Kein OpenData-Gesetz in NRW

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Es war die letzte Möglichkeit in dieser Legislatur. Nachdem Anfang März endgültig klar war, das es von rot/grün kein Transparenzgesetz in Nordrhein-Westfalen mehr geben wird, hat die Piratenfraktion noch ein Mini-Gesetz vorgelegt, mit dem drei Änderungen am bestehenden Informationsfreiheitsgesetz, kurz IFG NRW, umgesetzt werden sollten. Das Gesetz zur Harmonisierung und Stärkung des Informationsfreiheitsrechts und Zugang zu maschinenlesbaren Daten (OpenData-Gesetz) wurde am Freitag, 7. April 2017, in 2. Lesung von SPD, Bündnis90/Die Grünen, CDU und FDP im Landtag abgelehnt.

Hier meine Rede zum Gesetz und am Schluss ein Kommentar:

Wir wollen die Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen stärken und dafür haben wir dieses Gesetz eingebracht.

Denn weder rot noch grün stehen in diesem Land für Transparenz. Beide Fraktionen haben es in den letzten 5 Jahren nicht geschafft, ein Transparenzgesetz in den Landtag einzubringen. Auch wenn die Abgeordneten der SPD und der Grünen regelmäßig anderes behaupten: Transparenz per Gesetz hat es mit ihnen nicht gegeben.

Vielfältig sind die Ausreden, mit denen Anträge und Gesetzentwürfe von uns Piraten
 zu mehr Transparenz,
 zu mehr Offenheit,
 zu OpenData und 
 zu offenen Standards abgelehnt wurden.
Aktuell heißt es eben, das sei alles zu kurzfristig...

Was es bei rot-grün gegeben hat, waren nur freiwillige und unverbindliche Angebote. Ich habe hier noch den Bericht zum Fortschritt von Open Data in der Landesverwaltung. Er ist ungefähr ein Jahr alt. Da ist ganz toll erzählt, was man so alles vorhat: Unter anderem steht darin, dass das Transparenzgesetz noch im ersten Halbjahr im Innenministerium beraten wird und in der Ressortabstimmung ist. 

Na das ist ja dann leider auf der Strecke geblieben.

Und das OpenNRW-Projekt, nur befristet bis nach der Wahl.
Und Transparenz immer nur dann, wenn sie der Mehrheit gefällt. Wenn man die eigene Arbeit gut darstellen möchte. Oder wenn man durch vermeintliche Transparenz von den eigentlichen Problemen ablenken möchte. Wie sonst ist es zu erklären, dass sich Kollege Stotko heute Mittag hier hinstellt und die Veröffentlichung der Zeugenaussagen im PUA „Anis Amri“ noch vor der Beweiswürdigung und dem Schlussbericht des PUA ankündigt, uns aber die sowieso jährlich zu erhebenden Zahlen von Straftaten in Verbindung mit der Videoüberwachung in der Düsseldorfer Altstadt vorenthalten werden, und zwar mit dem Hinweis, dass die Bekanntgabe der Zahlen der für 2018 vorgesehenen Evaluierung vorgreifen würde. Das passt irgendwie nicht zusammen.

Das ist nicht die Art von Transparenz, die wir Piraten wollen.
 Wir wollen Transparenz per Gesetz.

Verbindlich für alle Stellen und Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben ausführen.

Wir wollen ein einklagbares Recht für die Öffentlichkeit, Zugang zu
Informationen, Akten und Daten der öffentlichen Hand zu erhalten.
Auch der viel gefeierte OpenGovernment-Pakt des Innenministers mit den Kommunen ist nicht viel mehr als eine Absichtserklärung auf freiwilliger Basis.

Da hat man einen Kongress veranstaltet, da hat man Experten zu nicht-öffentlichen Diskussionsrunden ins Ministerium eingeladen.

Und, Herr Minister Jäger, gibt es denn im OpenData-Portal des Landes bis heute auch nur einen einzigen Datensatz, der von allen NRW-Kommunen eingestellt wurde?

Können Sie mir da einen nennen? Nein, denn da ist keiner.

Das spricht ja dann auch Bände über die Qualität des OpenGovernment-Paktes.
Und weil uns all das nicht reicht, wollen wir ein Recht auf OpenData per Gesetz.
Wir wollen, dass es ein verbindliches, notfalls einklagbares Recht auf Opendata gibt, auf die Bereitstellung von vorhandenen, digitalen Daten der öffentlichen Hand im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes.

Nach den Bemerkungen der Vorredner ist mit einer Zustimmung heute nicht zu rechnen. Dann bleibt mir nur die Feststellung, das wohl in Zukunft weitere Anläufe nötig sind und ganz offensichtlich für Transparenz und Informationsfreiheit die Piraten im Landtag NRW gebraucht werden!

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

Das ein Gesetzentwurf der Opposition im Landtag abgelehnt wird, das ist nichts besonderes, das ist die Regel. Und die „kurze“ zur Verfügung stehende Zeit von 4 Wochen für die Beratung der drei kleinen Änderungen ist natürlich ein dankbarer und von allen gerne genommener Grund für die Ablehnung. Bemerkenswert fand ich jedoch die Argumentation vor allem der SPD zur Ablehnung der Weitgehendsten der drei vorgeschlagenen Änderungen:

In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „natürliche“ die Worte „oder juristische“ ergänzt.

Hierdurch würden dann neben Personen auch Firmen, aber auch Freiberufler wie z.B. Journalisten, antragsberechtigt. Sowohl von der SPD, wie auch von den Grünen, wurde hier jedoch immer wieder das Recht des Bürgers auf Informationszugang betont. Und auch Firmen könnten Informationen erhalten, denn es könne ja jederzeit ein Mitarbeiter eine IFG-Abfrage stellen, hieß es von der SPD. Mit dieser Einstellung zur Informationsfreiheit ist dann auch klar, warum wir in Nordrhein-Westfalen vermutlich noch lange darauf warten müssen, das Behörden freiwillig und ohne Aufforderung öffentliche Daten auch öffentlich zur freien Verfügung stellen.

Die zweite vorgeschlagene Änderung verstehen wir als bloße Klarstellung zur vorhandenen Praxis:

In § 5 Absatz 1 Satz 5 wird hinter dem Wort „Informationszugangs“ eingefügt: „, insbesondere der Informationszugang zu Daten oder Informationen in elektronischer und maschinenlesbarer Form“

Zwar darf der Anfragende schon heute die Art des Informationszuganges selbst wählen, z.B. eine Tabelle über Müllgebühren eben als elektronische Tabelle und nicht ausgedruckt auf Papier, allerdings kommt es doch immer wieder vor, das eine Behörde eine Tabelle in ein pdf-Format umwandelt und dieses dann elektronisch verschickt. Hier wollten wir mit unserer Ergänzung dafür sorgen, das auch die Original-Tabelle mit den Gebühren abgefragt werden kann, OpenData eben.

Insbesondere dieser Text führte jedoch zu Irritationen bei den Kommunalen Spitzenverbänden, insbesondere beim Städte- und Gemeindebund. In ihrer Stellungnahme befürchteten sie einen „beträchtlichen Zusatzaufwand“, „Kosten für neue technische Anwendungen und die Schulung und Fortbildung der Mitarbeiterschaft“ usw. usf.! Leider haben die Spitzenverbände übersehen, das sich das IFG immer nur auf vorhandene Daten bezieht und es somit auch nicht zu einem Zusatzaufwand käme, wenn die Information in einem vorhandenen OpenData-Format verschickt würde. Auch die anderen Fraktionen schauen natürlich gerne über dieses Grundprinzip des IFG hinweg und stützen sich bei ihrer Ablehnung des Gesetzentwurfs gerne auf die genannte Stellungnahme.

Die dritte Änderung sollte eine heute schon für mündliche Anfragen bestehende Wahlmöglichkeit auch für elektronische, also per E-Mail, gestellt Anfragen ermöglichen. Konkret erlaubt das Gesetz den Anfragenden im Falle der Ablehnung oder Teil-Ablehnung einer mündlich gestellten IFG-Anfrage durch die Behörde einen schriftlichen Ablehnungsbescheid zu fordern, dafür müssen sie dann Name und Adresse angeben, oder sie geben sich mit der mündlichen Ablehnung zufrieden. Da Behörden ansonsten immer schriftlich, also per Brief, ihre Bescheide verschicken müssen, wäre die Einführung der Wahlmöglichkeit auch bei Anfragen per E-mail eher als arbeitserleichternd zu werten. Der Vorschlag lautete wie folgt:

In § 5 Absatz 2 Satz 3 2. Halbsatz werden hinter den Worten „bei mündlicher“ die Worte „oder elektronischer“ eingefügt.

Natürlich verfahren die meisten Kommunen bereits so, weil es praktischer ist. Deshalb wäre es auch gut gewesen, das gesetzlich zu regeln. Aber es sollte nicht sein.

Zusammenfassend ist zu sagen, das wir selbst insbesondere durch die „Kürze“ des Beratungsverfahrens jetzt zum Ende der Sitzungszeit natürlich den simpelsten Ablehnungsgrund für die anderen Fraktionen geliefert haben. Andererseits haben die regierungstragenden Fraktionen schon mehr als einmal gezeigt, das Gesetze auch in weniger als vier Wochen, sogar in nur drei Tagen, durchs Plenum gebracht werden können, wenn man es will und wenn man die Mehrheit hat.

Betroffen macht mich jedoch, das in den Redebeiträgen von SPD, Bündnis90/Die Grünen und auch von Minister Jäger das Recht auf Informationszugang immer wieder quasi als „Individualrecht“ des Bürgers bezeichnet wurde! Damit sind wir dann offensichtlich von einer allgemeinen Transparenz der Behörden gegenüber allen Menschen noch meilenweit entfernt. Und das fehlende Verständnis für OpenData im Plenum war ebenfalls erschreckend.

Nach Ablehnung des Gesetzes bleibt es weiterhin an einzelnen Kommunen wie Moers und Bonn, sowie Initiativen wie Offene Kommunen.NRW und Mehr Demokratie hängen, den Nutzen von Informationsfreiheit und opendata zu demonstrieren. Transparenz ist in Nordrhein-Westfalen ein sehr zäher Prozess, und wir bleiben dran;)

 

Gesetzentwurf der Piratenfraktion: Drucksache 16/14379

Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschuss: Drucksache 16/14692

Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände: Stellungnahme 16/4666

Rechtsformen, Steuern und Sozialversicherung – Das Verhältnis zum Staat

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Auch erschienen in der Gai Dao – Sonderausgabe Solidarische Ökonomie

Kollektivbetriebe (und hier lag der Schwerpunkt der geführten Interviews) haben im allgemeinen den Anspruch, Arbeit hierarchiefrei (ohne Chef*in) zu ermöglichen. Da wir aber vom Ideal einer herrschaftsfreien Gesellschaft sehr weit entfernt sind, bleiben viele Konstrukte daher in dem Widerspruch begrenzt, nach außen rechtliche Vorgaben erfüllen zu müssen, die nicht notwendigerweise zu den eigentlichen Vereinbarungen, Werten und Zielen im Innenverhältnis passen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in einem auf Kapitalismus (und Wachstum) basierenden Rechts- und Steuersystem Formen des solidarischen Lebens kaum Unterstützung erfahren.

