Klar kann man die Grünen für ihre Politikversprechen wählen, man darf nur nicht erwarten, dass diese auch umgesetzt werden

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Frank Herrmann, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Piratenfraktion im Landtag NRW erklärt zum heute veröffentlichten Transparenz-Ranking des Bündnisses „NRW blickt durch“:

„Jahrelang haben die Regierungsfraktionen SPD/Grüne mit billigender Inkaufnahme von FDP/CDU die von PIRATEN geforderten Transparenzreformen im Landtag abgelehnt. Gleichzeitig haben sie es versäumt, das von Ihnen versprochene Transparenzgesetz zu liefern. Das rächt sich nun. Das enttäuschende Abschneiden Nordrhein-Westfalens beim Transparenz-Ranking ist ausschließlich das Ergebnis ihrer Untätigkeit.

Der kleinere Koalitionspartner beklagt nun wieder die Blockade des größeren und doch ist allen klar, dass sie mal wieder klein beigeben und sich beugen werden. Es zeigt sich erneut: Klar kann man die Grünen für ihre Politikversprechen wählen, man darf nur nicht damit rechnen, dass diese dann auch umgesetzt werden.

Die Piratenfraktion hat bereits im Juni 2013 einen ausführlichen Entwurf eines Transparenzgesetzes für NRW eingereicht. Wir PIRATEN wiederholen unsere Forderung nach einem vernünftigen Transparenzgesetz mit Nachdruck. Denn es ist richtig und wichtig, dass staatliches Handeln auf allen Ebenen für die Bürger transparent und nachvollziehbar gestaltet wird. Anderenfalls sollten wir uns nicht wundern, wenn Rechts- und Linkspopulisten dies für sich ausnutzen. Und daran tragen Grüne und SPD eben einen gehörigen Teil der Schuld.“

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid – Zweites Gesetz zur Erleichterung von Volksbegehren

Veröffentlicht am von unter Anträge.

 

Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten

 

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid – Zweites Gesetz zur Erleichterung von Volksbegehren

 

 

 

Artikel 1

 

Das Gesetz über das Verfahren bei Volksini­tiative, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542), das zu­letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert wor­den ist, wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

§ 12 wird wie folgt geändert:

 

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

 

„bis zum Abschluss des Volksbegehrens auszulegen.“

 

 

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Auszug aus den geltenden Gesetzes­be­stimmungen

 

 

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12 Absatz 2

Die Gemeinden sind verpflichtet,

1. vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und

2. während der fünften bis zweiundzwanzigsten Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen.

Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.

 

 

 

Begründung

Bei der Durchführung eines Volksbegehrens können sich die Stimmberechtigen nach dem Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in Listen, die von den Gemeindebehörden ausgelegt werden (amtliche Listenauslegung), und – nach Zulassung – in Listen, die von den Antragstellern des Volksbegehrens ausgelegt werden (freie Unterschriftensammlung), eintragen. Die Dauer der amtlichen Listenauslegung beträgt 18 Wochen, während die freie Unterschriftensammlung 12 Monate dauert (vgl. § 18a Absatz 1 VIVBVEG).

Erfahrungsgemäß erfolgt die amtliche Listenauslegung eher zum Beginn eines Volksbegehrens, während sich viele Menschen aber erst zum Ende des Volksbegehrens in die Unterschriftenlisten eintragen wollen  (vgl. zu den Fristen etwa die Bekanntmachung  über die Zulassung der amtlichen Listenauslegung und der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung für das Volksbegehren „G9 jetzt!“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 14. Dezember 2016, https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=1&gld_nr=%201&ugl_nr=1000&val=&ver=10&aufgehoben=N&keyword=Volksbegehren&bes_id=35844).

Zweck des Zweiten Gesetzes über die Erleichterung von Volksbegehren ist es, die Eintragungsfristen weitgehend zu harmonisieren und den Stimmberechtigten die Möglichkeit zu geben, ihre Stimmen bis zum Abschluss des Volksbegehrens direkt bei den Gemeinden abzugeben.

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Absenkung des Eingangsquorums des Artikel 68 Landesverfassung NW

Veröffentlicht am von unter Anträge.

A. Problem

Nach Artikel 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NW) bekundet das Volk seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentschied.

16 Landtagswahlen hat es seit der Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen gegeben. Zudem fanden bisher 3 Volksbegehren statt, während es zu einem Volksentscheid in der Geschichte des Landes noch nicht gekommen ist.

