Antrag im Plenum 09.06.2016, TOP 10, ca. 15.35 Uhr
I. Sachverhalt
Angesichts der zunehmenden Finanznöte der Schulträger, versuchen Schulen an zusätzliche Mittel zu kommen. Dabei hat neben der traditionellen Unterstützung durch Fördervereine das sogenannte Schulsponsoring an Bedeutung gewonnen. Allerdings stellen sich bei Drittmittelfinanzierungen durch Sponsoring schwierige Rechtsfragen.
Das nordrhein-westfälische Schulgesetz erlaubt in §99 Abs. 1 Schulsponsoring nur unter bestimmten Bedingungen. Voraussetzungen für zulässiges Schulsponsoring sind, dass die Hinweise auf die Leistungen von Sponsoren mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und dass die Werbewirkung deutlich hinter dem schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung über ein Schulsponsoring trifft für die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.
Werbung hingegen ist an nordrhein-westfälischen Schulen grundsätzlich verboten. (§99 Abs. 2 SchulG). Hierfür gibt es gute Gründe. Das allgemeine Werbeverbot ist als eine konkrete Ausprägung der Unparteilichkeit der Schule anzusehen. Daher untersagt es jede Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, insbesondere jede Art wirtschaftlicher oder parteipolitischer Werbung. Das Werbeverbot berücksichtigt außerdem, dass die Schülerinnen und Schüler sich in der Schule Werbung kaum entziehen können und im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses nicht einer privaten Interessen dienenden „Zwangswerbung“ ausgesetzt werden dürfen. (Vgl. Schulrechtshandbuch NRW, Kommentar zum Schulgesetz NRW mit Ratgeber und ergänzenden Vorschriften, hrsg. v. Christian Jülich. In Zusammenarbeit mit Werner van den Hövel, Köln/Neuwied 2005 ff.) Weiterlesen »