Ein Ad-Blocker-Verbot ist keine Lösung – Ausgediente Geschäftsmodelle nicht künstlich am Leben erhalten

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I. Sachverhalt

Im Zeitalter von Internet und Digitalisierung verschmelzen die bislang auch nach Übertragungswegen getrennten Medien immer mehr miteinander. Daher wurde auf dem Treffen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Dezember 2014 die Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz (BLKM) als politische Steuerungsgruppe eingesetzt. Der Kommission gehörten neben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), das Bundesministerium des Innern (BMI), das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie neben Rheinland-Pfalz (RP) die Länder Berlin (BE), Bayern (BY), Hessen (HE), Hamburg (HH), Nordrhein-Westfalen (NW), Sachsen (SN) und Baden-Württemberg (BW) an.

Die BLKM hat im Juni 2016 einen Abschlussbericht vorgelegt, in dem die Arbeitsergebnisse, unter anderem aus der Arbeitsgruppe (AG) Kartellrecht/ Vielfaltsicherung, einer von fünf Themenbereichen, vorgestellt wurden. Diese AG beschäftigte sich unter anderem mit dem Thema „Medienagenturen und Ad-Blocker“. Sogenannte Ad-Blocker sind Programme, welche dafür sorgen, dass auf Webseiten ungewünschte Werbung nicht dargestellt wird.

Bezüglich der Thematik Ad-Blocker soll eine zeitnahe Prüfung durch Bund und Länder klären, ob im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen und damit verbundenen medienpolitischen Risiken „eine gesetzliche Flankierung geboten ist“. Ad-Blocker werden als existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Basis, insbesondere für die digitalen Angebote der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger, bezeichnet.

Während laut Aussage der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage hin, im Dezember 2015 noch keine inhaltliche Positionierung erfolgte, kommt der Abschlussbericht der BLKM in diesem Jahr zum Schluss, dass mit Blick auf die Refinanzierung journalistisch-redaktioneller Angebote Ad-Blocker medienpolitisch als problematisch angesehen werden.

Laut Bericht der Landesregierung NRW vom 1.9.2016 zum Abschlussbericht der BKLM, blieben die gemeinsam getroffen Vereinbarungen der BKLM, insbesondere der Prüfauftrag, „hinter dem Wunsch der  Länder zurück.“

Ad-Blocker, das sind Erweiterungen für den Browser, die Webseiteninhalte nutzergerecht verändern.  Die Ad-Blocker-Software, sind Teil eines breiten Spektrums von Browser-Plug-In-Programmen, die übertragene Webseiteninhalte auf eine bestimmte Weise darstellen oder auch nicht darstellen, sowie entscheiden, welche Informationen über die Mediennutzung zurück an den Webseitenanbieter übertragen werden. Diese Softwaretechnologie ist auch Grundlage für die barrierefreie Darstellung. Es gibt beispielsweise Browser, die nur bestimmte Darstellungsweisen zulassen: So zeigen rein textbasierte Browser ausschließlich Text an, Brailledisplays für blinde Menschen stellen Inhalte entsprechend in Brailleschrift dar.

Eine gesetzliche Ad-Blocker-Regulierung oder gar ein Verbot würde sehr einseitig Interessen von Medienkonzernen und der Werbeindustrie bevorzugen, in dem ausgediente Geschäftsmodelle geschützt würden. Mediennutzende werden demnach entgegen ihrem Willen ungewünschter Werbung ausgesetzt, durch die Medien Ihre Angebote finanzieren wollen. Die gewünschte Nachrichteninformation auf einer Internetseite mit journalistisch-redaktionellen Inhalten ist heute oft nur noch ein kleiner Teil der übertragenen Inhalte. Viele Internetnutzende stören sich an bestimmten Werbeformen. Diese reichen von klassischen Werbebannern, über Video- und Audiowerbung, die zum Teil ohne aktives Zutun, zweitweise unabschaltbar ablaufen bis zu Pop-Ups, die ganze Seiten oder Seitenteile abdecken.

Eng verknüpft mit der Internetwerbung ist das sogenannte Web-Tracking, das unter anderem zur Aufzeichnung der individuellen Mediennutzung dient. Aktuelle Webseiten der großen Medienunternehmen enthalten zum Teil über fünfzig Tracking-Tags von unterschiedlichen Werbe- und Datenanalyseanbietern, was den einzelnen Nutzenden oft nicht bewusst ist und in der herkömmlichen Browserdarstellung auch nicht ersichtlich ist.

Eine Ad-Blocker-Software kann Nutzende nicht nur vor ungewünschten Werbeweinblendungen auf Webseiten schützen, sondern ebenso vor Schadsoftware (zum Beispiel sogenannter Ad-Malware) sowie ungewünschter Spurenaufzeichnung und Verfolgung der privaten Internet- und Browser-Nutzung durch oben beschriebene Tracking-Technologie. Sie ermöglicht Nutzerautonomie und stärkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Open Source Communities und auch Unternehmen, die Ad-Blocker Software entwickeln und vertreiben, erfüllen auch die gewünschte gesellschaftliche Funktion eines Interessenausgleichs zwischen Nutzenden, Medienunternehmen und Werbetreibenden, indem sie Standards für unaufdringliche Werbung setzen, die allen Beteiligten zu gute kommen und die gegenseitige Rücksicht fördern.