Die durch die Landesverfassung gewollte Willensbekundung nach Artikel 2 LV NW hat es somit in über 70 Jahres des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht oft gegeben. Hintergrund waren und sind die hohen Hürden in Bezug auf die Quoren.

Die Fraktionsvorsitzenden der im Landtag Nordrhein-Westfalen vertretenen Parteien haben sich in einer Sitzung im März 2016 auf eine Absenkung des Eingangsquorums in Artikel 69 Absatz 1 Satz 7 LV NW auf 5% als Kompromiss geeinigt.

Dabei haben sich die Fraktionsvorsitzenden von dem Gedanken leiten lassen, dass die in Artikel 2 LV NW genannte Willensbekundung nur dann effektiv sein kann, wenn die Hürden des Volksbegehrens abgesenkt werden.

Nachdem dieser Kompromiss im Zuge der allgemeinen Diskussion über das Wahlalter nicht mehr durchzusetzbar war, wurde eine Absenkung des Quorums nach Artikel 68 Absatz 1 Satz 7 LV NW nicht weiter verfolgt.

Nichtsdestotrotz bleibt es bei der Feststellung:

Die Volkswillenbekundung nach Artikel 2 der LV NW ist aufgrund der hohen Hürden des Artikel 68 LV NW praktisch nicht angewandt wird.

B. Lösung

Die Absenkung des Eingangsquorums bei Volksbegehren.

C. Alternativen

Beibehaltung des bestehenden Rechts.

D. Kosten

Keine.


G e g e n ü b e r s t e l l u n g

 

Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN     Auszug aus den geltenden

Gesetzesbestimmungen

 

Gesetz zur Änderung der Verfassung für

das Land Nordrhein-Westfalen

 

Artikel I

Änderung der Verfassung                                 Verfassung für das Land Nordrhein-

für das Land Nordrhein-Westfalen                  Westfalen

 

Die  Verfassung  für  das  Land  Nordrhein-

Westfalen  vom  28.  Juni  1950  (GV.  NRW.

127), die zuletzt durch Gesetz vom

  1. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860),

in Kraft getreten am 5. November 2016

geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

                                                                             

Artikel 68 wird wie folgt geändert:                               Artikel 68

                                                                                             (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.

                                                                                              Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.

                                                                                              Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen.

                                                                                              Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.

                                                                                              Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung.

                                                                                              Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig.

 

(2) Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam,          (2) Das Volksbegehren ist nur

wenn es von mindestens 5 vom Hundert                     rechtswirksam,

der Stimmberechtigten gestellt ist.                                 wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.

                                                                                             (2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

                                                                                             Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen.

                                                                                             Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.

                                                                                             (3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

                                                                                              sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.

                                                                                             (4) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das

                                                                                              Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner

Verkündung in Kraft.

 

Begründung:

Nach Artikel 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NW) bekundet das Volk seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentschied.

16 Landtagswahlen hat es seit der Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen gegeben. Zudem fanden bisher 3 Volksbegehren statt, während es zu einem Volksentscheid in der Geschichte des Landes noch nicht gekommen ist.

Die durch die Landesverfassung gewollte Willensbekundung nach Artikel 2 LV NW hat es somit in über 70 Jahres des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht oft gegeben. Hintergrund waren und sind die hohen Hürden in Bezug auf die Quoren. (siehe dazu auch in Bezug auf die Geschichte: Dr. Thomas Mann, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Artikel 68 Rn 33)

Dieses haben auch die Abgeordneten der 16. Wahlperiode des Landtags gesehen, und nahmen sich eine Überprüfung des jetzigen Zustands in Bezug auf die Volksgesetzgebung durch eine Verfassungskommission vor. (siehe dazu den Einsetzungsantrag: 16/3428, S.2 unten, der die Durchführung und Folgewirkungen von Volksinitiativen, Art. 67a, Volksbegehren, Art. 68 und Volksentscheiden, Art. 69 explizit anspricht)

Es wurde eine öffentliche Anhörung der Verfassungskommission am 1. September 2014 zum Themenkomplex II „Partizipation – Weiterentwicklung der Demokratie in NRW“ durchgeführt. (siehe dazu ausführlich auch die Anhörungsseite der Verfassungskommissionsseite auf der Homepage des Landtags)

Die Fraktionsvorsitzenden der im Landtag Nordrhein-Westfalen vertretenen Parteien haben sich dann in ihrer Sitzung mit den Obleuten der Fraktionen in der Verfassungskommission am 15. März 2016 auf eine Absenkung des sog. „Eingangsquorums“ (oder auch Einzeichnerquorum genannt) in Artikel 69 Absatz 1 Satz 7 LV NW auf 5% geeinigt.

