steht getreu dem Motto ‚Gleicher Lohn für gleiche Arbeit‘ die Realisie­rung der Paralleltabelle ganz oben auf der Agenda. Es ist nicht hinnehmbar, dass tarifbe­schäftigte Lehrkräfte für die gleiche Arbeit mehrere hundert Euro weniger in der Tasche ha­ben als ihre verbeamteten Kollegen“, so Udo Beckmann, Vorsitzender des Verbands Bildung und Erziehung. (in: Schule heute, Tarif Spezial, 57. Jahrgang)

Die Vorsitzende der Gewerk­schaft Erziehung und Wissenschaft, Marlis Tepe, weißt im Zusammenhang der Eingruppie­rung der tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer darauf hin, dass für die notwendige Ge­winnung von neuen Lehrkräften attraktivere Konditionen erforderlich sind. „Aber auch die Länder müssten ein großes Interesse daran haben, die Bezahlung und die Arbeitsbedingun­gen der Lehrkräfte deutlich zu verbessern. Schon jetzt können die meisten Länder allein den Ersatzbedarf, der entsteht, weil Lehrkräfte in den Ruhestand gehen, nicht mehr mit ausgebil­deten Lehrerinnen und Lehrern decken“, so die GEW-Vorsitzende in einer Pressemitteilung vom 31. Januar 2017.

II. Der Landtag stellt fest

  1. Hinsichtlich einer gerechten Besoldung von verbeamteten Lehrern einerseits und an­gestellten Lehrern andererseits besteht für das Land Nordrhein-Westfalen in Anbe­tracht erheblicher Ungerechtigkeiten Handlungsbedarf. Dasselbe gilt für andere, ver­gleichbare Berufsfelder.
  2. Gute Rahmenbedingungen für Unterricht, Bildung und Erziehung an den Schulen sind notwendig, um ein gute Bildung für die Kinder und Jugendlichen im Land zu er­möglichen. Hierzu zählen auch die Arbeitsbedingungen für die Lehrerinnen und Leh­rer, gleichermaßen für verbeamtete wie auch für angestellte Kolleginnen und Kolle­gen. Die bestehenden Differenzen der Entgelte angestellter Lehrkräfte und der Besol­dung ihrer verbeamteten Kollegen auf identischen Stellen sind in vielen Fällen nicht zu rechtfertigen, belasten das Klima in den Kollegien und mindern die Motivation der angestellten Lehrkräfte.

III. Der Landtag beschließt

  1. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, in Gesetzgebung und in ihrer Position als Arbeitgeber wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um den angestellten Lehrkräften faire Einkommensmöglichkeiten zu bieten.
  2. Entsprechend dem in Art. 24 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung von NRW festge­schriebenen Grundsatz muss für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung gleiche Ver­gütung gezahlt werden. Diesen Grundsatz erkennt der Landtag NRW an.

Aktionistischer Symbolpolitik entgegentreten – Schranken für private Videoüberwachung bewahren

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I. Sachverhalt

Die Bundesregierung hat mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Erhöhung der Sicherheit in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen und im öffentlichen Personenverkehr durch optisch-elektronische Einrichtungen“ ein Gesetz zur Reduzierung von Schranken für Videoüberwachung durch Private in den Bundestag eingebracht.

Begründet wird der Entwurf mit der Bewertung und Abwägung der Landesdatenschutzbeauftragen zwischen den Grundrechten der Betroffenen und den berechtigten Interessen der Betreiber von Videoüberwachungsanlagen. Zudem wird angeführt, dass „angesichts der Vorfälle in München und Ansbach im Sommer 2016 die Notwendigkeit [besteht], Sicherheitsbelange stärker zu berücksichtigen“.

