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Artikel 1

Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW

Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 25. April 1998 (GV. NW. 1998 S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:

  1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „natürliche“ die Worte „oder juristische“ ergänzt.
  2. In § 5 Absatz 1 Satz 5 wird hinter dem Wort „Informationszugangs“ eingefügt: „, insbesondere der Informationszugang zu Daten oder Informationen in elektronischer und maschinenlesbarer Form“
  3. In § 5 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz werden hinter den Worten „bei mündlicher“ die Worte „oder elektronischer“ eingefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Zu Artikel 1:

1.

Der Bund sowie die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen gewähren auch juristischen Personen ein Informationszugangsrecht. Nordrhein-Westfalen ist das einzige Bundesland mit einem Informationsfreiheitsgesetz, das  juristischen Personen kein Antragsrecht einräumt. Der Änderung harmonisiert an dieser Stelle das Informationsfreiheitsrecht und schafft so ein Informationszugangsrecht für alle Personen. Davon sollen Bürgeriniativen, Journalisten und Medienhäuser profitieren.

2.

Die Spezifizierung der Möglichkeit, auf unterschiedliche Arten Informationszugang zu gewähren, soll ein Recht auf elektronische und maschinenlesbare Dateien für die Antragstellerin oder den Antragsteller formulieren, soweit diese der Behörde vorliegen.

3.

Analog zu § 4 Absatz 1 eGovG NRW soll den Behörden die Möglichkeit gegeben werden, auf elektronische Kommunikation der antragsstellenden Person auch elektronisch zu antworten.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

Mitschnitt der kompletten Debatte

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