Schon jetzt mehr Geld für Flüchtlinge in NRW

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Pressemitteilung, 15.08.2012

Die NRW-Kommunen sollen Flüchtlingen schon jetzt mehr Geld zahlen

Die Stadt Gelsenkirchen hat den Flüchtlingen vor Ort erstmals mehr Geld ausgezahlt – und sich dabei an dem erhöhten Hilfesatz orientiert. „Das ist eine hervorragende Nachricht, die wir sehr begrüßen“, sagt Frank Herrmann, Abgeordneter der Piratenfraktion im Landtag NRW.

Gelsenkirchen folgt der Anweisung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli dieses Jahres. Das Gericht hatte das seit 1993 geltende Asylbewerberleistungsgesetz für verfassungswidrig erklärt. Besonders die seit 1993 nicht mehr erhöhten Bezüge verstoßen gegen das Grundgesetz, denn sie machen eine gesicherte Existenz für Asylbewerber und Flüchtlinge in Deutschland unmöglich. Die Übergangsregelung sieht eine Angleichung der Leistungen an das ALG II vor. Im Schnitt folgt daraus eine Erhöhung um mindestens 30 Prozent.

„Ein solch zügiges Vorgehen fordern wir auch von den anderen Kommunen in NRW“, sagt Herrmann. Viele Kommunen würden ihre Untätigkeit damit entschuldigen, dass das Land Nordrhein-Westfalen bislang noch keine Durchführungsanweisung erlassen habe. „Deswegen sollte das Land NRW dringend einen Erlass zur Ausführung anweisen, damit Flüchtlingen ein menschenwürdiges Leben in NRW und ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe ermöglicht wird.“

Verantwortlich für diese Pressemitteilung: Piratenfraktion im Landtag NRW,
Pressesprecher Ingo Schneider, presse [ at ] piratenfraktion-nrw.de

Der Düsseldorfer Flughafen und Abschiebungen nach dem Dublin II – Abkommen

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Kleine Anfrage 284

Der Düsseldorfer Flughafen und Abschiebungen nach dem Dublin II – Abkommen

Der Flughafen Düsseldorf International ist ein wichtiger Flughafen für Abschiebungen.

Diese finden allerdings nicht nur in Zielländer statt, deren Staatsangehörigkeit die asylsuchende Person (vermutlich) hat, sondern auch in Länder, die nach der sog. Dublin II – Verordnung für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig sind. Das ist dasjenige europäische Land, in dem ein Asylsuchender zuerst EU-Boden betritt bzw. dass ein Schengen-Visum ausgestellt hat.

Viele Mitgliedstaaten verfügen jedoch über keine Standards bei der Durchführung von Asylverfahren, die den Mindeststandards des Flüchtlingsschutzes erfüllen würden. Aus diesem Grund führt Deutschland nach Griechenland seit Anfang 2011 keine Rücküberstellungen mehr durch und macht von seinem „Selbsteintrittsrecht” gebrauch, d.h. die Asylverfahren werden in Deutschland durchgeführt. In andere süd- und südosteuropäische Staaten, wie Italien, Malta Ungarn oder Bulgarien wird jedoch weiterhin abgeschoben, obwohl der Flüchtlingsschutz dort keinesfalls gewährleistet ist.

Das Asylverfahrensgesetz schließt den einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung aus (sog. Eilrechtsausschluss). Hinzu kommt, dass es gängige Praxis ist, dass die Asylsuchenden erst während der Abschiebung darüber informiert werden, dass ein Überstellungsbeschluss vorliegt, und ihnen damit faktisch die Beantragung gerichtlichen Rechtsschutzes unmöglich gemacht wird. Diese Praxis wird von Flüchtlingsorganisationen seit geraumer Zeit gerügt. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011, legt die Bewertung nahe, dass sie auch mit Unionsrecht nicht vereinbar ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 in den Rechtssachen C-411/10 und C-493/10 – N.S. und M.E. – zum grundrechtskonformen Vollzug von Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin – VO II))

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie viele Personen wurden im o.g. Zeitraum auf Grundlage der Dublin II – Verordnung vom Düsseldorfer Flughafen aus abgeschoben (bitte nach Zielländern und Anzahl sowie Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen aufschlüsseln)?