Die Diskrepanz zeigt sich unter anderem im Begriff der „Gewinnerzielungsabsicht“, der sowohl bei der Definition von Gewerbebetrieben und der Kaufmannseigenschaft als auch im Steuerrecht Anwendung findet. Wenn beispielsweise davon ausgegangen wird, dass die Tätigkeiten eines Unternehmens etwa auf den Neigungen des Steuerpflichtigen beruhen und nicht dazu geeignet ist, entsprechend Gewinne zu erwirtschaften, hat dies Folgen vor allem bezogen auf die Möglichkeit, Verluste aus dieser Tätigkeit auf andere Einkünfte anzurechnen (Einkommensteuer). Die Pflicht, Umsatzsteuer zu zahlen, bleibt davon unberücksichtigt. (Dem Staat entgehen in diesem Fall keine Einnahmen, die Möglichkeiten für die oder den Steuerpflichtige/n werden hingegen begrenzt.)

Problematisch ist dies für Kollektive/Kooperativen allerdings nur im Einzelfall (siehe unten), da auch Kollektivbetriebe ohnehin insoweit Gewinn erzielen müssen, dass sie in der Marktwirtschaft überleben können.

Die Frage der besten Rechtsform 

Die Gründung eines Unternehmens führt (nicht nur bei Kollektivbetrieben) unweigerlich auch immer zur Frage der besten Rechtsform für das Unternehmen. Die Möglichkeiten sind hierbei für Kollektivbetriebe nicht anders als für herkömmliche Unternehmen. In vielerlei Hinsicht sind auch die Vor- und Nachteile ähnlich. Unterschiedliche Ansprüche ergeben sich allerdings aus dem Streben nach Hierarchiefreiheit.

Die einfachste Varianten hierbei sind sicher Einzelunternehmungen und Personengesellschaften, zum Beispiel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt). Die Gründung ist simpel, kostet kaum und ist schnell vollzogen. Eine GbR kann bereits entstanden sein, ohne dass die Beteiligten dies wissen. Das Streben nach einem gemeinsamen Ziel (im übertragenen, aber durchaus auch im direkten Sinne, z.B. bei einer Fahrgemeinschaft), aber auch eine WG, kann bereits eine GbR darstellen (ohne dass man dies je direkt erklärt hätte).

Da bei der GbR alle Beteiligten gleiche Rechte (im Innen- und Außenverhältnis) haben, klingt dies auf den ersten Blick durchaus gut. Das große Problem dieses Konstrukts liegt jedoch in der gesamtschuldnerischen Haftung aller Gesellschafter*innen nämlich einzeln für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft und dies auch mit dem Privatvermögen der Beteiligten.

Eine zentrale Frage bei der Wahl der passenden Rechtsform ist dementsprechend die der Haftungsbeschränkung auf das Unternehmensvermögen. Im Falle einer „Pleite“ (rechtlich: Insolvenz) eines Unternehmens ist es sinnvoll, den Schaden insofern zu begrenzen, dass beteiligte Menschen nicht mit ihrem privaten Geld für Schulden des Unternehmens einstehen müssen, sondern dass diese Haftung auf das Vermögen des Unternehmens begrenzt bleibt.

Hier drängt sich förmlich die Rechtsform der GmbH auf, bei der das Problem der Haftungsbeschränkung sinnvoll gelöst ist. Jedoch ergeben sich andere Nachteile. Die Gründung einer GmbH ist aufwändig (notariell beurkundeter Gesellschaftervertrag, Eintrag ins Handelsregister etc.), was für sich schon finanzielle Mittel erfordert. Erschwerend hinzu kommt die notwendige Stammeinlage von 25.000 €, die dem Umstand der Haftungsbeschränkung geschuldet ist, Gläubiger*innen schützen soll, aber von der bei Gründung mindestens die Hälfte eben auch erst einmal vorhanden sein muss.

Weiterhin unterliegt die GmbH diversen Vorschriften für Kapitalgesellschaften. Es muss ein/e Geschäftsführer*in vorhanden sein, was als Hierarchieebene verstanden, aber durch Rotation und Regelungen im Innenverhältnis in der Wirkung begrenzt werden kann. Weiterhin gilt es, Vorgaben zum Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) erfüllen zu müssen.

Eine seit 2008 noch recht neue Alternative kann die Unternehmergesellschaft (UG) darstellen, die an den Möglichkeiten der GmbH angelehnt ist und von der aus dem britischen Raum bekannten Limited inspiriert wurde. Der offensichtliche Vorteil gegenüber der klassischen GmbH: Die Stammeinlage bei Gründung ist nahezu beliebig klein. (Deshalb wird auch von Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH gesprochen.) Im Gegenzug müssen deshalb jeweils 25 Prozent des Jahresüberschusses als Rücklage angesammelt werden (bis 25.000 Euro Stammkapital erreicht wurden). Weitere Vorschriften der GmbH bleiben bestehen (z.B. Buchführungspflicht).

Eine GmbH bleibt im Geschäftsleben aber anerkannt, weil durch die Sicherheit der Stammeinlage die Kreditwürdigkeit (Bonität) höher eingeschätzt wird.

Eine interessante Alternative kann die Genossenschaft sein. Zur Gründung benötigt man zwei Mitstreiter*innen (drei Gründer*innen sind vorgeschrieben). Die Genossenschaft ist so ein Ding zwischen Kapitalgesellschaften (GmbH) und Verein. Die Ideale von Genossenschaften klingen auch generell ganz gut. Es wird im Zusammenhang von Genossenschaften oftmals von Solidarität, Gemeinschaft und Kooperation gesprochen. Man benötigt keinen notariell beurkundeten Gesellschaftervertrag wie bei der GmbH und auch das Stammkapital entfällt. Allerdings gibt es auch hier Nachteile. Man muss ins Genossenschaftsregister eingetragen werden und -schlimmer noch- sich der Zwangsmitgliedschaft in einem Genossenschaftsverband unterwerfen. Hinzu kommt eine Zwangsprüfung zur Gründung und dann alle zwei Jahre, die entsprechend dem jeweiligen Aufwand vierstellige Kosten aufwirft. Weiterhin müssen vom Kern hierarchische Organe gebildet werden (Vorstand, Aufsichtsrat), wobei ein Verzicht auf einen Aufsichtsrat bei unter 20 Mitgliedern möglich ist.

Eine weitere Alternative kann die Gründung eines Vereins sein. Hierfür benötigt man sieben Gründer*innen, wiederum eine Satzung und einen Vorstand. Das Problem des Vereins findet sich in der Abgrenzung zur wirtschaftlichen Tätigkeit. Zwar kann auch ein eingetragener Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufweisen, aber vom Grundsatz dienen Vereine nicht dem Einkommenserwerb der Mitglieder, sondern kulturellen, politischen etc. Interessen und dem Gemeinwohl. Bei nicht eingetragenen Vereinen entspricht die Haftung der Mitglieder wieder der der BGB-Gesellschaft.

Was die Wahl der Rechtsform angeht, kann also keine allgemein gültige Empfehlung ausgesprochen werden. Die Entscheidung bleibt gerade für Kollektivbetriebe eine individuelle unter Berücksichtigung der jeweiligen Ziele in Abgrenzung oder Übereinstimmung zu den Vor- und Nachteilen der jeweiligen Rechtsform. Nachteile von Rechtsformen, speziell die der Haftung, aber auch Vertretung und Geschäftsführung lassen sich im Betrieb selber durch Binnenverträge intern abfedern, die solidarisches Eintreten füreinander im Haftungsfall regeln, aber eben auch durch die Rechtsform angelegte Hierarchieebenen nach innen einschränken können.

Die Verteilung ist entsprechend bei den interviewten Kollektivbetrieben ebenfalls nicht eindeutig. Ein Einzelunternehmen (aus später zu erläuternden Gründen), zwei BGB-Gesellschaften (tw. weil Geld zur Gründung einer GmbH fehlte), zwei GmbHs, zwei Genossenschaften, mehrere Vereine (bei der Kommune Niederkaufungen mehrere Vereine zu verschiedenen Zwecken der Vermögensverwaltung).

Über die Wahl der Rechtsform hinaus gibt es diverse Probleme, die Ziele solidarökonomischer Betriebe in Einklang mit dem herrschenden Rechtssystem bringen zu wollen. Mögliche Fallen können hier nur exemplarisch aufgrund der geführten Interviews angerissen werden.

Sozialversicherung

Bei fast allen interviewten Kollektiven war dem Wunsch nach Sicherheit bezüglich Krankenversorgung etc. dadurch entsprochen worden, dass alle Personen des Kollektivs sozialversicherungspflichtig angestellt sind. Teilweise wurden sämtliche dabei entstehende Kosten durch die Kollektive bzw. den Betrieb übernommen.

Versorgung im Alter war hingegen über die gesetzlichen Grundlagen hinaus kaum Thema. Dies beschäftigt eher Kollektive mit älteren Kollektivist*innen bzw. Kommunen, die sich akut damit konfrontiert sehen. Bis zu dem Moment wird die Frage oftmals verdrängt angesichts aktuellerer Probleme.

Entlohnung

Einige Kollektive diskutieren oder testen Bedarfslöhne. Für die Entkoppelung von Leistung und Bedarf gibt es im Grunde keine rechtliche Entsprechung. Eine Entlohnung erfolgt dann über Hilfskonstrukte wie (fiktive) Stundenlöhne oder feste Gehälter (unabhängig von der Arbeitszeit).

Entlohnung bietet weitere Aspekte zur Diskussion. Dem Wunsch nach einem einheitlichen Lohn stehen rechtliche Vorgaben entgegen, dass z.B. Menschen mit (auf dem Papier) höherer Qualifikation oder Verantwortung (Bsp. Meister*innen) mehr verdienen müssen als Menschen mit niedrigerer Qualifikation. In solchen Fällen sind große Systeme, wie beispielsweise die Kommune Niederkaufungen im Vorteil. Die Höhe der jeweiligen Löhne/Gehälter ist dort nicht mehr relevant, weil alle Einnahmen/Einkünfte in einen gemeinsamen „Topf“ der gemeinsamen Ökonomie fließen. Individuelles Vermögen ist dann entsprechend nicht mehr vorhanden.

Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen 

Im Fall eines Interviewpartners wurde das Problem deutlich, dass der Kauf landwirtschaftlicher Flächen (je nach Bundesland) den Vorgaben unterliegt, dass diese nicht von einem Verein, sondern nur von Gärtner*innen/Landwirt*innen als natürliche Person (deshalb dann die Wahl der Rechtsform Einzelunternehmung, siehe oben) gekauft werden können und der Nachweis über einige Jahre erbracht werden muss, ob eine betriebswirtschaftlich sinnvolle (also Gewinn bringende) Bewirtschaftung erfolgt, bevor der Kauf endgültig wird.

Beratung sinnvoll

Bei Neugründung von Kollektiven gibt es Beratungskollektive, die helfend zur Seite stehen. Zudem ist es sinnvoll, sich mit schon bestehenden Kollektiven zu vernetzen und auf deren Erfahrungen aufzubauen.

Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass alternative Ansätze dem Problem unterliegen, sich geltenden Gesetzen unterwerfen zu müssen, die für sie nicht taugen und ihre Handlungsfähigkeit einschränken. Somit muss oftmals auf Umwegen und mit unnötigen Kompromissen gearbeitet werden. Wenn wir davon ausgehen, dass bei vielen solidarökonomischen Betrieben eine herrschaftsfreie Gesellschaft angestrebt wird und damit einhergehend auch die Überwindung des Kapitalismus Fernziel ist, sollte die Ausgestaltung der rechtlichen Zwänge im Außenverhältnis und formaljuristisch zumindest insoweit erfolgen, dass diese Ideale nicht verdrängt, sondern mindestens im Innenverhältnis gelebt werden können.

In der Mehrheitsgesellschaft übersteigen von der Norm abweichende Lebens-, Arbeits- und Selbstorganisierungskonzepte die Vorstellungskraft der meisten Menschen. Unsere Forderung muss dennoch gegen alle Widerstände sein, dass menschlich kooperatives Handeln Zwangsstrukturen nicht unterworfen werden darf. Konzepte von Kollektivbetrieben können der Mehrheitsgesellschaft als Vorbild dienen und in den von der Leistungsgesellschaft und Konkurrenz gehetzten Menschen den Traum wecken, anders leben und arbeiten zu wollen.

Unterschiede zwischen Kollektiven und herkömmlichen Betrieben 

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Auch erschienen in der Gai Dao – Sonderausgabe Solidarische Ökonomie

Bei der Beschäftigung mit kollektiv organisierter Arbeit fällt auf, dass es Unterschiede vor allem im Erleben von Arbeit gibt. Es existiert eine höhere Identifikation mit der Tätigkeit und dem Arbeitsplatz. Das trägt aber auch die Gefahr der Bereitschaft in sich, gewerkschaftlich erkämpfte Errungenschaften zu unterlaufen (z.B. Bereitschaft zur Arbeit unter Mindestlohn oder zu unbezahlter Arbeit/Mehrarbeit). Dabei ist aber auch zu beachten, dass dies vorerst eine These ist und der Text keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit erheben kann. Bei der Zusammenfassung der Interviews und der daraus gewonnenen Erkenntnissen, handelt es sich schließlich um keinen repräsentativen Querschnitt. Trotzdem wiederholten sich diverse Aussagen zu unterschiedlichen Themen. Daraus lässt sich schließen, dass es zumindest ähnliche Ansichten in unterschiedlichen Betrieben gibt.

Warum gründet man einen Kollektivbetrieb oder steigt bei einem ein?

In den meisten Fällen entsteht ein Kollektivbetrieb aus dem Wunsch der Beteiligten, ohne Chef*in arbeiten zu wollen. Dies kann aus dem eigenen negativen Erleben von hierarchischen Strukturen in Betrieben erfolgen, aber auch aus dem Ideal einer insgesamt herrschaftsfreien Gesellschaft. Damit einhergehend sind oft weitere Ideale von flexibler Arbeitsgestaltung, Mitbestimmung, Arbeit im Team, Abkehr vom Leistungsprinzip und Konkurrenz bis hin zur Hoffnung auf Überwindung des Kapitalismus durch Schaffung paralleler Strukturen.

Das Hinterfragen, Identifizieren und Reflektieren von (möglichen) Hierarchien und das Streben nach Vermeidung dieser vollzieht sich in unterschiedlichen Formen. Offensichtlichere gesellschaftliche Hierarchien wie patriarchale Strukturen werden entsprechend genauso erfasst wie weniger deutliche, die u.a. durch Informationen oder Wissen/Fähigkeiten entstehen. Durch den auch Kollektiven auferlegten Zwang zum effizienten Wirtschaften lässt sich das Ideal der rotierenden Verteilung von Arbeit jedoch kaum durchhalten. Diesem Manko wird mit Transparenz und Kommunikation begegnet. Auch werden zumindest alle Aufgaben so besetzt, dass mindestens zwei Personen einen Bereich abdecken können. Eine solche Aufteilung ist nicht nur für Urlaubs- und Krankheitszeiten sinnvoll, sondern beugt auch einem möglichen Wissensvorsprung vor, beispielsweise bei Menschen, die die Bücher führen und die Finanzen verwalten. 

Bei reinen Frauenkollektiven stellt sich die Frage nach geschlechtertypischen Arbeiten oder diskriminierenden Einstellungsverfahren nicht. In den jeweiligen Kollektiven wird dies als Vorteil empfunden. Dies betrifft aber z.B. bei Betrieben der Gastronomie nur das Innenverhältnis. Den Umgang mit möglicherweise sexistischer oder anderweitig diskriminierender Sprache von Gästen muss man gesondert thematisieren. Das Aufbrechen von geschlechtertypischer Arbeit gelingt aber auch in gemischten Kollektiven in Abgrenzung zu normalen Betrieben. Herkömmliche Druckereien ermöglichen Frauen* z.B. seltener die Bedienung großer Maschinen. 

Letztendlich muss aber generell die Sensibilität für mögliche Hierarchien erlernt werden, da wir in unserer aktuellen Gesellschaft einschließlich dem Bildungssystem und der politischen Ordnung hierarchisch sozialisiert wurden. Kommunen, Kooperativen und Kollektivbetriebe bieten hierfür gute und realistische Lernorte eines anderen Umgangs, Arbeitens und Lebens an. 

Grundsätzlich wird in allen Interviews deutlich, dass die Arbeit im Kollektiv als befriedigender als vergleichbare Arbeit in herkömmlichen Unternehmen empfunden wird. Dies basiert unter anderem eben auf dem Gefühl, an allen Entscheidungen und Plänen beteiligt zu sein. Wohlfühlen, fairer, menschlicher, freundschaftlicher Umgang hat für alle Beteiligten einen höheren Wert als bei Jobs, die dem reinen Lohnerwerb dienen. Hierarchisch organisierte Arbeit wird nicht als derart befriedigend empfunden. 

Die vorangegangenen Erläuterungen verdeutlichen, dass Arbeit im Kollektivbetrieb (oder auch Zusammenleben in Kommunen) auf Vertrauen und Sympathie basiert. Es ist daher nachvollziehbar, dass nahezu alle Kommunen und Kollektivbetriebe längere Probezeiten vereinbaren. Diese können natürlich auch als Machtstruktur oder -instrument empfunden werden. Leider ist es für ein langfristig funktionierendes System aber derzeit schwer, dies zu umgehen.

Entscheidungsfindung in hierarchiearmen Strukturen 

Um dem Anspruch an Hierarchiefreiheit zu genügen oder zumindest nahe zu kommen, kommt Emtscheidungsprozessen eine besondere Bedeutung zu. Als zumeist präferiertes System ist die Entscheidung im Konsens zu nennen. Meist wird dies kombiniert mit wöchentlichen Plenumssitzungen, die als Arbeitszeit angesehen werden und mehrere Stunden dauern können. Unterschieden wird in mehreren Kollektiven zwischen Arbeitsplena und wahlweise sozialen oder auch Perspektivplena. Mit zunehmender Größe der Strukturen ist eine Ausdifferenzierung der Entscheidungsprozesse zu beobachten, was gelegentlich von Menschen als langsamer/träger bei Entscheidungen empfunden wird. Das in den geführten Interviews komplexeste System weist eine große Kommune auf (die hier trotz des Fokusses auf Kollektivbetriebe erwähnt wird, weil sie unterschiedlichste Kollektivbetriebe integriert). Hier wird im wöchentlichen Plenum zwar mit Meinungsbildern etc. abgestimmt, Diskussionen werden aber ausgelagert in Kleingruppen. Eine zu treffende Entscheidung muss mindestens zwei Wochen an der Pinnwand angekündigt werden, so dass allen Kommunard*innen genügend Zeit bleibt, sich mit dem Problem zu befassen. Es gibt dann unterschiedlichste Kategorien bei einer Abstimmung, z.B. die Möglichkeit, den Fachkundigen die Entscheidung zuzutrauen und quasi zu delegieren. Aber auch abgestufte Varianten von Zustimmung und Ablehnung. Zusätzlich wird abgefragt, ob eine mögliche Entscheidung existentiell ist. (Also ob man aussteigen müsste, wenn diese Entscheidung so getroffen würde oder umgekehrt, ob man aussteigen müsste, wenn diese Entscheidung so nicht getroffen würde.)

Auffällig war hier darüber hinaus die sehr tiefgehende Reflexion von diversen nicht so offensichtlichen Hierarchien, wie z.B. durch Beliebtheit einzelner Personen innerhalb der Gemeinschaft. Solche nicht so direkt sichtbaren sozialen Dynamiken bekommen gerade in Strukturen, in denen es über gemeinsames Arbeiten hin zum gemeinsamen Gestalten des ganzen Lebens geht, noch eine größere Bedeutung als in reinen Kollektivbetrieben. Aber auch im Kollektivbetrieb bieten Differenzen im zwischenmenschlichen Bereich das größte Konfliktpotential. Die Bewältigungsstrategien sind dabei sehr unterschiedlich. Es kommt deshalb immer wieder zu personeller Umbesetzung aufgrund solcher Konflikte, die ein Kollektiv auch nachhaltig verändern können ins Positive, aber auch zum Scheitern führen können. Meinungsverschiedenheit alleine muss dabei keinen Konflikt auslösen, solange es keine verhärteten Fronten gegeneinander gibt und die Entscheidungen entsprechend jedes Mal mit neuen Allianzen getroffen werden können. In wirklich ernsten Konfliktfällen greifen mehrere Kollektive auf Hilfe von außen zurück in Form von Supervision oder Mediation. Dies unterscheidet Kollektive nicht notwendigerweise von normalen Unternehmen, jedoch ist der Wunsch, eine gemeinsame Lösung zu finden, eventuell höher aufgrund der stärkeren Identifikation mit dem Kollektiv und der schon anfangs erwähnten wichtigen Vertrauensbasis, die bei neuen Kollektivist*innen auch erst einmal aufgebaut werden müsste. Anders als in herkömmlichen Unternehmen fehlen aber eben Führungspersonen, die regulierend eingreifen könnten im Konfliktfall, was die Verantwortung auf jedes einzelne Kollektivmitglied überträgt, an der Konfliktlösung mitzuarbeiten und diese Lösung dann aber vermutlich auch stärker zu akzeptieren als bei einer von oben aufdiktierten Variante. 

Arbeitsorganisation und Entlohnung 

Es liegt aufgrund der geführten Interviews die Vermutung nahe, dass die Arbeit in Kollektivbetrieben Menschen zufriedener macht. Zwar lässt sich damit der Zwang zur Erwerbsarbeit nicht auflösen, jedoch empfinden viele Menschen bei der Arbeit im Kollektivbetrieb mehr Sinnhaftigkeit für ihr Tun. Das ist sicherlich zunächst positiv zu sehen, birgt aber auch die Gefahr der Bereitschaft unter tariflichen Standards zu arbeiten oder gar auf Lohn ganz zu verzichten aufgrund anderer Einkünfte. In den von uns besuchten Kollektivbetrieben wird Arbeit mehrheitlich in wöchentlichen Plena geplant und verteilt. Dies beinhaltet dementsprechend auch die unangenehmen Aufgaben oder die Aufgaben, bei denen eine klare Verantwortlichkeit fehlt. Spannend gestalten sich diese Diskussionen z.B. bei Kollektiven wie dem Reichenberger Praxiskollektiv, weil es Aufgaben gibt, die nicht klar der Gruppe der Ärzt*innen oder Nicht-Ärtz*innen zugerechnet werden können. Hier bieten sich Möglichkeiten, Hierarchien aufzubrechen. 