Wie der Landtag NRW in zahlreichen Anhörungen zur Videoüberwachung, zur Videobeobachtung und zum Einsatz von Bodycams ermittelt hat, gibt es keine nachgewiesene präventive Wirkung von Überwachungskameras. Es gibt ebenfalls keinerlei Erkenntnisse, inwiefern Videoüberwachungsanlagen die Taten in Ansbach und in München verhindert hätten können. Auch die gewissenhafte Arbeit der Landesdatenschutzbeauftragen begründet keine Neuregelung der Videoüberwachung durch Private im öffentlich zugänglichen Raum. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung übt aber genau daran Kritik.

Ziel der Gesetzesänderung ist auch die Einführung der flächendeckenden Videoüberwachung im öffentlichen Personenverkehr. Gleichzeitig werden die rechtlichen Grundlagen für die Nutzung von automatischer Gesichtserkennung und Software zur Personenidentifizierung in Videoüberwachungsanlagen geschaffen. Eine Begründung hierzu findet nicht statt.

Für die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes sollten jedoch immer tatsächliche Gründe vorliegen, insbesondere wenn das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Menschen im Land wieder weiter eingeschränkt werden soll. Eine Einschränkung von Grundrechten darf nur vorgenommen werden, wenn ein sorgfältiger Abwägungsprozess stattgefunden hat und selbst dann nur, sofern die Einschränkung zweckmäßig, notwendig und verhältnismäßig ist. Vor diesem Hintergrund muss das Land Nordrhein-Westfalen sich dafür einsetzen, das von der Verfassung garantierte Grundrechte wie die informationelle Selbstbestimmung, der Datenschutz und auch das Recht auf Privatheit seiner Bürgerinnen und Bürger nicht einer aktionistischen Symbolpolitik geopfert wird.

II. Der Landtag stellt fest

Die Kritik der Bundesregierung an der Arbeit der Landesdatenschutzbeauftragten ist unbegründet. Die Landesdatenschutzbeauftragten führen ihre Aufgabe gewissenhaft und sorgfältig durch, auf Basis geltender Gesetze.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

  1. Sich auf allen Ebenen für den Daten- und den Privatheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen einzusetzen.
  1. Sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass das Datenschutzniveau in Deutschland nicht gesenkt wird.
  2. Eine wissenschaftliche Untersuchung zur Wirkung von Videoüberwachung auf die Gesellschaft und die Kriminalität zu initiieren.

Gesetz zur Stärkung des freien Mandats und der Abgeordnetengleichheit

Veröffentlicht am von unter Anträge.

A Problem

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 21.07.2000 (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juli 2000 – 2 BvH 3/91 – R, siehe http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/07/hs20000 721_2bvh000391.html) festgestellt, dass „Regelungen über ergänzende Entschädigungen für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, für die parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen und für die Ausschussvorsitzenden mit dem Verfassungsrecht unvereinbar sind. Sie verstoßen gegen die Freiheit des Mandats und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Abgeordneten“. Es hat ausgeführt, dass „mit der Gewährung von zusätzlichen Entschädigungen an stellvertretende Fraktionsvorsitzende, parlamentarische Geschäftsführer der Fraktionen und Ausschussvorsitzende das Tor geöffnet wäre zu einem differenzierten, Abhängigkeiten erzeugenden oder verstärkenden Entschädigungssystem, das unvereinbar mit dem Grundsatz der Abgeordnetengleichheit“ ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 75).

Der Landesrechnungshof des Landes NRW hat seine Prüfungsergebnisse bzgl. der Fraktionen des Landtags NRW in der 15. Wahlperiode SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Haushaltsjahre 09.06.2010 – 30.05.2012) mit Schreiben vom 18.05.2016 zusammengefasst. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass der Empfängerkreis von Funktionszulagen über den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts genannten Personenkreis, der nur die Präsidentin bzw. den Präsidenten, die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen und die Fraktionsvorsitzenden umfasst, hinausgeht, und die Rechtmäßigkeit einzelner Funktionszulagen in Frage gestellt. Der Landesrechnungshof plädiert daher für eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen.