Dabei haben sich die Fraktionsvorsitzenden von dem Gedanken leiten lassen, dass die in Artikel 2 LV NW genannte Willensbekundung nur dann effektiv sein kann, wenn die Hürden des Volksbegehrens abgesenkt werden.

Aufgrund der unterschiedlichen Argumentationen und Ausgangslagen waren die 5% ein beachtlicher Kompromiss.

Denn: Die Fraktion der PIRATEN forderte zunächst eine Streichung, auf jeden Fall aber eine signifikante Absenkung auf 2%. Die CDU-Fraktion wollte es ursprünglich bei den bisherigen 8% belassen. Die regierungstragenden Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen hatten sich auf 4% geeinigt. Die Fraktion der FDP wollte auch eine Senkung auf 4-6%.

Als die CDU-Fraktion sich eine Senkung vorstellen konnte, hat der Fraktionsvorsitzender der FDP den Vorschlag gemacht die goldene Mitte von 5% zu nehmen.

Mit diesem Kompromiss waren alle Fraktionen einverstanden.

Nachdem dieser Kompromiss im Zuge der allgemeinen Diskussion über das Wahlalter nicht mehr durchsetzbar war, wurde eine Absenkung des Quorums nach Artikel 68 Absatz 1 Satz 7 LV NW nicht weiter verfolgt.

Nichtsdestotrotz bleibt es bei der Feststellung:

Die Volkswillenbekundung nach Artikel 2 der LV NW wird aufgrund der hohen Hürden des Artikel 68 LV NW praktisch nicht angewandt.

Es ist deshalb auf den Kompromiss aller Fraktionsvorsitzenden des 15. März 2016 zurückzukommen.

Dieser kann nicht deshalb falsch sein, weil andere Forderungen in der Verfassungskommission (so berechtigt oder unberechtigt sie auch sein mögen) sich erfüllt haben, oder auch nicht.

Politik in Nordrhein-Westfalen und damit die Ausgestaltung des Lebens der Menschen in unserem Land, darf sich nicht darin erschöpfen, dass immer alles mit allem zusammenhängt.

Dieses ist nur scheinbar so. Gerade die Vereinbarung der Fraktionsvorsitzenden vom 15. März 2016 zeigt, dass ein erkannter problematischer Zustand durch Abwägung der Argumente zu einem alle befriedigenden Kompromiss führt, der die Menschen in diesem Land ein Stück weiter bringen kann.

Flächendeckend Mängelmelder für ortsbezogene Hinweise einrichten

Veröffentlicht am von unter Anträge.

I. Sachverhalt

Um die öffentliche Infrastruktur instand halten und verbessern zu können, sind die verantwortlichen Stellen vielfach auf Hinweise der Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Das gilt beispielsweise für Mängel an der öffentlichen Infrastruktur wie Schlaglöcher, verschmutzte Spielplätze oder schadhafte Spielgeräte, beschädigte Schilder oder defekte Straßenbeleuchtung ebenso wie für fehlende Barrierefreiheit oder wild entsorgten Müll, von dem Umweltgefahren ausgehen können.

Entsprechende Meldungen scheitern bisher aber häufig daran, dass sich die zuständige Ansprechperson nicht finden lässt. Meldungen über die herkömmlichen Kanäle sind außerdem aufwändig und der Bürgerin / dem Bürger bleibt häufig verborgen, wie damit weiter verfahren wird.

Neben einer zentralen Telefonnummer – analog der einheitlichen „Behördentelefonnummer“ 115 in weiten Teilen Nordrhein-Westfalens – kann ein internetgestütztes Portal Abhilfe schaffen: Auf einer Karte können Bürgerinnen und Bürger die betroffene Stelle markieren und eine Beschreibung des Problems, gegebenenfalls verbunden mit einem Foto, eingeben. Die eingehenden Meldungen werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Für die Bürgerin / den Bürger entfällt somit die zeitraubende Aufgabe, die richtige Ansprechperson ausfindig machen zu müssen. Andere Bürgerinnen und Bürger sehen, dass an dem Problem gearbeitet wird. Die zuständige Stelle gibt auf der Plattform eine Rückmeldung, ob und wann eine Beseitigung des gemeldeten Mangels möglich ist, ggf. auch, dass dies aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Auf diese Weise lässt sich einfach und direkt Transparenz über behördliches Tun herstellen. Das Petitionswesen des Landes zeigt, dass die Unzufriedenheit der Petentinnen und Petenten häufig im Mangel an Rückmeldung begründet ist.