Problematisch bleibt die Frage, ob Kollektive Aushilfen beschäftigen sollen, die außerhalb des Kollektivs stehen. Dies ist vor allem im Gastrobereich üblich. Teilweise wird versucht, die Aushilfen trotzdem an Entscheidungen zu beteiligen, obwohl sie nicht Mitglieder des Kollektivs sind. Hier verwischen die Grenzen von Kollektivbetrieb und normalem Unternehmen, weil die Kollektivist*innen somit doch als Arbeitgeber*innen auftreten. 

Ein großer Vorteil der meisten Kollektivbetriebe ist die Möglichkeit zur flexiblen Gestaltung von Arbeitszeit. Diese ist natürlich von Öffnungszeiten abhängig bei einigen Betrieben, lässt aber in Absprache mit den anderen Mitgliedern mehr Freiräume als in herkömmlichen Betrieben. Dies ist durchaus von Einsteiger*innen oder Gründer*innen als Punkt für ein Kollektiv genannt worden, weil damit Aktivismus, aber auch Kindererziehung gut vereinbar war oder ist. 

Die gängigste Form der Entlohnung in den von uns befragten Betrieben ist der Einheitsstundenlohn, der für alle Mitglieder eines Kollektiv gleich ist. Die Abrechnung der Stunden beruht weitgehend auf Vertrauen. Was als Arbeit definiert wird, ist von Kollektiv zu Kollektiv unterschiedlich. Dabei sind, wie bereits erwähnt, allerdings nur wenige Betriebe in der Lage, branchenübliche Tarife zu zahlen. Im Gegenzug wird bei einigen Kollektiven die Sozialversicherung komplett vom Kollektiv getragen. 
Langfristig spannender, aber auch rechtlich und in der Diskussion schwieriger sind Bedarfslöhne, bei denen versucht wird, den individuellen Bedarf an finanziellen Mitteln von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu entkoppeln. Dies wird trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten von mehreren Kollektiven erörtert oder sogar schon erfolgreich getestet. 

Kommunen mit gemeinsamer Ökonomie sind diesem Prinzip bereits näher, weil dort individuelle Löhne/Gehälter in einen gemeinsamen Topf fließen und dann individuelle Bedürfnisse wiederum daraus gedeckt werden. Hierbei ist die Entkoppelung von geleisteter Arbeit und dem davon unabhängigen jeweiligen Bedarf der einzelnen Kommunard*innen noch deutlicher vollzogen.

„Alles Kapitalismus, alles Nestlé“?

(Marc-Uwe Kling)

Problem: Macht man sich nicht etwas vor? Die Grundsatzfrage, ob es ein richtiges Leben im Falschen gibt, bleibt bestehen. 
Letztendlich muss auch ein Kollektivbetrieb sich rentieren. Es muss zumindest genug verdient werden, um angemessene Löhne/Gehälter zahlen zu können. Es müssen Rücklagen für Investitionen gebildet werden. Man steht als Betrieb im Kapitalismus in Konkurrenz zu „normalen“ Betrieben, die ähnliche Güter oder Dienstleistungen anbieten. Es geht also auch um die schwarzen Zahlen, die man am Ende des Monats erwirtschaftet haben muss. Selbst mit dem Anspruch, Kapitalismus überwinden zu wollen, unterwirft man sich mehr oder weniger der Forderung nach Wachstum. Um überlebensfähig zu bleiben, sucht man Nischen oder akzeptiert die Regeln des Kapitalismus und spielt mit. 

In vielen Kollektivbetrieben werden außerhalb des Kollektivs Menschen als Arbeitskräfte beschäftigt, oftmals als Aushilfen, zum Putzen zum Beispiel. Dies mag durchaus von den betroffenen Menschen so gewollt sein, führt aber dazu, dass es wiederum Herrschaft gibt und zumindest potentiell ausbeutende Strukturen, die dann noch als weniger schlimm empfunden werden, weil es ja ein „guter“ Betrieb ist und die Menschen eventuell sogar an Entscheidungen teilhaben können. Es ist also ketzerisch die Frage, ob man überhaupt etwas lernt, was außerhalb des Kapitalismus liegt.

Es reicht langfristig nicht, Hierarchien nur im Kleinen, im Kollektivbetrieb, der Kooperative, der Kommune zu verringern. In unserem aktuellen Wirtschaftssystem kann auch arbeiten ohne Hierarchien trotzdem zu Leistungsdruck führen. Nur wird dieser dann nicht von Führungspersonen ausgeübt, sondern könnte gegenseitig ausgelöst und durch moralischen Druck erhalten werden. 
Vielleicht können aber Konzepte von Kollektivbetrieben (noch stärker Kommunen mit gemeinsamer Ökonomie) trotz allem in der Mehrheitsgesellschaft auch als Vorbild dienen. Es ist in breiter Masse festzustellen, dass es Unzufriedenheit gibt. Allerdings wird diese nicht in Protest gegen herrschende Verhältnisse, Ausbeutung etc. gerichtet, sondern stattdessen wird nach unten getreten gegen die, die noch weniger haben, Asylsuchende, Obdachlose und andere Gruppen. Entsolidarisierung statt gemeinsamem Protest gegen die tatsächlichen Ursachen. Angesichts dessen, dass Menschen aber auch Alternativen fehlen zu ihrem jetzigen Leben, könnten Kollektivbetriebe, so sie politisch nach außen offen tätig sind (Zeitressourcen?), sich vernetzen, mehr werden, Bildung betreiben, eine solche Alternative anbieten und falls es möglich wäre, entsprechend relevant viele Kollektive zu bilden, auch eine Gegenmacht zu kapitalistischer Produktion aufbauen. 

Drs.: 16/14817: Stand und Ausbau von OpenData durch Open.NRW

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Kleine Anfrage 5841 vom 7. April 2017 (beantwortet am 19. Mai 2017)

Ein Transparenzgesetz mit einheitlichen und verpflichtenden Regelungen für alle Kommunen fehlt bislang in Nordrhein-Westfalen, daher muss das von der Landesregierung gestartete OpenData-Portal auf Freiwilligkeit der Kommunen setzen. Dies erschwert die flächendeckende Einführung von OpenData und reduziert das Potenzial, dass OpenData für die digitale Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen haben kann.

Zudem ist das Projekt und die Personalstellen der Open.NRW-Geschäftsstelle bislang befristet und ein Projektende ist in Sicht. Es stellt sich daher die Frage, ob das Ziel der flächendeckenden Einführung von OpenData in NRW erreicht wird.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Welche Datensätze sind bereits flächendeckend von allen Kommunen in das OpenData-Portal eingestellt worden? (bitte nach Anzahl und Sachgebiet aufschlüsseln)
  2. Welche Kommunen haben bislang noch keine Daten in das OpenData-Portal eingestellt?
  3. Wie viele Datensätze wurden bislang von den Landesministerien veröffentlicht? (bitte Aufschlüsseln nach Ministerien)
  4. Mit welchen konkreten Maßnahmen möchte die Landesregierung bis zum Ende des Open.NRW-Projektes sicherstellen, dass alle Kommunen sich an dem Aufbau des OpenData-Portal beteiligen?
  5. Welche Veranstaltungen, Expertenrunden und Termine hat die Open.NRW-Geschäftsstelle zur Förderung und Verbreitung von OpenGovernment seit ihrer Einrichtung durchgeführt?

Anfrage als PDF: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-14817.pdf

 

Antwort der Landesregierung:

Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5841 mit Schreiben vom 19. Mai 2017 im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung der Landesregierung

Grundlage der Aktivitäten zur Veröffentlichung offener Daten ist die von der Landesregierung im Mai 2014 verabschiedete Open.NRW Strategie. Die Strategie legt mit ihren Eckpunkten „Open Data, Partizipation und Zusammenarbeit die Grundlage für die Umsetzung von Open Government in NRW in der Landesverwaltung und strebt darüber hinaus die intensive Kooperation mit den nordrhein-westfälischen Kommunen an. Der Zeitplan der Open.NRW Strategie geht davon aus, dass die Implementierungsphase bis 2018 abgeschlossen sein wird. Die Zwischenbilanz im Frühjahr 2017 ist sehr positiv und ermutigend (s. Bericht an den Innenausschuss vom 06.02.2017, Vorlage 16/4742). Gleichwohl ist in der Gesamtschau für die Umsetzung von Open Government ein Kulturwandel notwendig, der eine langfristige und kontinuierliche Arbeit erfordert.

Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Land und Kommunen ist der Open Government Pakt für NRW. Der Pakt sieht explizit eine Strategie der unterschiedlichen Geschwindigkeiten vor, die mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz im Einklang steht.

Zudem kann der Fortschritt der Open Data Aktivitäten – anders als die Kleine Anfrage offenbar vermutet – nicht allein an der Anzahl der veröffentlichten „Datensätze gemessen werden. Aufgabe des Open.NRW Portals ist die zentrale Veröffentlichung von Daten mittels beschreibender Informationen zu diesen Daten (sog. Metadaten). Es ist dabei den bereitstellenden Behörden selbst überlassen, welche Mengen an Daten bzw. Datensätzen mittels eines beschreibenden Metadatensatzes veröffentlicht werden. Im Ergebnis können sehr unterschiedliche Datenmengen in einzelnen Metadatensätzen enthalten sein, sodass ein numerischer Vergleich nur begrenzt aussagekräftig ist.

  1. Welche Datensätze sind bereits flächendeckend von allen Kommunen in das OpenData-Portal eingestellt worden? (bitte nach Anzahl und Sachgebiet aufschlüsseln)
    Zum aktuellen Zeitpunkt werden die digitalen Geobasisdaten der Kommunen (Katasterbehörden bei den 53 Kreisen und kreisfreien Städten) zentral von der Landesvermessung bereitgestellt. In diesem Sachgebiet ist somit bereits eine flächendeckende Verfügbarkeit der Daten sichergestellt. Darüber hinaus gibt Tabelle 1 einen Überblick über die bereitgestellten Daten der Kommunen, die bereits an das Open.NRW Portal angeschlossen sind. Mehrfachnennungen können in der vorliegenden Auswertung jedoch nicht ausgeschlossen werden.