Die Fraktionen von SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben bei ihrer Stellungnahme zu den Feststellungen und Empfehlungen des Landesrechnungshofs geäußert, dass sie keinen Anpassungs- bzw. Änderungsbedarf sehen (siehe zum Ganzen die Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags vom 05.01.2017, S. 4 f., Drucksache 16/13925).

Einen Antrag der Fraktion der Piraten vom 17.01.2017 (Drucksache 16/14005), mit dem alle Fraktionen aufgefordert wurden, 1.) das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts als rechtsverbindlich zu betrachten, und 2.) in die Februar-Sitzung des Landtags einen gemeinsamen Gesetzentwurf einzubringen, durch den die Empfehlungen des Landesrechnungshofs NRW vom 18.05.2016 zur Änderung des Abgeordneten- und Fraktionsgesetzes bzgl. der Funktionszulagen umgesetzt werden, haben die Fraktionen von SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Sitzung des Landtags vom 26.01.2017 abgelehnt.

B Lösung

Eine fortgesetzte Verletzung des Verfassungsguts des freien Mandats und der Gleichbehandlung von Abgeordneten bzw. eine Nichtbeachtung der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht akzeptabel. Durch Änderungen des Abgeordneten- und Fraktionsgesetzes NRW können die Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und die Empfehlungen des Landesrechnungshofs umgesetzt werden. 

C Kosten

Keine

Gegenüberstellung

 

 

Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten

 

 

Gesetz zur Stärkung des freien Mandats und der Abgeordnetengleichheit

 

 

 

 

Artikel 1

Vierzehntes Gesetz zur Änderung

des Abgeordnetengesetzes

 

Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt ge­ändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 550), wird wie folgt ge­ändert:

 

 

 

§ 16 wird wie folgt geändert:

 

Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

 

„Besondere parlamentarische Aufgaben, die Abgeordnete für ihre Fraktion wahrnehmen, dürfen von dieser nicht vergütet werden; ausgenommen hiervon ist die Funktion der bzw. des Fraktionsvorsitzenden, die bzw. der zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 40 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 erhalten darf.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2

Siebtes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes

Das Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz – FraktG NRW) vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) , wird wie folgt geändert:

 

 

 

§ 7 wird wie folgt geändert:

 

Absatz 3 Nummer 2 lit. a) wird wie folgt gefasst:

 

„Entschädigungen an die bzw. den Fraktionsvorsitzenden“

 

 

 

 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 14. Mai 2017 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszug aus den geltenden Gesetzes­be­stimmungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgeordnetengesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen
– AbgG NRW –

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 16

Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten

(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtags. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig. Sie können der Verwurzelung der Landtagsmitglieder in der Gesellschaft und im Arbeitsleben Rechnung tragen.

(2) Ein Mitglied des Landtags darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis darf es nur annehmen, soweit diese sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Die Annahme von Zuwendungen, die das Mitglied des Landtags, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass es im Landtag die Interessen des Zahlenden vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird, ist unzulässig. Besondere parlamentarische Aufgaben, die Abgeordnete für ihre Fraktion wahrnehmen, dürfen von dieser vergütet werden.

(3) Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen.

(4) Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig und daher zu unterlassen.

(5) In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtags verpflichtet, sich über die Auslegung der Bestimmungen durch Rückfragen bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten des Landtags zu vergewissern.

 

 

 

 

Gesetz
über die Rechtsstellung der Fraktionen
im Landtag von Nordrhein-Westfalen
(Fraktionsgesetz – FraktG NRW)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7

Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen legen über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung. Die Rechnung umfasst jeweils ein Kalenderjahr. Erfolgt die Buchführung und die Rechnungslegung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung, sind Forderungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten auszuweisen. Die geprüfte Rechnung ist spätestens bis zum Ende des 6. Monats des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder des Monats, in dem die Geldleistung nach § 4 letztmals gezahlt wurde, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags vorzulegen. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Fraktion ihre Rechtsstellung, so ist die Rechnung binnen einer Frist von 6 Monaten zu legen. Im Falle des Endes der Wahlperiode durch Auflösung des Landtags ist die Rechnung binnen einer Frist von 6 Monaten nach Beginn der folgenden Wahlperiode zu legen.