II. Der Landtag stellt fest

Bestehende kommerzielle Angebote verletzen den Datenschutz und werden von den Kommunen vielfach nicht akzeptiert. Ein entsprechendes Meldesystem muss öffentlich, zentral, einheitlich und verbindlich realisiert werden. Deshalb sollte das Land einen entsprechenden nicht-kommerziellen Dienst anbieten, wie es beispielsweise Rheinland-Pfalz bereits tut. Damit wird die Hoheit der Kommunen nicht verletzt, ihnen wird aber eine Hilfe angeboten, die sie für sich nutzen können.

Das frühzeitige Melden und Beseitigen von Infrastrukturmängeln kann den Haushalt entlasten. Zeitnahe Meldungen über Umweltbelastungen (z.B. ausgelaufenes Öl) helfen, Umweltschäden zu minimieren. Im Idealfall kann die Meldung sogar eine erste Anfahrt der zuständigen Behörde überflüssig machen, da das Ausmaß des Schadens durch ein beigefügtes Bild eingeschätzt werden kann und angemessene Maßnahmen unmittelbar eingeleitet werden können. Durch eine GPS-Lokalisierung ist den zuständigen Stellen auch der genaue Standort des Schadens bekannt. Neben finanziellen Aspekten kann durch die Internetplattform auch die Sicherheit auf den Straßen und in öffentlichen Gebäuden erhöht werden, denn ein zugewachsenes Verkehrsschild beispielsweise kann die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährden.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf

in Abstimmung mit den Kommunen ein zentrales und landesweit anonym nutzbares Internetportal einzurichten oder einrichten zu lassen, über welches Bürgerinnen und Bürger landesweit Hinweise und Anregungen zu Straßen, Radwegen, öffentlichen Gebäuden oder anderer staatlicher Infrastruktur (z.B. Spielplätze, Schilder) geografisch auf einer Karte kennzeichnen, mit einem Foto versehen und auf Wunsch auch zur Bearbeitung einreichen können. Die Einreichung soll auch über mobile Endgeräte wie Smartphones möglich sein. Meldungen sollen an die zuständige Stelle weiter geleitet werden. Die Meldungen und der Stand ihrer Bearbeitung sollen öffentlich einsehbar sein.

Piratenfraktion legt Gesetzentwurf zur Erleichterung von Volksbegehren vor

Veröffentlicht am von unter Homepage, Pressemitteilungen.

Michele Marsching, Fraktionsvorsitzender der Piratenfraktion NRW, erläutert den Gesetzentwurf am Beispiel des Volksbegehrens zur Wahlfreiheit zwischen G9 und G8‘:

„Dieser Gesetzentwurf soll die Beteiligung der Bürger am politischen Geschehen fördern. Die Dauer der amtlichen Listenauslegung beträgt 18 Wochen, während die freie Unterschriftensammlung 12 Monate dauert. Das ist nach Ansicht der PIRATEN ein unbegründetes Missverhältnis.

Erfahrungsgemäß erfolgt die amtliche Listenauslegung eher zum Beginn eines Volksbegehrens, während sich aber viele Menschen erst zum Ende des Volksbegehrens in die Unterschriftenlisten eintragen. Das haben wir bei der Vorbereitung des Volksbegehrens zu G9 erlebt. Weiterlesen »

Bürgernähe stärken – Vertrauen in die Politik steigern – Einführung eines Angebots „Hol die Regierung in Dein Projekt“

Veröffentlicht am von unter Anträge, Hauptausschuss (A05).

Antrag im Plenum 09.06.2016, TOP 14, ca. 17.35 Uhr


Herausragende Initiativen, Vereine und Veranstaltungen erfahren zu häufig nicht die Beachtung, die ihr Engagement verdienen würde. Vielfach müssen selbst in herausragenden Fällen große Anstrengungen unternommen werden, um ein Projekt in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken.