    Sachgebiet Anzahl der Metadatensätze
    Öffentliche Verwaltung, Haushalt und Steuern 223
    Bevölkerung 400
    Bildung und Wissenschaft 76
    Geographie, Geologie und Geobasisdaten 201
    Gesetze und Justiz 9
    Gesundheit 24
    Infrastruktur, Bauen und Wohnen 145
    Kultur, Freizeit, Sport und Tourismus 112
    Politik und Wahlen 145
    Transport und Verkehr 171
    Umwelt und Klima 66
    Wirtschaft und Arbeit 54
    Soziales 51
    Verbraucherschutz 2
  2. Welche Kommunen haben bislang noch keine Daten in das OpenData-Portal eingestellt?
    Grundlagen für die Kooperation des Landes mit den Kommunen sind in erster Linie die Open.NRW-Strategie und der Open Government Pakt. Die Landesregierung setzt dabei unter Beachtung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie auf eine partnerschaftliche Umsetzung von Open Government mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Auf dieser Grundlage sind zurzeit folgende Kommunen an das Open.NRW-Portal angeschlossen:

    Kommune Portal
    Stadt Aachen http://daten.aachen.de/
    Stadt Bad Münstereifel http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Bedburg http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Kreisstadt Bergheim http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Bonn https://opendata.bonn.de/
    Stadt Bottrop https://www.offenesdatenportal.de
    Stadt Brühl http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Elsdorf http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Kreis Euskirchen http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Heimbach http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Gemeinde Hürtgenwald http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Jülich http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Gemeinde Kall http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Kerpen http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Kreis Kleve https://www.offenesdatenportal.de
    Stadt Kleve https://www.offenesdatenportal.de
    Stadt Köln https://www.offenedaten-koeln.de/
    Stadt Krefeld https://www.offenesdatenportal.de
    Gemeinde Kreuzau http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Gemeinde Langerwehe http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Linnich http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Meerbusch https://opendata.meerbusch.de/a>
    Gemeinde Merzenich http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Moers https://www.offenesdatenportal.de
    Gemeinde Roetgen http://daten.aachen.de/
    Stadt Stolberg http://daten.aachen.de/
    Gemeinde Titz http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Gemeinde Vettweiß http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Kreis Viersen https://www.offenesdatenportal.de
    Gemeinde Wachtendonk https://www.offenesdatenportal.de
    Kreis Wesel https://www.offenesdatenportal.de
    Stadt Wesel https://www.offenesdatenportal.de
    Stadt Wesseling http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Wuppertal https://www.offenedaten-wuppertal.de/a>
  3. Wie viele Datensätze wurden bislang von den Landesministerien veröffentlicht? (bitte Aufschlüsseln nach Ministerien)
    Der Großteil der bisher veröffentlichten Daten der Landesverwaltung wird im Open.NRW-Portal über die Landesdatenbank NRW bereitgestellt. Die Landesdatenbank NRW bietet themenübergreifende, tief gegliederte Ergebnisse der amtlichen Statistik Nordrhein-Westfalens. Zusätzlich werden Daten aus Fachverfahren gewonnen und kontinuierlich veröffentlicht. Das Datenangebot wird seitens der Landesdatenbank NRW und seitens der Landesministerien kontinuierlich erweitert. Derzeit sind folgende Datensätze über das Open.NRW-Portal verfügbar:

    Ressort Anzahl der Metadatensätze
    Alle Ressorts der Landesregierung (via Landesdatenbank) 641
    Zusätzliche Veröffentlichungen durch:
    Ministerium für Schule und Weiterbildung 3
    Finanzministerium 2
    Ministerium für Inneres und Kommunales 42
    Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk 18
    Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales 27
    Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 95
    Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr 8
    Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport 1
    Ministerium für Gesundheit, Emanzipation , Pflege und Alter 14
  4. Mit welchen konkreten Maßnahmen möchte die Landesregierung bis zum Ende des Open.NRW-Projektes sicherstellen, dass alle Kommunen sich an dem Aufbau des OpenData-Portal beteiligen?
    Auf Basis des Open Government Pakts für NRW wird die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Kommunen fortgeführt und vertieft. Die Partner des Open Government Pakts haben vereinbart, dass das Land NRW alle offenen Verwaltungsdaten aus NRW auf dem Open.NRW-Portal bündelt. Die nordrhein-westfälischen Kommunen unterstützen dieses Vorhaben mit eigenen Open Data-Portaien. In diesem Zusammenhang werden kommunale Datenportale sukzessive an das Open.NRW-Portal angebunden.

    Diese Entwicklung soll darüber hinaus durch die Förderinitiative „Kommunales Open Government in NRW“ unterstützt werden. Hierfür stehen im Jahr 2017 insgesamt 500.000 Euro zur Verfügung, die auch für den Bereich Open Data genutzt werden können. Besondere Berücksichtigung sollen dabei Projektanträge von Kommunen finden, die im Rahmen der Förderinitiative erstmals Projekte im Bereich Open Government entwickeln.

  5. Welche Veranstaltungen, Expertenrunden und Termine hat die Open.NRW-Geschäftsstelle zur Förderung und Verbreitung von OpenGovernment seit ihrer Einrichtung durchgeführt?
    Im Folgenden werden lediglich solche öffentliche Termine aufgelistet, welche die Open.NRW Geschäftsstelle federführend organisiert und geplant hat. Die zahlreichen öffentlichen Termine, an denen die Open.NRW Geschäftsstelle teilgenommen hat, sind nicht berücksichtigt.

    Datum Veranstaltung
    24. Juni 2014 Dialogwerkstatt zu Open.NRW
    16. März 2015 Dialogwerkstatt zur der Freischaltung des Open.NRW Portals
    1.Februar 2016 01. OK Roundtable
    27. Februar 2016 Hackathon „Hack für deine Bildung“
    31. Mai 2016 02. OK Roundtable
    3. September 2016 Hackathon „UpDATA your life!“
    26. Oktober 2016 Open.NRW Kongress
    12. Dezember 2016 03. OK Roundtable
    3.Februar 2017 Expertenhearing zur „Zukunft des Open Government“
    7.Februar 2017 Expertenhearing zur „Zukunft des Open Government“

Antwort als PDF: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-15039.pdf

Drs.: 16/14817: Stand und Ausbau von OpenData durch Open.NRW

Veröffentlicht am von unter Persönliche Blogposts.


Kleine Anfrage 5841 vom 7. April 2017 (beantwortet am 19. Mai 2017)

Ein Transparenzgesetz mit einheitlichen und verpflichtenden Regelungen für alle Kommunen fehlt bislang in Nordrhein-Westfalen, daher muss das von der Landesregierung gestartete OpenData-Portal auf Freiwilligkeit der Kommunen setzen. Dies erschwert die flächendeckende Einführung von OpenData und reduziert das Potenzial, dass OpenData für die digitale Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen haben kann.

Zudem ist das Projekt und die Personalstellen der Open.NRW-Geschäftsstelle bislang befristet und ein Projektende ist in Sicht. Es stellt sich daher die Frage, ob das Ziel der flächendeckenden Einführung von OpenData in NRW erreicht wird.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Welche Datensätze sind bereits flächendeckend von allen Kommunen in das OpenData-Portal eingestellt worden? (bitte nach Anzahl und Sachgebiet aufschlüsseln)
  2. Welche Kommunen haben bislang noch keine Daten in das OpenData-Portal eingestellt?
  3. Wie viele Datensätze wurden bislang von den Landesministerien veröffentlicht? (bitte Aufschlüsseln nach Ministerien)
  4. Mit welchen konkreten Maßnahmen möchte die Landesregierung bis zum Ende des Open.NRW-Projektes sicherstellen, dass alle Kommunen sich an dem Aufbau des OpenData-Portal beteiligen?
  5. Welche Veranstaltungen, Expertenrunden und Termine hat die Open.NRW-Geschäftsstelle zur Förderung und Verbreitung von OpenGovernment seit ihrer Einrichtung durchgeführt?

Anfrage als PDF: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-14817.pdf

 

Antwort der Landesregierung:

Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5841 mit Schreiben vom 19. Mai 2017 im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung der Landesregierung

Grundlage der Aktivitäten zur Veröffentlichung offener Daten ist die von der Landesregierung im Mai 2014 verabschiedete Open.NRW Strategie. Die Strategie legt mit ihren Eckpunkten „Open Data, Partizipation und Zusammenarbeit die Grundlage für die Umsetzung von Open Government in NRW in der Landesverwaltung und strebt darüber hinaus die intensive Kooperation mit den nordrhein-westfälischen Kommunen an. Der Zeitplan der Open.NRW Strategie geht davon aus, dass die Implementierungsphase bis 2018 abgeschlossen sein wird. Die Zwischenbilanz im Frühjahr 2017 ist sehr positiv und ermutigend (s. Bericht an den Innenausschuss vom 06.02.2017, Vorlage 16/4742). Gleichwohl ist in der Gesamtschau für die Umsetzung von Open Government ein Kulturwandel notwendig, der eine langfristige und kontinuierliche Arbeit erfordert.

Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Land und Kommunen ist der Open Government Pakt für NRW. Der Pakt sieht explizit eine Strategie der unterschiedlichen Geschwindigkeiten vor, die mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz im Einklang steht.

Zudem kann der Fortschritt der Open Data Aktivitäten – anders als die Kleine Anfrage offenbar vermutet – nicht allein an der Anzahl der veröffentlichten „Datensätze gemessen werden. Aufgabe des Open.NRW Portals ist die zentrale Veröffentlichung von Daten mittels beschreibender Informationen zu diesen Daten (sog. Metadaten). Es ist dabei den bereitstellenden Behörden selbst überlassen, welche Mengen an Daten bzw. Datensätzen mittels eines beschreibenden Metadatensatzes veröffentlicht werden. Im Ergebnis können sehr unterschiedliche Datenmengen in einzelnen Metadatensätzen enthalten sein, sodass ein numerischer Vergleich nur begrenzt aussagekräftig ist.

  1. Welche Datensätze sind bereits flächendeckend von allen Kommunen in das OpenData-Portal eingestellt worden? (bitte nach Anzahl und Sachgebiet aufschlüsseln)
    Zum aktuellen Zeitpunkt werden die digitalen Geobasisdaten der Kommunen (Katasterbehörden bei den 53 Kreisen und kreisfreien Städten) zentral von der Landesvermessung bereitgestellt. In diesem Sachgebiet ist somit bereits eine flächendeckende Verfügbarkeit der Daten sichergestellt. Darüber hinaus gibt Tabelle 1 einen Überblick über die bereitgestellten Daten der Kommunen, die bereits an das Open.NRW Portal angeschlossen sind. Mehrfachnennungen können in der vorliegenden Auswertung jedoch nicht ausgeschlossen werden.