Zudem ist Ad-Blocker-Nutzung ein Zeichen dafür, dass die Akzeptanz für Werbung, so wie sie zum Beispiel in anderen Medien wie Fernsehen oder Zeitschriften vorhanden war, sich nicht eins zu eins auf das Netz übertragen lässt. Hier ist vor allem der Wille zur Innovation und Anpassung an das Nutzungsverhalten der Menschen gefragt. Nicht zuletzt hängt die Bereitschaft, etwas zu kaufen, auch vom guten Willen der Kundschaft ab. Mit aufdringlicher Gängelei, dem digitalen Hinterherschnüffeln oder gar einer Infizierung von Endgeräten mit Schadsoftware wird dieser gute Wille nicht gefördert.

II. Der Landtag stellt fest

  1. Ein Verbot von Software, die aus dem Internet übertragene Inhalte nach Wunsch des Nutzenden darstellt, wäre eine Maßnahme gegen die prinzipielle Konzeption und den fundamentalen Aufbau der Web-Technologie, die wir heute zur Mediennutzung anwenden.
  2. Mediennutzende sollen nicht entgegen ihrem Willen ungewünschter Werbung ausgesetzt werden. Internetnutzende dürfen selbst entscheiden, was in ihren Browsern dargestellt wird und was nicht.
  3. Mediennutzende sollen nicht unüberschaubaren Risiken durch Schadsoftware ausgesetzt werden, daher ist der Einsatz von Software, die vor mögliche Infizierung durch Schadsoftware schützt, zu begrüßen.
  4. Nutzerautonomie und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind auch bei der Mediennutzung zu wahren.
  5. Es ist besser, Innovationen und Neuentwicklungen zu fördern um jenseits des Streits um alte Geschäftsmodelle neue Vertriebswege und Werbekommunikation zu ermöglichen, statt überholte Geschäftsmodelle zu schützen.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung dazu auf,

  1. auf allen politischen Ebenen darauf hinzuwirken, dass die laufenden Prüfungen und Bemühungen, Ad-Blocker-Software zu verbieten, schnellstmöglich eingestellt werden.
  2. zu prüfen, inwieweit innovative Entwicklungen im Bereich Onlinewerbung gezielt gefördert und unterstützt werden können.

Videomitschnitt der kompletten Debatte:

Eine Minute vor Zwölf – Landesregierung muss die frühkindliche Bildung in unseren Kitas sicherstellen

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I. Ausgangslage

Nordrhein-Westfalens Kindertageseinrichtungen leiden seit Jahren an struktureller, zunehmender Unterfinanzierung und können ihrem Erziehungs- und Bildungsauftrag nicht mehr in angemessener Qualität gerecht werden. Die Zuschüsse des Landes reichen nicht aus, die tatsächlichen Finanzierungsanforderungen der Kindertagesbetreuung zu bewältigen, nicht einmal aktuelle Tarifsteigerungen können aufgefangen werden.

Schon im Jahr 2015 wurde seitens der Freien Wohlfahrtspflege konstatiert, dass Lohnsteigerungen, Energiekosten und Aufwendungen für die Kita-Räumlichkeiten so hoch seien, dass die 6.500-7.000 Kitas in NRW „längst nicht mehr kostendeckend geführt“ werden könnten.[1] In diesem Jahr folgte die ernüchternde Bezifferung des Defizits der Einrichtungen allein im Bereich der freien Träger mit 1,5 Milliarden Euro.[2]

Personalkosten machen etwa 85% der Gesamtkosten aus, so dass sich Steigerungen hier gravierend auf das gesamte Finanzierungssystem auswirken.[3] Die Dynamisierung der Kindpauschalen von jährlich lediglich 1,5% können die Tarifsteigerungen der vergangenen Jahre nicht ausgleichen.

Als die KiBiz-Kindpauschalen vor fast 10 Jahren festgelegt wurden, wurde das Arbeitgeber-Jahresbrutto einer Erzieherin mit ungefähr 41.230 Euro beziffert. Dank der Dynamisierung wuchs der Betrag in den letzten Jahren auf nun 45.759 Euro. Diese Summe reicht nur dann für die Finanzierung einer Erzieherin, wenn diese maximal in Stufe 6,3 fällt – nicht aber, wenn sie schon acht Jahre oder länger tätig ist. Hier werden jährlich je nach Stufe 5.508 Euro (S 6,4), 8.005 Euro (S 6,5) oder sogar 10.798 Euro (S 6,6) mehr fällig.