(2) Die Rechnung ist von der Fraktionsvorsitzenden bzw. dem Fraktionsvorsitzenden und der nach der Geschäftsordnung der Fraktion zuständigen Person zu unterzeichnen.

(3) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:

1. Einnahmen

a) Zuschüsse und Leistungen nach §§ 3 und 4,

b) sonstige Einnahmen

2. Ausgaben

a) Entschädigungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen (Gesamtbetrag).

b) Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter (Gesamtbetrag; Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben; Zahl der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).

c) Sachausgaben

aa) Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebs,

bb) Ausgaben für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen,

cc) Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,

dd) Ausgaben für Beratungen und Gutachten Dritter,

ee) Ausgaben für dienstliche Reisen.

d) Sonstige Ausgaben.

(4) Die Rechnung muss außerdem die Höhe der gesamten Rücklage zu Beginn und Ende des Kalenderjahres nachweisen.

(5) Die von der Fraktion aufgestellte Rechnung ist von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und mit einem Prüfungsvermerk zu versehen. In diesem Vermerk ist zu bestätigen, dass die Rechnung den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entspricht.

(6) Solange die Fraktion mit der Vorlage der geprüften Rechnung im Verzug ist, sollen die Geldleistungen nach §§ 3 und 4 zurückgehalten werden.

 

 

 

Begründung

Allgemeines

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil vom 21. Juli 2000 (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juli 2000 – 2 BvH 3/91) ein grundsätzliches Verbot von Zusatzgehältern für Abgeordnete ausgesprochen, von dem Entschädigungen für Fraktionsvorsitzende ausgenommen sind. Dieses Verbot fügt sich in die ständige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Abgeordnetenentschädigung ein. Bereits im Urteil vom 5. November 1975 (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats – 2 BvR 193/74) hatte das Gericht festgestellt, dass „jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ist“. Danach wird durch die allen Abgeordneten gewährte Entschädigung auch die Erfüllung bestimmter parlamentarischer Aufgaben wie die des parlamentarischen Geschäftsführers oder der Ausschussvorsitzenden abgegolten. In seinem Urteil vom 21. Juli 2000 weist das Gericht zudem darauf hin, dass durch die Zahlung ergänzender Entschädigungen eine „systematische Ausdehnung der Funktionszulagen“ drohe, weil sich etwa die Zahl der Ausschüsse „vergleichsweise einfach erhöhen“ lasse.

Ebenso hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof entschieden, der im Urteil vom 14. Juli 2003 (Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 14. Juli 2003 – VerfGH 2/01) festgestellt hat, dass der durch eine besondere Funktion bedingte „zeitliche Einsatz des Abgeordne­ten […] mit der Grundentschädigung entgolten ist. […] Die Grund­entschädigung hat Alimentationsfunktion, weil sie die Ausübung des Mandats und sämtlicher mit ihm verbundener parlamentarischer Aufgaben gewährleistet. Daher ist die zeitliche Inanspruchnahme ei­nes Abgeordneten unabhängig von ihrem Anlass mit der Grundent­schädigung so vollständig abgegolten, dass in Bezug auf den durch eine besondere Funktion verursachten Einsatz kein Raum für eigen­ständige Ausgleichsregelungen besteht.“