2. In wie vielen Fällen wurde der Überstellungsbeschluss den Betreffenden erst am Überstellungstag – also bei der Abholung zum Flughafen bzw. am Flughafen – übergeben?

Monika Pieper

 Antwort

der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 284 vom 23. Juli 2012 der Abgeordneten Monika Pieper PIRATEN
Drucksache 16/420

Der Düsseldorfer Flughafen und Abschiebungen nach dem Dublin II – Abkommen

Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 284 mit Schreiben vom 17. August 2012 namens der Landesregierung beantwortet.  

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Der Flughafen Düsseldorf International ist ein wichtiger Flughafen für Abschiebungen.

Diese finden allerdings nicht nur in Zielländer statt, deren Staatsangehörigkeit die asylsu-chende Person (vermutlich) hat, sondern auch in Länder, die nach der sog. Dublin II – Ver-ordnung für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig sind. Das ist dasjenige europäische Land, in dem ein Asylsuchender zuerst EU-Boden betritt bzw. dass ein Schengen-Visum ausgestellt hat.

Viele Mitgliedstaaten verfügen jedoch über keine Standards bei der Durchführung von Asyl-verfahren, die den Mindeststandards des Flüchtlingsschutzes erfüllen würden. Aus diesem Grund führt Deutschland nach Griechenland seit Anfang 2011 keine Rücküberstellungen mehr durch und macht von seinem „Selbsteintrittsrecht” gebrauch, d.h. die Asylverfahren werden in Deutschland durchgeführt. In andere süd- und südosteuropäische Staaten, wie Italien, Malta Ungarn oder Bulgarien wird jedoch weiterhin abgeschoben, obwohl der Flüchtlingsschutz dort keinesfalls gewährleistet ist.

Das Asylverfahrensgesetz schließt den einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebungsan-ordnungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung aus (sog. Eilrechtsausschluss). Hinzu kommt, dass es gängige Praxis ist, dass die Asylsuchenden erst während der Abschiebung darüber informiert werden, dass ein Überstellungsbeschluss vorliegt, und ihnen damit fak-tisch die Beantragung gerichtlichen Rechtsschutzes unmöglich gemacht wird. Diese Praxis wird von Flüchtlingsorganisationen seit geraumer Zeit gerügt. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011, legt die Bewertung nahe, dass sie auch mit Unionsrecht nicht vereinbar ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 in den Rechts-sachen C-411/10 und C-493/10 – N.S. und M.E. – zum grundrechtskonformen Vollzug von Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin – VO II))

1. Wie viele Personen wurden im o.g. Zeitraum auf Grundlage der Dublin II – Ver-ordnung vom Düsseldorfer Flughafen aus abgeschoben (bitte nach Zielländern und Anzahl sowie Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen aufschlüsseln)?

Das Ministerium für Inneres und Kommunales verfügt nicht über die erbetenen Daten. Es wird auf die Zuständigkeit des Bundes verwiesen.

2. In wie vielen Fällen wurde der Überstellungsbeschluss den Betreffenden erst am Überstellungstag – also bei der Abholung zum Flughafen bzw. am Flughafen – übergeben?

Nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG ist dem Asylsuchenden im Dublin-II-Verfahren der Rück-überstellungsbescheid durch das BAMF zuzustellen. Das Bundesamt übermittelte die Rück-überstellungsbescheide in der Praxis an die Ausländerbehörden bislang mit der Bitte, diese – möglichst am Überstellungstag – gem. § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylVfG zuzustellen.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales verfügt über keine statistischen Daten, in wie vielen Fällen Ausländerbehörden in NRW von dieser Vorgabe des Bundesamtes abgewichen sind.

Inzwischen hat das Bundesamt eine Verfahrensänderung bekannt gegeben. Sobald die Zu-ständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaates feststeht und die Modalitäten eines konkre-ten Überstellungstermins abgestimmt sind, wird das Bundesamt der zuständigen Ausländer-behörde den Dublin-Bescheid zum Zwecke der Zustellung mit einem Vorlauf von ca. zwei Wochen vor dem geplanten Überstellungstermin übersenden.