    Sachgebiet Anzahl der Metadatensätze
    Öffentliche Verwaltung, Haushalt und Steuern 223
    Bevölkerung 400
    Bildung und Wissenschaft 76
    Geographie, Geologie und Geobasisdaten 201
    Gesetze und Justiz 9
    Gesundheit 24
    Infrastruktur, Bauen und Wohnen 145
    Kultur, Freizeit, Sport und Tourismus 112
    Politik und Wahlen 145
    Transport und Verkehr 171
    Umwelt und Klima 66
    Wirtschaft und Arbeit 54
    Soziales 51
    Verbraucherschutz 2
  2. Welche Kommunen haben bislang noch keine Daten in das OpenData-Portal eingestellt?
    Grundlagen für die Kooperation des Landes mit den Kommunen sind in erster Linie die Open.NRW-Strategie und der Open Government Pakt. Die Landesregierung setzt dabei unter Beachtung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie auf eine partnerschaftliche Umsetzung von Open Government mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Auf dieser Grundlage sind zurzeit folgende Kommunen an das Open.NRW-Portal angeschlossen:

    Kommune Portal
    Stadt Aachen http://daten.aachen.de/
    Stadt Bad Münstereifel http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Bedburg http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Kreisstadt Bergheim http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Bonn https://opendata.bonn.de/
    Stadt Bottrop https://www.offenesdatenportal.de
    Stadt Brühl http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Elsdorf http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Kreis Euskirchen http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Heimbach http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Gemeinde Hürtgenwald http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Jülich http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Gemeinde Kall http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Kerpen http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Kreis Kleve https://www.offenesdatenportal.de
    Stadt Kleve https://www.offenesdatenportal.de
    Stadt Köln https://www.offenedaten-koeln.de/
    Stadt Krefeld https://www.offenesdatenportal.de
    Gemeinde Kreuzau http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Gemeinde Langerwehe http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Linnich http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Meerbusch https://opendata.meerbusch.de/a>
    Gemeinde Merzenich http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Moers https://www.offenesdatenportal.de
    Gemeinde Roetgen http://daten.aachen.de/
    Stadt Stolberg http://daten.aachen.de/
    Gemeinde Titz http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Gemeinde Vettweiß http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Kreis Viersen https://www.offenesdatenportal.de
    Gemeinde Wachtendonk https://www.offenesdatenportal.de
    Kreis Wesel https://www.offenesdatenportal.de
    Stadt Wesel https://www.offenesdatenportal.de
    Stadt Wesseling http://offenedaten.kdvz-frechen.de
    Stadt Wuppertal https://www.offenedaten-wuppertal.de/a>
  3. Wie viele Datensätze wurden bislang von den Landesministerien veröffentlicht? (bitte Aufschlüsseln nach Ministerien)
    Der Großteil der bisher veröffentlichten Daten der Landesverwaltung wird im Open.NRW-Portal über die Landesdatenbank NRW bereitgestellt. Die Landesdatenbank NRW bietet themenübergreifende, tief gegliederte Ergebnisse der amtlichen Statistik Nordrhein-Westfalens. Zusätzlich werden Daten aus Fachverfahren gewonnen und kontinuierlich veröffentlicht. Das Datenangebot wird seitens der Landesdatenbank NRW und seitens der Landesministerien kontinuierlich erweitert. Derzeit sind folgende Datensätze über das Open.NRW-Portal verfügbar:

    Ressort Anzahl der Metadatensätze
    Alle Ressorts der Landesregierung (via Landesdatenbank) 641
    Zusätzliche Veröffentlichungen durch:
    Ministerium für Schule und Weiterbildung 3
    Finanzministerium 2
    Ministerium für Inneres und Kommunales 42
    Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk 18
    Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales 27
    Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 95
    Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr 8
    Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport 1
    Ministerium für Gesundheit, Emanzipation , Pflege und Alter 14
  4. Mit welchen konkreten Maßnahmen möchte die Landesregierung bis zum Ende des Open.NRW-Projektes sicherstellen, dass alle Kommunen sich an dem Aufbau des OpenData-Portal beteiligen?
    Auf Basis des Open Government Pakts für NRW wird die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Kommunen fortgeführt und vertieft. Die Partner des Open Government Pakts haben vereinbart, dass das Land NRW alle offenen Verwaltungsdaten aus NRW auf dem Open.NRW-Portal bündelt. Die nordrhein-westfälischen Kommunen unterstützen dieses Vorhaben mit eigenen Open Data-Portaien. In diesem Zusammenhang werden kommunale Datenportale sukzessive an das Open.NRW-Portal angebunden.

    Diese Entwicklung soll darüber hinaus durch die Förderinitiative „Kommunales Open Government in NRW“ unterstützt werden. Hierfür stehen im Jahr 2017 insgesamt 500.000 Euro zur Verfügung, die auch für den Bereich Open Data genutzt werden können. Besondere Berücksichtigung sollen dabei Projektanträge von Kommunen finden, die im Rahmen der Förderinitiative erstmals Projekte im Bereich Open Government entwickeln.

  5. Welche Veranstaltungen, Expertenrunden und Termine hat die Open.NRW-Geschäftsstelle zur Förderung und Verbreitung von OpenGovernment seit ihrer Einrichtung durchgeführt?
    Im Folgenden werden lediglich solche öffentliche Termine aufgelistet, welche die Open.NRW Geschäftsstelle federführend organisiert und geplant hat. Die zahlreichen öffentlichen Termine, an denen die Open.NRW Geschäftsstelle teilgenommen hat, sind nicht berücksichtigt.

    Datum Veranstaltung
    24. Juni 2014 Dialogwerkstatt zu Open.NRW
    16. März 2015 Dialogwerkstatt zur der Freischaltung des Open.NRW Portals
    1.Februar 2016 01. OK Roundtable
    27. Februar 2016 Hackathon „Hack für deine Bildung“
    31. Mai 2016 02. OK Roundtable
    3. September 2016 Hackathon „UpDATA your life!“
    26. Oktober 2016 Open.NRW Kongress
    12. Dezember 2016 03. OK Roundtable
    3.Februar 2017 Expertenhearing zur „Zukunft des Open Government“
    7.Februar 2017 Expertenhearing zur „Zukunft des Open Government“

Antwort als PDF: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-15039.pdf

Drs.: 16/14816: Förderung eines Monopols durch das Land NRW?

Veröffentlicht am von unter Persönliche Blogposts.

Kleine Anfrage 5840 vom 7. April 2017 (beantwortet am 9. Mai 2017)

Der Gleichbehandlungsanspruch gebietet es, dass der Staat nicht einzelne Unternehmen bevorteilt, während er andere diskriminiert. Er muss vielmehr sicherstellen, dass alle Unternehmen einen fairen und gleichen Zugang zu öffentlichen Daten und Informationen gewähren.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Ist es korrekt, dass sich das Land NRW in nachfolgend genannter oder ähnlicher Form vertraglich verpflichtet hat, einem privaten Unternehmen bei dem Aufbau einer Datenbank zu helfen? („wichtige Gerichtsentscheidungen der Länder zu einem möglichst vollständigen und aktuellen Bestand in der juris-Rechtsprechung zentral zusammenzuführen und juris zur weiteren Verwertung zugänglich zu machen“)
  2. Mit welchen anderen Anbietern hat das Land NRW ähnliche Regelungen getroffen?
  3. Ist es korrekt, dass sich das Land NRW verpflichtet hat, der Juris GmbH unter Umständen Gerichtsentscheidungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen?
  4. Welchen Dritten werden die aufbereiteten Gerichtsentscheidungen (anonymisiert und maschinenlesbar) kostenfrei zur Verfügung gestellt?
  5. Welche Haupt- und Nebenleistungspflichten ist das Land Nordrhein-Westfalen in Verträgen mit der Juris GmbH eingegangen?

Anfrage als PDF: MMD16-14816.pdf

 

Antwort der Landesregierung:

Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 5840 im Einvernehmen mit dem Finanzminister mit Schreiben vom 9. Mai 2017 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Ist es korrekt, dass sich das Land NRW in nachfolgend genannter oder ähnlicher Form vertraglich verpflichtet hat, einem privaten Unternehmen bei dem Aufbau einer Datenbank zu helfen? („wichtige Gerichtsentscheidungen der Länder zu einem möglichst vollständigen und aktuellen Bestand in der juris-Rechtsprechung zentral zusammenzuführen und juris zur weiteren Verwertung zugänglich zu machen“)
    Die in der Frage des Abgeordneten zitierte Formulierung ist der Präambel des bundesweit ausgehandelten Rahmenvertrages mit der juris GmbH entnommen und ist nicht als Vertragspflicht des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestaltet. In Nordrhein-Westfalen wirkt sich die Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen des Landes gegenüber der juris GmbH nicht als Förderung eines Monopols aus. Denn in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (NRWEntscheidungen; www.nrwe.de) stehen der Öffentlichkeit die Entscheidungen der Gerichte in Nordrhein-Westfalen im Volltext zur Verfügung. Die bei NRWE eingestellten Entscheidungen werden ausschließlich auf Grundlage der durch das Land Nordrhein-Westfalen eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen automatisiert an private Unternehmen weitergeleitet. Eine unmittelbar begründete vertragliche Verpflichtung, einem privaten Unternehmen bei dem Aufbau einer Datenbank zu helfen, besteht vor diesem Hintergrund nicht.
  2. Mit welchen anderen Anbietern hat das Land NRW ähnliche Regelungen getroffen?
    Neben der juris GmbH werden der Verlag C.H. Beck oHG und die Wolters Kluwer Deutschland GmbH durch NRWE mit Entscheidungen automatisiert beliefert.
  3. Ist es korrekt, dass sich das Land NRW verpflichtet hat, der Juris GmbH unter Umständen Gerichtsentscheidungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen?
    Die Verfahrenspflegestelle NRWE stellt der juris GmbH die in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE eingestellten Entscheidungen ausschließlich unter den mit der juris GmbH ausgehandelten Vertragsbedingungen zur Verfügung. Die Verfahrenspflegestelle NRWE hat sich gegenüber der juris GmbH nicht verpflichtet, Gerichtsentscheidungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Zugänglichmachung wichtiger Gerichtsentscheidungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die juris GmbH ist vielmehr Bestandteil der Vergütungsberechnung der zwischen dem Justizministerium und der juris GmbH abgeschlossenen Verträge. Hierzu erfolgen nähere Ausführungen zu Frage 5. Lediglich in dem Fall, dass Entscheidungen der nordrhein-westfälischen Gerichte anderweitig publiziert werden, ohne an juris geliefert worden zu sein, werden diese ohne Gebührenforderung auf Anforderung von juris von den Gerichten nachgeliefert. Über die in diesem Fall ebenfalls erfolgende Einstellung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE ¡st die Entscheidung auch den zu Frage 2 genannten Anbietern zugänglich.
  4. Welchen Dritten werden die aufbereiteten Gerichtsentscheidungen (anonymisiert und maschinenlesbar) kostenfrei zur Verfügung gestellt?
    Die nicht gewerbliche Nutzung der – durchweg anonymisierten – Entscheidungstexte im Internet (www.nrwe.de) ist in der Regel kostenfrei (§ 124 S. 2 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 11 Abs. 2 S. 2 Justizverwaltungskostengesetz). Gleiches gilt auch für die Nutzung im Rahmen einer wissenschaftlichen oder rechtsberatenden Tätigkeit, sofern eine Veröffentlichung oder Weiterveräußerung der abgerufenen Entscheidung im Volltext unterbleibt. Eine Zustimmung der Verfahrenspflegestelle NRWE ist für diese Nutzungen nicht erforderlich.
  5. Welche Haupt- und Nebenleistungspflichten ist das Land Nordrhein-Westfalen in Verträgen mit der Juris GmbH eingegangen?
    Die Mitteilung von Vertragspflichten des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber der juris GmbH erfolgt unter Berücksichtigung der in den Verträgen enthaltenen Vertraulichkeitsverpflichtungen, welche auch den Informationsanspruch eines Abgeordneten begrenzen. Die Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen wird dadurch begrenzt, dass sie als Ausübung öffentlicher Gewalt die grundrechtlich geschützten Positionen privater Dritter zu beachten hat (Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG, vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 – 7/07-, juris, Rn. 248 m.w.N.).Von Bedeutung ist insoweit der durch Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Er verbietet die unbefugte Weitergabe von Unternehmensdaten, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfGE 115,205 (230 f.)). Eine Weitergabe solcher Informationen ist nur dann zulässig, wenn sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit liegt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 – 7/07-, juris, Rn. 248 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann die Frage wie folgt beantwortet werden:Dem Land Nordrhein-Westfalen werden von juris die Nutzungsrechte an juristischen Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften nach Maß- gabe der folgenden zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verträge eingeräumt:

    1. Vertrag über die Nutzung des juris-Moduls „juris Basismodul Justiz“ durch die Justiz, die übrigen Ministerien des Landes sowie den Landtag, die Staatskanzlei und den Landesrechnungshof,
    2. Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Nutzung des juris-Moduls „juris Basismodul Justiz“ betreffend die Nutzungsberechtigung von Referendarinnen und Referendaren,
    3. Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Nutzung des juris-Moduls „juris Basismodul Justiz“ betreffend die Online-Nutzung des juris-Moduls „juris Zusatzmodul Justiz horizontal“ durch die Justiz,
    4. Verträge über die Nutzung verschiedener juris-Module durch die Finanzverwaltung im Rahmen der Bereitstellung des „juris Fachportals Steuerrecht“,
    5. Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Dokumentation der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung der Länder.