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzgl. der Funktionszulagen gilt für den Bundestag ebenso wie für alle Landtage. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Gericht seine Entscheidung vom 21. Juli 2000 maßgeblich auf das Institut des freien Mandats, wie es alle geltenden deutschen Verfassungen kennen, gestützt hat. Ferner hat das Gericht wiederholt festgestellt, dass es mit seiner Entscheidung allgemeine Maßstäbe zu der Frage aufgestellt hat, für welche Ämter Funktionszulagen vorgesehen werden können, ohne dass die Freiheit des Mandats und der Grundsatz der Gleichbehandlung der Abgeordneten verletzt sind (vgl. Hans Herbert von Arnim, Die Hebel der Macht – und wer sie bedient. Parteienherrschaft statt Volkssouveränität. München 2017, S. 122).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob Funktionszulagen unmittelbar aufgrund eines Abgeordneten- bzw. Fraktionsgesetzes, eines Haushaltsgesetzes oder aufgrund von Beschlüssen von Fraktionen aus deren Haushalt gezahlt werden. Insbesondere ist die Zahlung von Funktionszulagen aus Fraktionsmitteln verfassungswidrig, weil den Fraktionen als Teilen eines Parlaments nicht erlaubt sein kann, was dem Parlament selbst verboten ist (vgl. Martin Morlok, Gesetzliche Regelung des Rechtsstatus und der Finanzierung der Bundestagsfraktionen, NJW 1995, SS. 29, 31; von Arnim, a.a.O., S. 123).

Artikel 1

§ 16 Absatz 2 Satz 4 in seiner bisherigen Fassung regelt, dass besondere parlamentarische Aufgaben, die Abgeordnete für ihre Fraktion wahrnehmen, von dieser vergütet werden dürfen. Diese Bestimmung steht im Gegensatz zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Zahlung von Funktionszulagen. § 16 Absatz 2 Satz 4 in seiner Neufassung regelt daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, dass eine zusätzliche Vergütung ausschließlich für die Fraktionsvorsitzende bzw. den Fraktionsvorsitzenden zulässig ist. Die zusätzliche monatliche Vergütung darf maximal 40 Prozent der monatlichen Abgeordnetenbezüge betragen. Sie kann darunter liegen. Ein Verzicht der bzw. des Fraktionsvorsitzenden auf die zusätzliche Vergütung ist zulässig.

Artikel 2

§ 7 Absatz 3 Nummer 2 lit. a) in seiner bisherigen Fassung regelt, dass Entschädigungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen als Gesamtbetrag in der Rechnungslegung der Fraktionen auszuweisen sind. Infolge der Änderung des § 16 Absatz 2 Satz 4 Abgeordnetengesetz durch Artikel 1 ist die Regelung anzupassen. § 7 Absatz 3 Nummer 2 lit. a) in seiner Neufassung regelt, dass die Entschädigungen an die bzw. den Fraktionsvorsitzenden auszuweisen sind.

Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

Vernachlässigte Stadtbahn-Infrastruktur sanieren; ÖPNV von finanziellen Altlasten befreien.

Veröffentlicht am von unter Anträge.

I. Sachverhalt

Der öffentliche Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen befördert jährlich 2,2 Milliarden Fahrgäste. In den Ballungsräumen ist dieser für die ansässige sowie einpendelnde Bevölkerung ein unverzichtbarer Bestandteil der Mobilität. Viele Menschen sind auf einen funktionierenden ÖPNV angewiesen.

Um seit den 1960er-Jahren das Leitbild der autogerechten Stadtentwicklung besser verwirklichen zu können, wurden in den Innenstädten große Teile der ÖPNV-Verkehrsinfrastruktur in den Untergrund verlagert. Möglich war dies durch die Förderung über das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GvfG). Das GvfG förderte Neubaumaßnahmen, jedoch nicht die Instandhaltung der baulichen Infrastruktur. Für diese sind die Eigentümer der Infrastruktur verantwortlich. Eine Rücklagenbildung für eine regelmäßige, grundlegende Sanierung der Tunnelanlagen bzw. der Infrastruktur erfolgte oft aus unterschiedlichen Gründen nicht.

Die bauliche und technische Infrastruktur ist mittlerweile vielerorts stark sanierungsbedürftig, ohne, dass entsprechende Finanzmittel auch nur ansatzweise in Aussicht stünden. Die Infrastruktur entspricht nicht mehr den modernen Sicherheitsanforderungen. Inzwischen belaufen sich die Kosten für die Sanierung allein der Stadtbahnsysteme in NRW auf 3,1 Milliarden Euro.