Die Beschäftigung erfahrener, ihrer Einrichtung treuer Erziehender wird für Träger so zu einer kaum zu bewältigenden finanziellen Belastung – „wirtschaftlicher“ ist die Einstellung von Berufsanfängern und die Befristung von Arbeitsverhältnissen. Inzwischen ist der Anteil der lediglich befristet angestellten pädagogischen Kräfte in Kindertageseinrichtungen in keinem Bundesland höher als in NRW (19,8%).[4] Dringend benötigtes Personal kann so nur schwerlich gewonnen werden – die Zahl der fehlenden Erzieher hat sich gegenüber 2012 verdoppelt und wird zurzeit bei 15.600 verortet. Für ihre Einstellung würden wiederum geschätzte 698 Mio. Euro jährlich anfallen.[5]

Schon länger kann der im KiBiz festgelegte und aus fachlich erforderliche Personalwert in vielen Einrichtungen nicht mehr eingehalten werden, eine Orientierung ist lediglich an der Mindestpersonalausstattung möglich.[6] Nordrhein-Westfalens Kindergartengruppen schneiden mit einem Personalschlüssel von 1:9,8 in Westdeutschland unterdurchschnittlich ab, sowohl hier als auch bei den Krippengruppen (1:3,6) werden die Empfehlungen der Bertelsmann Stiftung nicht erreicht. Dabei würden bessere Personalschlüssel „positive pädagogische Interaktionen und bildungsanregende Aktivitäten für die Kinder“ ermöglichen, zur positiven Entwicklung der sprachlich-kognitiven Fähigkeiten beitragen und das emotionale Wohlbefinden der Kinder steigern. [7]

Rücklagen wurden unter diesen Umständen aufgebraucht und können nicht mehr gebildet werden, um die Träger und ihre Einrichtungen für Instandhaltungsmaßnahmen oder notwendige Investitionen zu wappnen – ihre Zukunftsfähigkeit ist gefährdet, kleinere Träger sehen sich gezwungen, die Trägerschaft aufzugeben und ihre Einrichtungen zu schließen oder wieder in die Hand der Kommunen zu geben, denen dadurch Mehrbelastungen entstehen.

Trotz dieser verheerenden Lage ist die Erarbeitung und Einführung einer auskömmlichen Finanzierung erst für die nächste Legislaturperiode, möglicherweise 2019, angedacht. Die zwischenzeitlich geplanten Zuschusserhöhungen stellen keine tragfähige „überbrückenden Finanzierung“ dar, sondern bedeuten eine Verlängerung der desaströsen strukturellen Unterfinanzierung.

Seit einiger Zeit warnen Träger und Experten nicht nur vor suboptimaler Qualität, sondern sprechen davon, dass Kindertageseinrichtungen des Landes gar ihrem Auftrag nicht mehr gerecht werden können:

„In dem bestehenden System […] kann die aus  fachwissenschaftlicher Sicht notwendige Qualität der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder nicht erreicht werden“, urteilt das aktuelle Gutachten „Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen in NRW“ der Hochschule Niederrhein.[8]

Nordrhein-Westfalen kann es sich nicht leisten, eine weitere Verschärfung der finanziellen Situation sehenden Auges zuzulassen. Nicht erst in ungewisser Zukunft, sondern jetzt muss die Arbeitsfähigkeit der Kindertageseinrichtungen es Landes sichergestellt werden, um den betroffenen Generationen von Kindern nicht weiter ihr Recht auf angemessene Bildung und Förderung in dieser lebenslang prägenden Phase vorzuenthalten.

II. Der Landtag stellt fest:

  • Kinder haben ein Recht auf gute Bildung und Förderung von Anfang an, dem die Kindertageseinrichtungen Nordrhein-Westfalens genügen müssen.
  • Die Kindpauschalen nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 21a des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) sind zu gering, um eine auskömmliche Finanzierung der Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten.
  • Um den Trägern zu ermöglichen, den laufenden Betrieb ihrer Einrichtungen sicher zu stellen und ihrem gesetzlichen Auftrag in angemessenem Maß nachzukommen, sind strukturelle Verbesserungen in der Finanzierung der Kindertagesbetreuung unerlässlich.
  • Eine Revision des Finanzierungssystems muss insbesondere die Entwicklung der Personalkosten berücksichtigen.

III. Der fordert die Landesregierung auf:

  • Die KiBiz-Pauschalen umgehend an die realen Kostenentwicklungen anzupassen und den Jugendämtern Zuschüsse in Höhe des realen Bedarfs von 3.973.342.800 Euro statt lediglich 1.973.342.800 Euro zur Verfügung zu stellen.
  • Unverzüglich die von Anfang an vorgesehene Evaluation zu veranlassen oder eine Auswertung der auf KiBiz.web und durch die Erhebungen der Statistikstelle in Dortmund vorhandenen Daten vorzunehmen, um der bevorstehende Grundrevision des Kinderbildungsgesetzes bzw. der Finanzierung der Kindertageseinrichtungen realistische Bedarfszahlen zugrunde legen zu können.

[1] https://web.archive.org/web/20160229115730/http://www1.wdr.de/kitas-finanzloch-100.html.

[2] http://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/kitas-geld-studie-100.html.

[3] Stellungnahme 16/2977, Freie Wohlfahrtspflege NRW.

[4] http://www.laendermonitor.de/fileadmin/contents/indikatoren/datenblaetter_2016/tab74_lm16.jpg.

[5] http://www1.wdr.de/nachrichten/kita-betreuung-studie-100.html.

[6] Stellungnahme 16/2977, Freie Wohlfahrtspflege NRW.

[7] http://www.laendermonitor.de/profile-bundeslaender/nordrhein-westfalen/landesbericht/index.html.

[8] https://www.hs-niederrhein.de/news/news-detailseite/wissenschaftlerteam-der-hochschule-niederrhein-kritisiert-kita-finanzierung-15239/.