Mit Runderlass vom 26.07.2012 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales die Aus-länderbehörden angewiesen, in den Fällen, in denen die Zustellung der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Rücküberstellungsentscheidungen nach § 34a Abs. 1 S. 5 AsylVfG an den Betroffenen unmittelbar durch die Ausländerbehörde erfolgt, den Be-scheid unverzüglich nach Eingang bei der Ausländerbehörde und nach Möglichkeit mindes-tens eine Woche vor dem Überstellungstermin dem Betroffenen oder dessen Bevollmächtig-ten zuzustellen.

Der Düsseldorfer Flughafen und das Asyl-Schnellverfahren

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Kleine Anfrage 283

Der Düsseldorfer Flughafen und das Asyl-Schnellverfahren

Der Flughafen Düsseldorf International ist ein wichtiger Flughafen für Abschiebungen.

Nach § 18a des Asylverfahrensgesetzes werden Asylsuchende, die über einen sog. „sicheren Drittstaat” einreisen oder die keinen gültigen Pass vorlegen können, im Transit- Bereich festgehalten und einem beschleunigten Asylverfahren unterzogen.

Voraussetzung für die Durchführung eines Flughafenverfahrens ist, dass die Unterbringung auf dem Flughafengelände möglich ist.

Der Flughafen Düsseldorf verfügt über eine solche Einrichtung und ist damit neben Frankfurt am Main, München, Hamburg und Berlin einer von fünf deutschen Flughäfen, an denen das Flughafenverfahren durchgeführt wird. Zuständig für die Unterbringung, Verpflegung und sonstigen Versorgung von Asylbewerbern, und damit auch für die Unterbringung während des Flughafenverfahrens, sind die Länder.

Das Flughafenverfahren ist seit seiner Einführung Gegenstand harscher Kritik von Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen. So warf PRO ASYL dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wiederholt vor, Anhörungen im Flughafenverfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Darüber hinaus werde der Zugang zu Rechtsberatung und anwaltlicher Unterstützung erheblich erschwert. In einem Urteil vom 2. Februar 2012 kritisiert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das „Schellverfahren”, da es das Recht auf effektiven Rechtsschutz im Asylverfahren verletze.

Im Koalitionsvertrag hat sich die Koalition zu einer Abschaffung des Flughafenverfahrens bekannt und möchte sich für eine Aussetzung dieser Praxis in Düsseldorf einsetzen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie viele Personen wurden in den Jahren 2010 und 2011 im Transitbereich des Flughafens Düsseldorf festgehalten und durchliefen dort das sog. Flughafenverfahren nach § 18a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)?

2. Wie viele der dort gestellten Asylanträge wurden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als „offensichtlich unbegründet” abgelehnt?

3. Wie vielen der am Düsseldorfer Flughafen ankommenden Asylsuchenden wurde in den Jahren 2011 und 2012 nach Überprüfung durch die Gerichte auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einreise in die Bundesrepublik gestattet?

4. Wie viele Personen wurden in den Jahren 2011 und 2012 aus dem Transitbereich des Düsseldorfer Flughafens zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben (bitte den Grund für die Zurückweisung bzw. Zurückschiebung und die Staatsangehörigkeit der Betroffenen mit angeben)?

5. Wann wird die Praxis des Flughafenverfahrens in Düsseldorf, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, ausgesetzt?

Monika Pieper

 

Antwort

der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 283 vom 23. Juli 2012 der Abgeordneten Monika Pieper PIRATEN Drucksache 16/419

Der Düsseldorfer Flughafen und das Asyl-Schnellverfahren

Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 283 mit Schreiben vom 17. August 2012 namens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Der Flughafen Düsseldorf International ist ein wichtiger Flughafen für Abschiebungen.

Nach § 18a des Asylverfahrensgesetzes werden Asylsuchende, die über einen sog. „siche-ren Drittstaat” einreisen oder die keinen gültigen Pass vorlegen können, im Transit-Bereich festgehalten und einem beschleunigten Asylverfahren unterzogen.

Voraussetzung für die Durchführung eines Flughafenverfahrens ist, dass die Unterbringung auf dem Flughafengelände möglich ist.