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements und um zukünftig sicherzustellen, dass herausragende Initiativen, Vereine und Veranstaltungen in Nordrhein-Westfalen eine Plattform dafür bekommen, die Beachtung und Öffentlichkeit zu erfahren, die ihnen zu stünde, muss die Landesregierung gemeinsam mit dem Landtag aktiv werden.

Eine netzbasierte Plattform soll – angelehnt an die Aktion „Hol den Bürgermeister“ aus Heidelberg – die Möglichkeit bieten, Projekte einzustellen und zu bewerben. Herausragende Bewerbungen sollen aktiv gefördert werden, indem die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsidenten ähnlich der Aktion „Tatkrafttage“ ebendiese mehrmals im Jahr besucht und somit den Blick der Öffentlichkeit auf die Projekte richtet. Weiterlesen »

Anhörung Kinderbildungsgesetz

Veröffentlicht am von unter Familie, Kinder, Jugend (A04), Homepage.

Am Donnerstag, 17.09.2015 gibt es die Anhörung zu unserer Gesetzesänderung zum Kinderbildungsgesetz.

Die Kinderrechte, insbesondere die Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten, werden viel zu wenig beachtet. Dabei sind sie der Kern einer bildungs- und demokratieorientierten pädagogischen Arbeit. Jedes Kind muss seine Rechte erfahren und wahrnehmen können. Das wollen wir mit unserer Initiative erreichen.

Zu dem Thema haben wir am 12.09.2015 auch die Veranstaltung „Mitbestimmung in NRW. Ein Menschenrecht für Kinder und Jugendliche“ gemacht.

Hier ein paar Statements aus der Diskussion.


Die Gesetzesänderung in der letzten Plenardebatte 30.04.2015

Mehr Transparenz für eine moderne Lokal-Politik

Veröffentlicht am von unter Das Neueste, Homepage, Kommunalpolitik (A11), Pressemitteilungen.

Anhörung im Kommunalausschuss des Landtags NRW:  Partizipation auf Kommunalebene, Abschaffung der Quoren bei Bürgerentscheiden, Bürgermeisterabwahl vereinfachen, Einführung von Kumulieren und Panaschieren im Kommunalwahlrecht.

Sachverständige sprechen von Chancen zur besseren Öffentlichkeit von Ratssitzungen durch Live-Streaming im Internet. Frank Herrmann, Abgeordneter der Piratenfraktion im Kommunalausschuss:

„Die Anhörung hat gezeigt, wie wichtig ein Streaming von Ratssitzungen in der heutigen Zeit ist. Oft interessieren sich die Menschen im Land für einzelne Tagesordnungspunkte und können mit dem Live-Stream punktuell zusehen. Die Barriere, den Weg ins Rathaus auf sich nehmen zu müssen, entfällt. Von den Menschen die Anwesenheit im Ratssaal zu verlangen, ist in Zeiten moderner Kommunikationsmittel nicht angebracht. Weiterlesen »

Antrag auf regelmäßiges Live-Streaming im Landtag NRW

Veröffentlicht am von unter Das Neueste, Homepage, Pressemitteilungen.

Mit einem Antrag an den Ältestenrat fordern wir, sämtliche Sitzungen live in das Internet zu übertragen.

Marc Grumpy Olejak, Parlamentarischer Geschäftsführer der Piratenfraktion NRW:

„Es ist ein bürokratisches Monster, für jede Sitzung, für jede Anhörung oder für jedes Sachverständigengespräch einzeln das Live-Streaming beantragen zu müssen. Diese Vorgehensweise wird dem allgemeinen Wunsch nach mehr Transparenz nicht gerecht. Wir beantragen daher, dass die ohnehin schon geregelte Öffentlichkeit der Landtagssitzungen dahin gehend erweitert wird, dass auch den Menschen außerhalb des Landtags regelmäßig gezeigt wird, was in ihrem Parlament passiert.

Bis auf wenige Ausnahmen sind die Sitzungen ohnehin ‚öffentlich‘. Bislang beschränkt sich diese Öffentlichkeit aber auf die Räume im Landtag – die Menschen müssen sich aktiv auf den Weg machen und auf einen Sitzplatz in den Konferenzräumen hoffen, in denen selbst Journalisten oft keinen Platz mehr finden. Weiterlesen »