Keine geheimen Datensammlungen über Fußballfans! Kontrolle und Transparenz ermöglichen – Betroffene proaktiv informieren

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I. Sachverhalt

Immer wieder werden eklatante Datenschutzverstöße bekannt, wenn es um polizeiliche oder nachrichtendienstliche Speicherungen von Personen und personenbezogenen Hinweisen in Dateien geht. Zuletzt beanstandeten die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder rechtswidrige Speicherung in der sogenannten „Falldatei-Rauschgift“. In der Datei wurden Personen wegen Bagatelldelikten gespeichert sowie Kontaktpersonen erfasst, die in keinerlei Zusammenhang mit Rauschgift stehen.

Währenddessen kämpft die Deutsche AIDS-Hilfe in NRW gegen die Stigmatisierung von HIV-Positiven als ansteckend (ANST) in Polizeidatenbanken wie dem Auskunftssystem „POLAS NRW“. In einer Erklärung im Oktober dieses Jahres forderte die Deutsche AIDS-Hilfe die Innenminister aller Bundesländer auf, die Kennzeichnung von Menschen mit ANST zu beenden. Es gibt weitere problematische Personenbezogene Hinweise, wie die Antwort auf eine Anfrage der Piratenfraktion („Personengebundene Hinweise in polizeilichen Datenbanken“, Drucksache 16/10114) zeigt. In Niedersachsen wurden 2013 beim dortigen Verfassungsschutz rechtswidrige Speicherungen entdeckt. Dies führte dazu, dass mehr als die Hälfte der Datenbestände der Amtsdatei des niedersächsischen Verfassungsschutzes gelöscht oder korrigiert werden musste.

In NRW wird insbesondere über die polizeiliche Speicherung von Informationen über Fußballfans gestritten. Fans können viele Nachteile durch eine Abspeicherung ihrer Daten erleben: Beispielsweise werden aus diesen Dateien personenbezogene Daten an Vereine und Verkehrsunternehmen weitergeleitet, was zu Stadionverboten oder Absagen für Fan-Busfahrten führen kann.

Seit 1994 führt das Bundeskriminalamt auf Grundlage des BKA-Gesetzes die durch Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren eingerichtete Verbunddatei „Gewalttäter Sport“. Zurzeit sind ca. 13.000 Personen in dieser Volltext-Datei verzeichnet. Die Eintragungen in die Datei für Gewalttäter rund um Sportveranstaltungen erfolgt nicht aufgrund von Gewalttaten, wie der Name vermuten lässt. Für die Eintragung können einfache Personalienfeststellungen, Platzverweise, der Besitz von Pyrotechnik oder eine Ingewahrsamnahme im Zusammenhang mit einem Sportereignis genügen. Dabei reicht die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen unterschiedlichster Straftatbestände, darunter Diebstahl oder Beleidigung, aus.

Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens führt nicht automatisch zur Löschung. Meistens wird die grundsätzlich zugelassene Speicherdauer von fünf Jahren ausgeschöpft. Gespeichert werden nicht nur Vorfälle im Stadion, sondern auch bei An- und Abreise oder an „Treffpunkten“ von Fans. Zugriff auf die DGS haben die Polizeibehörden der Länder, das BKA sowie die Bundespolizei. Da für Eintragungen und Pflege der Bestände das Tatortprinzip gilt, erfolgt ein Großteil der Datenerhebungen und Speicherungen durch das Land NRW. Gemäß § 8 Abs. 4 BKAG dürfen auch Kontakt -und Begleitpersonen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen gespeichert werden, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. In NRW werden dabei eingetragene Personen nicht über eine Speicherung informiert und müssen selbstständig Auskunft bei der Zentralen Informationsstelle für Sporteinsätze (ZIS) verlangen. Das Bundesland Bremen hat sich 2013 dafür entschieden, gespeicherte Personen proaktiv über einen Eintrag in der DGS zu informieren.

Neben der DGS führen Kreispolizeibehörden einiger Bundesländer noch eigene Arbeitsdateien ihrer „Szenekundigen Beamten“ (SKB). Solche Arbeitsdateien wurden durch die Antwort auf die Kleine Anfrage „Geheime Amtsdateien von Szenekundigen Beamten (SKB) über Fußballfans“ im September 2015 bekannt. Nordrhein-westfälische Behörden führten zum damaligen Zeitpunkt die Daten von 6.500 Bürgern und Bürgerinnen in den SKB-Dateien. Für eine Eintragung gelten noch weichere Kriterien als bei der DGS. Dies führt dazu, dass in NRW viel mehr Personen in den „SKB-Dateien“ landen als in der Verbunddatei DGS. Da die Dateien bis 2015 in NRW unbekannt waren, gab es für Fans nicht einmal die Möglichkeit, sich über eine Speicherung zu informieren. Auskünfte darüber, welche Anlässe zu den Speicherungen der Personen führen, wurden bis heute nicht offengelegt.