Der Flughafen Düsseldorf verfügt über eine solche Einrichtung und ist damit neben Frankfurt am Main, München, Hamburg und Berlin einer von fünf deutschen Flughäfen, an denen das Flughafenverfahren durchgeführt wird. Zuständig für die Unterbringung, Verpflegung und sonstigen Versorgung von Asylbewerbern, und damit auch für die Unterbringung während des Flughafenverfahrens, sind die Länder.

Das Flughafenverfahren ist seit seiner Einführung Gegenstand harscher Kritik von Flücht-lings- und Menschenrechtsorganisationen. So warf PRO ASYL dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wiederholt vor, Anhörungen im Flughafenverfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Darüber hinaus werde der Zugang zu Rechtsberatung und anwaltli-cher Unterstützung erheblich erschwert. In einem Urteil vom 2. Februar 2012 kritisiert derEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das „Schellverfahren”, da es das Recht auf effektiven Rechtsschutz im Asylverfahren verletze.

Im Koalitionsvertrag hat sich die Koalition zu einer Abschaffung des Flughafenverfahrens bekannt und möchte sich für eine Aussetzung dieser Praxis in Düsseldorf einsetzen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Durchführung des sog. Flughafenasylverfahrens nach § 18a AsylVfG obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Die Länder sind in diesem Zusammenhang ausschließlich für die Unterbringung, Verpfle-gung und sonstige Versorgung der Asylbewerber zuständig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

1. Wie viele Personen wurden in den Jahren 2010 und 2011 im Transitbereich des Flughafens Düsseldorf festgehalten und durchliefen dort das sog. Flughafenver-fahren nach § 18a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)?

Das Ministerium für Inneres und Kommunales verfügt hierzu über keine eigenen Informationen.

Auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE vom 10.02.2012, insbesondere zu Frage 8 (BT-Drs 17/8577) und vom 27.04.2012, insbe-sondere zu Frage 9 (BT-Drs. 17/9465) wird verwiesen.

2. Wie viele der dort gestellten Asylanträge wurden durch das Bundesamt für Mig-ration und Flüchtlinge als „offensichtlich unbegründet” abgelehnt?

Siehe Antwort zu Frage 1.

3. Wie vielen der am Düsseldorfer Flughafen ankommenden Personen wurde in den Jahren 2011 und 2012 nach Überprüfung durch die Gerichte auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einreise in die Bundesrepublik gestattet?

Siehe Antwort zu Frage 1.

4. Wie viele Personen wurden in den Jahren 2011 und 2012 aus dem Transitbereich des Düsseldorfer Flughafens zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben (bitte den Grund für die Zurückweisung bzw. Zurückschiebung und die Staatsangehörig-keit der Betroffenen mit angeben)?

Siehe Antwort zu Frage 1.

5. Wann wird die Praxis des Flughafenverfahrens in Düsseldorf, wie im Koalitions-vertrag angekündigt, ausgesetzt?

Eine Aussetzung des sogenannten Flughafenverfahrens in Düsseldorf durch das Land NRW ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da es sich um ein Verfahren in der Zuständigkeit des Bundes handelt.

Das Land Nordrhein-Westfalen wird sich einer Bundesratsinitiative der Länder Brandenburg und Rheinland-Pfalz anschließen, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, das Flug-hafenasylverfahren nach § 18 a des Asylverfahrensgesetzes abzuschaffen.

 

PM: Asylbewerber-Urteil längst überfällig!

Veröffentlicht am von unter Arbeit, Gesundheit, Soziales (A01), Sonstiges.

Pressemitteilung: Asylbewerber-Urteil längst überfällig!

 

„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass Asylbewerber mehr Geld bekommen müssen, war längst überfällig“, sagt Torsten Sommer, Abgeordneter der Piratenfraktion im Landtag NRW und Mitglied des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales. „Wir halten es für eine Selbstverständlichkeit, dass jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zusteht.“

Es könne nicht sein, dass die Bezüge von Flüchtlingen mit rund 220 Euro pro Monat noch unter den Hartz-IV-Sätzen von 364 Euro pro Monat liegen, die als Existenzminimum gelten. Die Piraten erwarten nun, dass die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung der Bezüge unverzüglich umsetzt.