    Hauptleistungspflicht des Landes Nordrhein-Westfalen aus den Verträgen 1-4 ist die Zahlung eines Nutzungsentgeltes. Die Pflicht zur Zugänglichmachung wichtiger Gerichtsentscheidungen des Landes Nordrhein- Westfalen an die juris GmbH ist Bestandteil der Vergütungsberechnung. Hauptleistungspflicht des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Vertrag zu Ziffer 5. ist die Dokumentation der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Länder in aufbereiteter Form durch das OVG NW und Zur- verfügungstellung an die juris GmbH zur Weiterverarbeitung. Sämtliche durch das OVG NW für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nordrhein- Westfalen dokumentierte Rechtsprechung wird auch der Rechtsprechungsdatenbank NRWE zur Verfügung gestellt, für die die Ausführungen zu den Fragen 1-4 gelten.
    Auskünfte zu den in den Vertragswerken zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der juris GmbH vereinbarten Preisen, Preisbestandteilen und Zahlungsbedingungen unterbleiben vor dem Hintergrund der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vertraulichkeitsverpflichtung. Vertragliche Vereinbarungen wie etwa Preise und Preisbestandteile und Zahlungsbedingungen stellen Geschäftsgeheimnisse dar (BVerfG, Urteil vom 21.Oktober 2014 – 2BvE 5/11 -, BVerGE 137, 185 ff, Rn. 82). Die juris GmbH hat aufgrund der unmittelbaren Konkurrenz zu anderen Anbietern juristischer online-Datenbanken ein erhebliches Interesse an der Geheimhaltung von Preisabsprachen. Einer Offenlegung hat die juris GmbH auf Nachfrage seitens des Justizministeriums nicht zugestimmt. Ein dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegendes Interesse des Abgeordneten an der Offenlegung der Preishöhe und Preisgestaltung ist der Fragestellung nicht zu entnehmen. Auch die vom Land Nordrhein-Westfalen gegenüber der juris GmbH eingegangenen weiteren Nebenleistungspflichten können mangels Spezifikation eines entsprechenden Informationsinteresses des Abgeordneten nicht mitgeteilt werden. Die vollständige Offenlegung dieser Angaben liefe auf eine Vorlage der gesamten Vertragstexte hinaus, der die juris GmbH auf entsprechende Nachfrage nicht zugestimmt hat.

Antwort als PDF: MMD16-15033.pdf

Drs.: 16/14816: Förderung eines Monopols durch das Land NRW?

Veröffentlicht am von unter Persönliche Blogposts.

Kleine Anfrage 5840 vom 7. April 2017 (beantwortet am 9. Mai 2017)

Der Gleichbehandlungsanspruch gebietet es, dass der Staat nicht einzelne Unternehmen bevorteilt, während er andere diskriminiert. Er muss vielmehr sicherstellen, dass alle Unternehmen einen fairen und gleichen Zugang zu öffentlichen Daten und Informationen gewähren.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Ist es korrekt, dass sich das Land NRW in nachfolgend genannter oder ähnlicher Form vertraglich verpflichtet hat, einem privaten Unternehmen bei dem Aufbau einer Datenbank zu helfen? („wichtige Gerichtsentscheidungen der Länder zu einem möglichst vollständigen und aktuellen Bestand in der juris-Rechtsprechung zentral zusammenzuführen und juris zur weiteren Verwertung zugänglich zu machen“)
  2. Mit welchen anderen Anbietern hat das Land NRW ähnliche Regelungen getroffen?
  3. Ist es korrekt, dass sich das Land NRW verpflichtet hat, der Juris GmbH unter Umständen Gerichtsentscheidungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen?
  4. Welchen Dritten werden die aufbereiteten Gerichtsentscheidungen (anonymisiert und maschinenlesbar) kostenfrei zur Verfügung gestellt?
  5. Welche Haupt- und Nebenleistungspflichten ist das Land Nordrhein-Westfalen in Verträgen mit der Juris GmbH eingegangen?

Anfrage als PDF: MMD16-14816.pdf

 

Antwort der Landesregierung:

Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 5840 im Einvernehmen mit dem Finanzminister mit Schreiben vom 9. Mai 2017 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Ist es korrekt, dass sich das Land NRW in nachfolgend genannter oder ähnlicher Form vertraglich verpflichtet hat, einem privaten Unternehmen bei dem Aufbau einer Datenbank zu helfen? („wichtige Gerichtsentscheidungen der Länder zu einem möglichst vollständigen und aktuellen Bestand in der juris-Rechtsprechung zentral zusammenzuführen und juris zur weiteren Verwertung zugänglich zu machen“)
    Die in der Frage des Abgeordneten zitierte Formulierung ist der Präambel des bundesweit ausgehandelten Rahmenvertrages mit der juris GmbH entnommen und ist nicht als Vertragspflicht des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestaltet. In Nordrhein-Westfalen wirkt sich die Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen des Landes gegenüber der juris GmbH nicht als Förderung eines Monopols aus. Denn in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (NRWEntscheidungen; www.nrwe.de) stehen der Öffentlichkeit die Entscheidungen der Gerichte in Nordrhein-Westfalen im Volltext zur Verfügung. Die bei NRWE eingestellten Entscheidungen werden ausschließlich auf Grundlage der durch das Land Nordrhein-Westfalen eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen automatisiert an private Unternehmen weitergeleitet. Eine unmittelbar begründete vertragliche Verpflichtung, einem privaten Unternehmen bei dem Aufbau einer Datenbank zu helfen, besteht vor diesem Hintergrund nicht.
  2. Mit welchen anderen Anbietern hat das Land NRW ähnliche Regelungen getroffen?
    Neben der juris GmbH werden der Verlag C.H. Beck oHG und die Wolters Kluwer Deutschland GmbH durch NRWE mit Entscheidungen automatisiert beliefert.
  3. Ist es korrekt, dass sich das Land NRW verpflichtet hat, der Juris GmbH unter Umständen Gerichtsentscheidungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen?
    Die Verfahrenspflegestelle NRWE stellt der juris GmbH die in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE eingestellten Entscheidungen ausschließlich unter den mit der juris GmbH ausgehandelten Vertragsbedingungen zur Verfügung. Die Verfahrenspflegestelle NRWE hat sich gegenüber der juris GmbH nicht verpflichtet, Gerichtsentscheidungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Zugänglichmachung wichtiger Gerichtsentscheidungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die juris GmbH ist vielmehr Bestandteil der Vergütungsberechnung der zwischen dem Justizministerium und der juris GmbH abgeschlossenen Verträge. Hierzu erfolgen nähere Ausführungen zu Frage 5. Lediglich in dem Fall, dass Entscheidungen der nordrhein-westfälischen Gerichte anderweitig publiziert werden, ohne an juris geliefert worden zu sein, werden diese ohne Gebührenforderung auf Anforderung von juris von den Gerichten nachgeliefert. Über die in diesem Fall ebenfalls erfolgende Einstellung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE ¡st die Entscheidung auch den zu Frage 2 genannten Anbietern zugänglich.
  4. Welchen Dritten werden die aufbereiteten Gerichtsentscheidungen (anonymisiert und maschinenlesbar) kostenfrei zur Verfügung gestellt?
    Die nicht gewerbliche Nutzung der – durchweg anonymisierten – Entscheidungstexte im Internet (www.nrwe.de) ist in der Regel kostenfrei (§ 124 S. 2 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 11 Abs. 2 S. 2 Justizverwaltungskostengesetz). Gleiches gilt auch für die Nutzung im Rahmen einer wissenschaftlichen oder rechtsberatenden Tätigkeit, sofern eine Veröffentlichung oder Weiterveräußerung der abgerufenen Entscheidung im Volltext unterbleibt. Eine Zustimmung der Verfahrenspflegestelle NRWE ist für diese Nutzungen nicht erforderlich.
  5. Welche Haupt- und Nebenleistungspflichten ist das Land Nordrhein-Westfalen in Verträgen mit der Juris GmbH eingegangen?
    Die Mitteilung von Vertragspflichten des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber der juris GmbH erfolgt unter Berücksichtigung der in den Verträgen enthaltenen Vertraulichkeitsverpflichtungen, welche auch den Informationsanspruch eines Abgeordneten begrenzen. Die Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen wird dadurch begrenzt, dass sie als Ausübung öffentlicher Gewalt die grundrechtlich geschützten Positionen privater Dritter zu beachten hat (Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG, vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 – 7/07-, juris, Rn. 248 m.w.N.).Von Bedeutung ist insoweit der durch Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Er verbietet die unbefugte Weitergabe von Unternehmensdaten, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfGE 115,205 (230 f.)). Eine Weitergabe solcher Informationen ist nur dann zulässig, wenn sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit liegt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 – 7/07-, juris, Rn. 248 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann die Frage wie folgt beantwortet werden:Dem Land Nordrhein-Westfalen werden von juris die Nutzungsrechte an juristischen Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften nach Maß- gabe der folgenden zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verträge eingeräumt:

    1. Vertrag über die Nutzung des juris-Moduls „juris Basismodul Justiz“ durch die Justiz, die übrigen Ministerien des Landes sowie den Landtag, die Staatskanzlei und den Landesrechnungshof,
    2. Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Nutzung des juris-Moduls „juris Basismodul Justiz“ betreffend die Nutzungsberechtigung von Referendarinnen und Referendaren,
    3. Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Nutzung des juris-Moduls „juris Basismodul Justiz“ betreffend die Online-Nutzung des juris-Moduls „juris Zusatzmodul Justiz horizontal“ durch die Justiz,
    4. Verträge über die Nutzung verschiedener juris-Module durch die Finanzverwaltung im Rahmen der Bereitstellung des „juris Fachportals Steuerrecht“,
    5. Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Dokumentation der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung der Länder.