Die Entdeckung der geheimen SKB-Dateien hat in verschiedenen Bundesländern zur Überprüfung der Datenbestände geführt: Der Hamburgische Landesdatenschutzbeauftragte beanstandete die dortige SKB-Landesdatei als „zum großen Teil rechtswidrig“. Die Polizei musste daraufhin 900 von 2.200 Personen aus der Datenbank entfernen. In Niedersachsen werden Überprüfungen und die Zusammenlegung der dortigen SKB-Dateien erwartet, nachdem ein Fan vor dem OVG Lüneburg geklagt hatte und Teillöschungen vorgenommen werden mussten. In Schleswig-Holstein wurden als Folge der Aufdeckung der dortigen Datei „Fußball SH“ alle Personen über den Umstand der Speicherung informiert.

Diese Vorgehensweise wäre für die DGS sowie für die nordrhein-westfälischen SKB-Dateien wünschenswert, da gespeicherte Fans die Möglichkeit erhalten, die Rechtmäßigkeit des Eintrags überprüfen zu lassen. Die Landesregierung NRW gibt bei der Gruppe der sogenannten „Intensivtäter“ an, dass die Mitteilung über die Beobachtung durch Sicherheitsbehörden einen präventiven Effekt habe. In der Stellungnahme 16/1558 an den Landtag NRW schreibt der Rechtsanwalt Jan-Rüdiger Albert: „Eine Mitteilungspflicht an die Betroffenen über die Eintragung ist erforderlich, da für die Eintragung nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet sein muss. Darüber hinaus wird nicht jedes Ermittlungsverfahren dem Betroffenen bekannt gemacht, auch die Einstellung nicht, § 170 Abs. 2 StPO. Es handelt sich auch nicht etwa nur um ein reines Polizeiinternum, da die DGS-Eintragung eine Ausschreibung mit sich führt, die mit erheblichen Nachteilen für die Eingetragenen verbunden ist. Die Speicherung als solche stellt einen Grundrechtseingriff dar (informationelle Selbstbestimmung). Die Mitteilungspflicht ist in besonderem Maße wegen der schwierigen Rechts- und Praxisfragen im Zusammenhang mit der Löschung der Daten zwingend erforderlich.“

Ebenso ist der Aufwand für potenziell betroffene Personen, ihr Recht auf Auskunft gemäß §18 DSG NRW wahrzunehmen, unverhältnismäßig, wenn keine definierte Stelle zuständig ist.

Es ist nicht verständlich, warum Fans nicht über eine Eintragung informiert werden sollten. Transparenz kann im Bereich der Sicherheit rund um die Stadien einen präventiven Effekt haben und die Dialogbereitschaft zwischen Polizei und Fans fördern.

II. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, 

  1. alle betroffenen Personen über einen Eintrag durch nordrhein-westfälische Behörden in die Verbunddatei DGS und über Speicherungen in anderweitigen lokalen „SKB-Dateien“, die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen geführt werden, zu informieren.
  2. eine Prüfung des Datenbestandes der sogenannten „SKB-Dateien“ und deren Anwendung sowie Nutzung seitens der Sicherheitsbehörden durch eine unabhängige Stelle zu veranlassen und dem Landtag bis zum 31.03.2017 zu berichten.

Mitschnitt der kompletten Debatte:

Investitionsprogramm für mehr IT- und Patientensicherheit in NRW! Die Landesregierung muss 600 Millionen Euro in die digitale Infrastruktur der Krankenhäuser investieren!

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I. Sachverhalt

Im August 2015, den darauffolgenden Monaten sowie insbesondere im Februar 2016 wurden zahlreiche Krankenhäuser in NRW Opfer einer breit gestreuten Attacke durch Schadsoftware. Die IT-Infrastruktur der Krankenhäuser hielt diesen kriminellen Angriffen nicht stand und das Lukaskrankenhaus in Neuss musste sich beispielsweise von der Versorgung abmelden und geplante Operationen verschieben. Bereits am 23. Februar 2016 thematisierte die Piratenfraktion mit ihrem Antrag „Die IT-Infrastruktur der Krankenhäuser in NRW muss sicher sein – die Gesundheit der Patientinnen und Patienten darf nicht zum Spielball von Kriminellen im Netz werden“ (Drucksache 16/11216) dieses Problem. Am 01. Juni 2016 wurde darüber hinaus eine öffentliche Anhörung mit zahlreichen ausgewiesenen IT-Sicherheits- und Krankenhausexperten durchgeführt. Die einhellige Meinung der anwesenden Fachleute deckt sich mit der Einschätzung der Piratenfraktion: Die Landesregierung stellt zu wenig Mittel für notwendige Investitionen im IT-Sicherheitsbereich zur Verfügung.

Die seit Jahrzehnten stagnierende Investitionskostenförderung der Landesregierung hat über die erwähnten Einzelbeispiele hinaus gravierende direkte und indirekte Folgen:

Als direkte Folge der mangelnden Investitionskostenförderung wird zunehmend eine unsichere IT-Infrastruktur im Gesundheitswesen festgestellt, wie auch die öffentliche Expertenanhörung am 01. Juni 2016 zum Antrag der Piratenfraktion (Drucksache 16/11216) bestätigte. Hier beschrieben die Fachleute ausführlich, dass insbesondere die Krankenhaus IT ein hochinvestiver Bereich ist: Strukturen für Medikationspläne müssen geschaffen werden, Programme und Sicherheitsupdates müssen tagesaktuell sein. Es muss dauerhaft investiert werden, sonst drohen alarmierende Sicherheitslücken. Die Krankenhausgesellschaft fasst den aktuellen Stand wie folgt zusammen: „Die Investitionsmittel, die im Moment vorhanden sind, reichen nicht für die Herausforderungen, die im Rahmen der Digitalisierung auf die Krankenhäuser zukommen“ (vgl. APr 16/1219, Seite 14).