Die Kommunen bzw. die kommunalen Verkehrsbetriebe sind auf Grund ohnehin angespannter finanzieller Rahmenbedingungen nicht in der Lage, diese Sanierung aus eigener Kraft zu stemmen. Auch eine Öffnung des GvfG für Instandhaltungsmaßnahmen wird den immensen Sanierungsstau angesichts der insuffizienten Finanzausstattung nicht in absehbarer Zeit auflösen können.

Dies geht zu Lasten der Zuverlässigkeit des ÖPNV sowie der Sicherheit der Fahrgäste: In Duisburg stand wegen veralteter Sicherungstechnik ein Kommunalgrenzen überschreitendes Nahverkehrsangebot vor dem Aus und konnte nur durch ein Notprogramm gerettet werden. In Mülheim an der Ruhr, Duisburg, Essen, Dortmund und anderen Kommunen sind Fahrzeugausfälle und Verspätungen Alltag. Teilweise mussten Linien auf Busbetrieb umgestellt werden. Ein Gutachten am Beispiel Mülheim an der Ruhr zeigt jedoch, dass eine vollständige Aufgabe des Stadtbahnbetriebs gesamtwirtschaftlich keinen Sinn macht.

Der Sanierungsstau gefährdet die Sicherstellung eines zuverlässigen ÖPNV-Angebots mit der leichten Schiene als Rückgrat des Nahverkehrs. Damit gefährdet er die Ziele der Bundes- sowie der Landesregierung im Bereich des Klimaschutzes. Ferner sind die kommunalen Luftreinhaltepläne nicht einzuhalten, wenn die elektrobetriebenen Stadtbahnen durch Busse mit Verbrennungsmotor ersetzt werden müssten.

Schlussendlich liegt die Lösung des Dilemmas in einer Entschuldung der Kommunen bzw. der Verkehrsbetriebe von der Sanierungs-Altlast. Die Ertüchtigung der baulichen Infrastruktur – die nachholende Sanierung – muss unabhängig vom Regelerhalt, Ausbau und Betrieb des Nahverkehrs finanziert werden, d. h. die nachholende Sanierung darf nicht zu Lasten des vorhandenen Finanzierungsvolumens für den ÖPNV-Betrieb und bestehender Ausbauvorhaben finanziert werden.

Die Trennung von Regelerhalt, Ausbau und Betrieb des Nahverkehrs sowie der nachholenden Sanierung wurde von der Enquetekommission “Finanzierungsoptionen des Öffentlichen Personenverkehrs in Nordrhein-Westfalen im Kontext des gesellschaftlichen und technischen Wandels” empfohlen.

II. Der Landtag stellt fest:

In den letzten Jahrzehnten wurden in vielen Städten in NRW keine ausreichenden Instandhaltungsrücklagen für die Infrastruktur – insbesondere Tunnelbauwerke – der Stadtbahnen gebildet; regelmäßige Erhaltungsmaßnahmen wurden vernachlässigt.

Dies wirkt sich zunehmend zu Lasten des gegenwärtigen Verkehrsangebotes aus und gefährdet damit die Klimaschutzziele der Bundes- und Landesregierung sowie die Erfüllung der kommunalen Luftreinhaltepläne.

III.        Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  1. in Ministerkonferenzen, bei der Bundesregierung, den Bundesministerien und im Bundesrat auf die Bereitstellung ausreichender Finanzmittel für eine Sanierung alter ÖPNV-Verkehrsinfrastruktur (u. a. Stadtbahntunnel) hinzuwirken. Die Finanzmittel müssen unabhängig bestehender Finanzierungselemente gewährt werden und in ihrer Höhe geeignet sein, die nachholende Sanierung vollständig durchführen zu können.
  2. darauf aufbauend ein entsprechend zweckgebundenes Landesprogramm zur flächendeckenden Ertüchtigung kommunaler ÖPNV-Verkehrsinfrastruktur aufzulegen.