    Hauptleistungspflicht des Landes Nordrhein-Westfalen aus den Verträgen 1-4 ist die Zahlung eines Nutzungsentgeltes. Die Pflicht zur Zugänglichmachung wichtiger Gerichtsentscheidungen des Landes Nordrhein- Westfalen an die juris GmbH ist Bestandteil der Vergütungsberechnung. Hauptleistungspflicht des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Vertrag zu Ziffer 5. ist die Dokumentation der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Länder in aufbereiteter Form durch das OVG NW und Zur- verfügungstellung an die juris GmbH zur Weiterverarbeitung. Sämtliche durch das OVG NW für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nordrhein- Westfalen dokumentierte Rechtsprechung wird auch der Rechtsprechungsdatenbank NRWE zur Verfügung gestellt, für die die Ausführungen zu den Fragen 1-4 gelten.
    Auskünfte zu den in den Vertragswerken zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der juris GmbH vereinbarten Preisen, Preisbestandteilen und Zahlungsbedingungen unterbleiben vor dem Hintergrund der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vertraulichkeitsverpflichtung. Vertragliche Vereinbarungen wie etwa Preise und Preisbestandteile und Zahlungsbedingungen stellen Geschäftsgeheimnisse dar (BVerfG, Urteil vom 21.Oktober 2014 – 2BvE 5/11 -, BVerGE 137, 185 ff, Rn. 82). Die juris GmbH hat aufgrund der unmittelbaren Konkurrenz zu anderen Anbietern juristischer online-Datenbanken ein erhebliches Interesse an der Geheimhaltung von Preisabsprachen. Einer Offenlegung hat die juris GmbH auf Nachfrage seitens des Justizministeriums nicht zugestimmt. Ein dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegendes Interesse des Abgeordneten an der Offenlegung der Preishöhe und Preisgestaltung ist der Fragestellung nicht zu entnehmen. Auch die vom Land Nordrhein-Westfalen gegenüber der juris GmbH eingegangenen weiteren Nebenleistungspflichten können mangels Spezifikation eines entsprechenden Informationsinteresses des Abgeordneten nicht mitgeteilt werden. Die vollständige Offenlegung dieser Angaben liefe auf eine Vorlage der gesamten Vertragstexte hinaus, der die juris GmbH auf entsprechende Nachfrage nicht zugestimmt hat.

Antwort als PDF: MMD16-15033.pdf

Drs.: 16/14814: Erhebung von Nutzungsdaten juristischer Datenbanken

Veröffentlicht am von unter Persönliche Blogposts.

Kleine Anfrage 5838 vom 7. April 2017 (beantwortet am 9. Mai 2017)

Die Ministerien, die Justiz und der Landtag von Nordrhein-Westfalen nutzen einen gemeinsamen Zugang zu juristischen Datenbanken der Juris GmbH. Das Land Nordrhein- Westfalen hat das Unternehmen damit beauftragt, das Nutzungsverhalten zu protokollieren und dem Land eine Auswertung zur Verfügung zu stellen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Zu welchen Zwecken wird das Nutzungsverhalten protokolliert und ausgewertet?
  2. Welche öffentlichen Stellen haben Zugriff auf die Auswertungen über das Nutzungsverhalten?
  3. Sind Staatsanwaltschaften oder der Landtag von der Aufzeichnung des Nutzungsverhalten betroffen?
  4. In welcher Form werden die Nutzer über die Protokollierung und Aufzeichnung des Nutzungsverhaltens informiert?

Anfrage als PDF: MMD16-14814.pdf

 

Antwort der Landesregierung:

Anlagen: 1 Datenschutzerklärung derjuris GmbH (Stand 01.05.2016)

Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 5838 mit Schreiben vom 9. Mai 2017 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Zu welchen Zwecken wird das Nutzungsverhalten protokolliert und ausgewertet?
    Entsprechend den Ausführungen in ihrer Datenschutzerklärung (Anlage) erhebt und verwendet die juris GmbH Daten ihrer Nutzer zur Durchführung und Abrechnung ihrer Dienste sowie um technische Probleme zu beheben. Daneben erfolgt die Verarbeitung der Nutzungsdaten zur Verbesserung der Online-Dienste, zur Marktforschung sowie zu Werbezwecken. Die Datenschutzerklärung der juris GmbH informiert den Nutzer im Einzelnen über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung von Nutzungsdaten.
    Nach Auskunft der juris GmbH werden nur die in der juris-Datenschutzerklärung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der juris GmbH genannten Daten erhoben und nach Maßgabe dieser Regelungen gespeichert, um eine sachgerechte Betriebsführung zu ermöglichen.Ziffer 9. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 13.2.2017) lautet:

    „9. Datenschutz
    Die Bestimmungen zum Datenschutz beim Betrieb des Webportals von juris ergeben sich aus der jeweils geltenden Fassung der Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.juris.de/datenschutzerklarung. Im Übrigen erfolgen Informationen zu etwaigen Datenerhebungen oder Datenverarbeitungsvorgängen durch juris im Wege gesonderter Erklärungen.“

    Gesonderte Erklärungen im Sinne von Ziff. 9 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Datenerhebungen oder Datenverarbeitungsvorgänge sind der Landesregierung nicht bekannt.

  2. Welche öffentlichen Stellen haben Zugriff auf die Auswertungen über das Nutzungsverhalten?
    Die Auswertungen, welche lediglich die Gesamtzahl der Zugriffe aller Nutzungsberechtigten aus dem eingangs der Kleinen Anfrage genannten Vertrag, nach einzelnen Monaten unterteilt, abbilden, werden nach Auskunft der juris GmbH nur dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt. Das Justizministerium leitet die Auswertungen nicht an andere öffentliche Stellen weiter.
  3. Sind Staatsanwaltschaften oder der Landtag von der Aufzeichnung des Nutzungsverhalten betroffen?
    Nach Auskunft der juris GmbH erfolgt die Nutzung durch das Justizministerium, die übrigen Ressorts, den Landtag und den Geschäftsbereich der Justiz über einen zentralen Einwahllink im jeweiligen behördeneigenen Intranet. Jeder Nutzer gelange somit anonym in die Datenbank. Demnach erfolgt die Aufzeichnung des Nutzungsverhaltens nur für die jeweilige Behörde in ihrer Gesamtheit.
  4. In welcher Form werden die Nutzer über die Protokollierung und Aufzeichnung des Nutzungsverhaltens informiert?
    Die Datenschutzerklärung derjuris GmbH ¡st über die Homepage www.juris.de abrufbar. Die juris GmbH erteilt ausweislich ihrer Datenschutzerklärung dem Nutzer auf Verlangen jederzeit unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die bei ihr gespeicherten Nutzungsdaten. Die Auskunft wird auf Verlangen in Textform oder elektronisch erteilt.

Antwort als PDF: MMD16-15034.pdf

Drs.: 16/14814: Erhebung von Nutzungsdaten juristischer Datenbanken

Veröffentlicht am von unter Persönliche Blogposts.

Kleine Anfrage 5838 vom 7. April 2017 (beantwortet am 9. Mai 2017)

Die Ministerien, die Justiz und der Landtag von Nordrhein-Westfalen nutzen einen gemeinsamen Zugang zu juristischen Datenbanken der Juris GmbH. Das Land Nordrhein- Westfalen hat das Unternehmen damit beauftragt, das Nutzungsverhalten zu protokollieren und dem Land eine Auswertung zur Verfügung zu stellen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Zu welchen Zwecken wird das Nutzungsverhalten protokolliert und ausgewertet?
  2. Welche öffentlichen Stellen haben Zugriff auf die Auswertungen über das Nutzungsverhalten?
  3. Sind Staatsanwaltschaften oder der Landtag von der Aufzeichnung des Nutzungsverhalten betroffen?
  4. In welcher Form werden die Nutzer über die Protokollierung und Aufzeichnung des Nutzungsverhaltens informiert?

Anfrage als PDF: MMD16-14814.pdf

 

Antwort der Landesregierung:

Anlagen: 1 Datenschutzerklärung derjuris GmbH (Stand 01.05.2016)

Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 5838 mit Schreiben vom 9. Mai 2017 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Zu welchen Zwecken wird das Nutzungsverhalten protokolliert und ausgewertet?
    Entsprechend den Ausführungen in ihrer Datenschutzerklärung (Anlage) erhebt und verwendet die juris GmbH Daten ihrer Nutzer zur Durchführung und Abrechnung ihrer Dienste sowie um technische Probleme zu beheben. Daneben erfolgt die Verarbeitung der Nutzungsdaten zur Verbesserung der Online-Dienste, zur Marktforschung sowie zu Werbezwecken. Die Datenschutzerklärung der juris GmbH informiert den Nutzer im Einzelnen über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung von Nutzungsdaten.
    Nach Auskunft der juris GmbH werden nur die in der juris-Datenschutzerklärung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der juris GmbH genannten Daten erhoben und nach Maßgabe dieser Regelungen gespeichert, um eine sachgerechte Betriebsführung zu ermöglichen.Ziffer 9. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 13.2.2017) lautet:

    „9. Datenschutz
    Die Bestimmungen zum Datenschutz beim Betrieb des Webportals von juris ergeben sich aus der jeweils geltenden Fassung der Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.juris.de/datenschutzerklarung. Im Übrigen erfolgen Informationen zu etwaigen Datenerhebungen oder Datenverarbeitungsvorgängen durch juris im Wege gesonderter Erklärungen.“

    Gesonderte Erklärungen im Sinne von Ziff. 9 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Datenerhebungen oder Datenverarbeitungsvorgänge sind der Landesregierung nicht bekannt.

  2. Welche öffentlichen Stellen haben Zugriff auf die Auswertungen über das Nutzungsverhalten?
    Die Auswertungen, welche lediglich die Gesamtzahl der Zugriffe aller Nutzungsberechtigten aus dem eingangs der Kleinen Anfrage genannten Vertrag, nach einzelnen Monaten unterteilt, abbilden, werden nach Auskunft der juris GmbH nur dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt. Das Justizministerium leitet die Auswertungen nicht an andere öffentliche Stellen weiter.
  3. Sind Staatsanwaltschaften oder der Landtag von der Aufzeichnung des Nutzungsverhalten betroffen?
    Nach Auskunft der juris GmbH erfolgt die Nutzung durch das Justizministerium, die übrigen Ressorts, den Landtag und den Geschäftsbereich der Justiz über einen zentralen Einwahllink im jeweiligen behördeneigenen Intranet. Jeder Nutzer gelange somit anonym in die Datenbank. Demnach erfolgt die Aufzeichnung des Nutzungsverhaltens nur für die jeweilige Behörde in ihrer Gesamtheit.
  4. In welcher Form werden die Nutzer über die Protokollierung und Aufzeichnung des Nutzungsverhaltens informiert?
    Die Datenschutzerklärung derjuris GmbH ¡st über die Homepage www.juris.de abrufbar. Die juris GmbH erteilt ausweislich ihrer Datenschutzerklärung dem Nutzer auf Verlangen jederzeit unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die bei ihr gespeicherten Nutzungsdaten. Die Auskunft wird auf Verlangen in Textform oder elektronisch erteilt.

Antwort als PDF: MMD16-15034.pdf