Indirekt hat die seit Jahren anhaltende mangelnde Investitionskostenfinanzierung durch die Länder auch auf die Pflege am Bett verheerende Auswirkungen. So stehen viele Krankenhausverantwortliche zusätzlich unter Druck, die Investitionskosten mit Geldern zu kompensieren, die eigentlich für das Pflegepersonal eingesetzt werden sollten. In der Anhörung am 25. Mai 2016 zum Antrag der Piratenfraktion „Mehr Pflegepersonal für eine menschliche Versorgung und Patientensicherheit“ (16/9586) erläuterte die Krankenhausgesellschaft, dass die Mittel für die Pflege am Bett zwar nicht für Investitionen zweckentfremdet würden. Aber in der Güterabwägung der Krankenhausmanager würde es immer wieder vorkommen, dass Mittel, die für die Pflege benötigt werden, zur Realisierung dringendster Bauprojekte aufgewandt werden (vgl. APr 16/1298, Seite 11 und 25).

Um den Investitionskostenstau im Bereich der Modernisierung und Harmonisierung der digitalen Infrastruktur sowie des Datenschutzes zu entschärfen, ist die Investitionskostenförderung deshalb um 600 Millionen Euro anzuheben. Damit soll auch der gängigen Praxis entgegengewirkt werden, dass Teile der Fallpauschalen, die eigentlich für die Patientenversorgung und damit für die Finanzierung des Personals vorgesehen sind, für die Finanzierung von Investitionskosten verwendet werden.

In der Anhörung am 01. Juni 2016 zum Antrag der Piratenfraktion (Drucksache 16/11216) wurde ausführlich dargestellt, welche Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Infrastruktur mit den 600 Millionen Euro ergriffen werden können. Die Einführung eines flächendeckenden Datenschutzmanagementsystems kostet durchschnittlich circa 100.000 Euro pro Krankenhaus; für alle Krankenhäuser ergibt sich eine Summe von 36 Millionen Euro. Personalschulungen kosten etwa 200 Euro pro Beschäftigter. Bei circa 247.000 Beschäftigten in den Krankenhäusern in NRW ist mit circa 50 Millionen Euro zu rechnen. Die Hardware wird mit 1,5 Millionen Euro durchschnittlich pro Krankenhaus angesetzt. Insgesamt benötigt NRW also eine Summe von circa 600 Millionen Euro (vgl. APr 16/1319, Seite 28).

II. Der Landtag stellt fest

  1. Die Landesregierung ist für die Investitionskostenförderung und damit unmittelbar für die IT-Infrastruktur der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen zuständig.
  1. Die seit Jahren stagnierende Investitionskostenförderung der Landesregierung kann für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten zu verheerenden Folgen führen. 

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf

  1. Die Investitionskostenförderung für die digitale Infrastruktur der Krankenhäuser um 600 Millionen Euro anzuheben.

Ehrliche und offene Evaluation kriminalpolitischer Maßnahmen ermöglichen – Kriminalitätsstatistiken reformieren

Veröffentlicht am von unter Anträge.

I. Sachverhalt

Die Polizeiliche Kriminalstatistik (u.a.) dient der Polizei, der Öffentlichkeit und der Politik insbesondere zur Evaluation und kritischen Bewertung von Polizeiarbeit. Gleichzeitig steht die Statistik seit Jahren in der Kritik, anfällig für politische Beeinflussung zu sein.

Die in der öffentlichen Debatte häufig als vermeintlich objektives Messinstrument für Kriminalität genutzte PKS dient nicht selten der Überprüfung der Kriminalitätsentwicklung und somit auch als Erfolgsfaktor für kriminalpolitische bzw. konkrete polizeiliche Maßnahmen. Auch neuere Ansätze in der Polizeiarbeit, wie etwa sogenanntes Predictive Policing oder Predictive Crime basieren auf Informationen und Daten aus der PKS. Allerdings ist das Ergebnis einer Datenanalyse abhängig von der Qualität und Zuverlässigkeit der Datenquelle.

Im Rahmen einer Anhörung des Landtags beschrieben die Sachständigen wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen in ihren schriftlichen Stellungnahmen[1] massive Verzerrungen in der PKS, die durch die aktuellen Vorgaben und die polizeiliche Organisationsstruktur begünstigt werden. Eine Messung des (tatsächlichen) Erfolgs einer polizeilichen (bzw. allgemeiner einer kriminalpolitischen) Maßnahme findet nicht statt und kann auch nicht stattfinden. Dies schon deshalb, weil eine Verknüpfung mit anderen Statistiken, wie z.B. der Verurteilungsstatistik nicht möglich ist.

Die aktuelle Struktur der Polizeilichen Kriminalstatistik führt zu zwei Problemen. Zum einen werden die Zahlen, die öffentlichkeitswirksam durch die Innenminister präsentiert werden, in der öffentlichen Diskussion ihrem Kontext entrissen und prägen somit ein falsches Bild in der Öffentlichkeit über Kriminalität und Täterprofile, obwohl die PKS keine Aussagekraft über begangene Straftaten besitzt. So veranlassten die Schwächen der PKS z.B. auch die Bundeszentrale für politische Bildung über die Schwächen der Erfassung der „Ausländerkriminalität“ in der PKS aufzuklären.[2]

Zum anderen kann die PKS in dieser Form auch nicht als Messinstrument für den Erfolg und die Effizienz kriminalpolitischer oder konkreter exekutiver Maßnahmen dienen. Die PKS wird deshalb auch in der Wissenschaft nicht als Erkenntnisquelle für die Organisations- und Haushaltsplanung betrachtet.[3]

Um also eine fundierte Aufgabenkritik an kriminalpolitischen und konkreten exekutiven Maßnahmen vornehmen zu können, muss der Erfolg einer Maßnahme am Gesamtverlauf eines Einzelfalles gemessen werden können. Dafür bedarf es einer neuen Einheitsstatistik, die den Verlauf eines Strafverfahrens von Beginn (Anzeigenerstattung) bis zu seinem Ende (Verurteilung, Einstellung, etc.) und ggf. sogar darüber hinaus (Rückfälligkeit von Tätern, etc.) vollumfänglich und einheitlich erfasst.

II. Der Landtag stellt fest

  1. Die Polizeiliche Kriminalstatistik bedarf einer Reform.
  1. Eine statistische Auswertung zur Bewertung des Erfolgs von Maßnahmen benötigt Informationen zum Gesamtverlauf eines Verfahren bzw. Einzelfalls.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

  1. Dem Landtag ein Konzept für die Umsetzung einer Einheitsstatistik vorzulegen.
  2. Sich auf allen Ebenen (auch in der Innenministerkonferenz) dafür einzusetzen, die Vorgaben zur statistischen Erfassung von Kriminalität zu überarbeiten und eine entsprechende Einheitsstatistik zu schaffen.

[1] Drs 16/4352 , Drs. 16/4315.

[2] Vgl. https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/innere-sicherheit/76639/auslaenderkriminalitaet?p=all

[3] Stadler, W./Walser, W.: Fehlerquellen der Polizeilichen Kriminalstatistik, in: Liebl, K./Ohlemacher, T.: Empirische Polizeiforschung. Interdisziplinäre Perspektiven in einem sich entwickelnden Forschungsfeld, Herbolzheim 2000, S. 68-89 (80).

Kein Blanko-Scheck für eine ‚Infrastrukturgesellschaft Verkehr‘ – NRW muss drohender Privatisierung der Autobahnen jetzt einen Riegel vorschieben!

Veröffentlicht am von unter Anträge, Bauen, Wohnen und Verkehr (A02).

I. Sachverhalt

Kürzlich haben sich Bund und Länder nach jahrelangen Verhandlungen auf eine grundsätzliche Neuordnung ihrer künftigen Finanzbeziehungen verständigt („Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab 2020“). Im Rahmen der Neuregelung des Finanzausgleichs wurde auch die Einrichtung einer Infrastrukturgesellschaft des Bundes, auch Bundesautobahngesellschaft genannt, mitverhandelt.

Der Beschluss vom 14. Oktober 2016, dem alle Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern zugestimmt haben, hält unter Spiegelstrich B.) 1.) „Infrastrukturgesellschaft Verkehr“ fest: „[…] Es soll eine unter staatlicher Regelung stehende privatrechtlich organisierte Infrastrukturgesellschaft Verkehr eingesetzt und das unveräußerliche Eigentum des Bundes an Autobahnen und Straßen im Grundgesetz festgeschrieben werden. Dazu entsprechende Ermächtigungen in Art. 90 GG. Eckpunkte für die Ausgestaltung sind festzulegen (u.a. Zeitplan, Regelungen in der Übergangsphase, Übergang von Personal-, Pensions- und Sachmitteln). Dabei sollen die Interessen der Beschäftigten hinsichtlich Status, Arbeitsplatz und Arbeitsort beachtet werden. Die Personalvertretungen werden eingebunden.“

Gegenstand der Vereinbarung waren darüber hinaus mehrere andere Themenfelder angefangen von der Stärkung der Rechte des Bundes bei der Steuerverwaltung über eine Ausweitung des Unterhaltsvorschusses bis hin zur Schaffung der besagten Infrastrukturgesellschaft Verkehr auf Bundesebene. Auch wenn man bei einem solchen vielschichtigem und komplexen Verhandlungspaket schwerlich abschätzen kann, welche konkreten Vereinbarung letztlich herauskommen werden, ist es umso wichtiger, jetzt schon den Verhandlungskorridor an akzeptablen Verhandlungslinien festzulegen. Denn das Land NRW hat als Transitland Nr. 1 in Deutschland ein virulentes Interesse daran, eine gut erhaltene und für jedermann zugänglich Autobahn – und Bundesfernstraßeninfrastruktur vorzuhalten. Weiterlesen »

Aufnahme und echter Schutz für syrische Flüchtlinge!

Veröffentlicht am von unter Anträge, Innenausschuss (A09).

I. Sachverhalt

Am 17. März 2016 trat das „Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren“ in Kraft. Auch der Landtag NRW debattierte am 3. März aus Anlass des Piraten-Antrags „Schutzsuchende aufnehmen, nicht abwehren: NRW lehnt das Asylpaket II ab“ über das sogenannte Asylpaket 2. Die Fraktion der Piraten warnte neben vielen weiteren Verschlechterungen für Schutzsuchende insbesondere davor, dass die Einführung des Gesetzes dazu führen könne, dass die Zahl der Geflüchteten, die lediglich einen subsidiären Flüchtlingsschutz durch das BAMF erhalten, steige. Nicht zuletzt wurde von Rednern angemahnt, dass dies nicht zuletzt syrische Kriegsflüchtlinge treffen könne. Leider hat sich diese Annahme bewahrheitet, und immer mehr Menschen müssen die unerträgliche humanitäre Härte erleiden, dass sie getrennt von ihrer Familie leben müssen. Pro Asyl machte bereits im Mai auf die steigenden Fälle aufmerksam und schreibt: „Alleine im April wurden ca. 21.000 Entscheidungen zu Syrien getroffen, davon wurde in knapp 3.500 Fällen subsidiärer Schutz gewährt. Die aktuelle Tendenz zeigt, dass im Jahr 2016 mit deutlich mehr Entscheidungen über subsidiären Schutz zu rechnen ist als 2015. Die Folge: Betroffene SyrerInnen sind vom Familiennachzug Längerfristig ausgeschlossen.“ Im Jahr 2015 erhielten syrische Flüchtlinge hingegen in nahezu 100 Prozent der Fälle die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Seit April ist diese Zahl immer weiter gesunken: Im Juni 2016 erhielten 46 Prozent der syrischen Schutzsuchenden nur noch subsidiären Schutz und im August 2016 bereits rund 70 Prozent. Dabei hatte die SPD damals im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes erklärt, dass syrische Flüchtlinge von diesem erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Familie nicht betroffen sein sollten.   Weiterlesen »

Praxissemester entlohnen und Lehrerausbildung optimieren

Veröffentlicht am von unter Anträge, Schule und Weiterbildung (A15).

I. Sachverhalt

Die nordrhein-westfälische Lehrerausbildung ist über Jahre gewachsen und wurde durch immer fortschreitende Aufgabenerhöhung an alle Beteiligten an der Lehrerausbildung geradezu überfrachtet. Durch die Umstellung auf Bachelor/Masterstudiengänge und die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf 18 Monate bei gleichzeitiger Etablierung eines Praxissemesters sind die Anforderungen für die angehenden Lehrerinnen und Lehrer gestiegen. Dies wird noch durch die Herausforderungen und die Implementierung von digitaler Bildung, Inklusion und Heterogenität der Schülerinnen und Schüler verstärkt.

Die Erhöhung der Studienplätze und die gestiegenen Bedarfe an gut ausgebildeten Lehrkräften werden gerade die  Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfSL) vor enorme logistische und personelle Herausforderungen gestellt. Gerade diese Zentren sind im Hinblick auf die Bewältigung der Praxissemester nicht genügend finanziell und personell ausgestattet worden.

Daraus ergeben sich dringende Handlungsbedarfe, die mit einer Neustrukturierung der ZfSL und einer zusätzlichen besseren Betreuungsrelation an den Universitäten einhergehen müssen. Weiterlesen »

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Absenkung der Altersgrenze für das aktive Wahlrecht auf 16 Jahre

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Artikel 1

Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S.127), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), wird wie folgt geändert:

Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wahlberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 15. Mai 2017 in Kraft.

Begründung

Art. 31 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen lautet:

„Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.“

Dadurch sind 16- und 17-Jährige von den Wahlen zum Landtag von Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen. Dafür besteht kein überzeugender Grund mehr.

Demokratische Staaten sind u.a. durch den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gekennzeichnet. Dies bedeutet, dass jeder das Recht hat, an Wahlen zu Parlamenten teilzunehmen. Der Ausschluss von Wahlen bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Eine solche ist aber beim Ausschluss der 16- und 17-Jährigen vom aktiven Wahlrecht zum Landtag nicht erkennbar. Weiterlesen »

Digitale Verkehrswende in NRW durch den Kauf von 100.000 Fahrerlosen Fahrzeugen für den öffentlichen Nahverkehr einleiten

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I. Sachverhalt

Für die Transport- und Mobilitätsbranche stellt das fahrerlose Auto einen gravierenden Impuls für neue, erfolgreiche Geschäftsmodelle dar. Digitale Wettbewerber wie Uber und Anbieter von Car-Sharing-Modellen testen bereits lange neue Angebotsformen und entwickeln diese ständig weiter. Auch die Autohersteller wandeln sich immer stärker zu modernen Mobilitätsdienstleistern. In Deutschland und auf lokaler Ebene in NRW wurden digitale Innovationen allerdings bislang häufig gesetzgeberisch ausgebremst. Die Monopolkommission hat sich nun gegen „Pauschalverbote“ für die Marktteilnehmer der „Sharing Economy“ ausgesprochen und befürwortet stattdessen einen „angemessenen Ordnungsrahmen …, der die Vorteile der neuen Technologien entsprechend berücksichtigt“, wie der Vorsitzende der Kommission, Achim Wambach[1]  nach der Vorstellung des 21. Hauptgutachtens der Monopolkommission[2]  ausführte.

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