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ENTWURF

Die Fraktion hat am 22.09.2015 beschlossen, diesen Antrag nicht abstimmen zu lassen.

 

Willkommenskultur leben, Geflüchteten sicheres Asyl bieten, Integration fördern!

I. Ausgangslage

Laut vieler, übereinstimmender Medienberichte plant die Bundesregierung einschneidende Einschränkungen im Aufenthalts-, Asyl- und Sozialrecht.

So sollen Flüchtlinge, die unter die Dublin-III-Verordnung fallen und für deren Asylantrag ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, keine Bezüge mehr aus dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Lediglich Reiseproviant und eine Fahrkarte zurück (§ 1a Abs. 3 AsylblG-Entwurf) sollen gewährt werden. Dass würde zur Folge haben, dass in Deutschland zahlreiche Flüchtlinge in der Obdachlosigkeit landen. Dabei stellte erst

2012 das BVerfG [1] klar, dass ein Absenken der Sozialleistungen unter das soziokulturelle Existenzminimum mit dem Verfassungsrecht unvereinbar ist. Auch widerspricht eine solche Regelung diametral dem Art. 3 Abs. 3 unserer Grundgesetzes [2]. Niemand darf wegen seiner Herkunft benachteiligt werden.

Der Art. 3 GG wird aber auch bei der Diskussion um s.g. „sichere Drittstaaten“ immer wieder ignoriert.

Aber nicht nur nach Herkunftsland soll verstärkt differenziert werden, nein auch nach Vermögensstand. So war es bisher möglich Flüchtlinge per „Verpflichtungserklärung“ einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Wie lange diese Verpflichtungserklärungen gelten war bisher umstritten. Daher gab es in Nordrhein-Westfalen eine praktikable Lösung.

Sobald einem Geflüchteten ein Schutzstatus mit Aufenthaltserlaubnis gem.§ 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG erteilt wird zuerkannt wurde, sollte die Verpflichtungserklärung erlöschen. Dies soll ebenfalls gekippt werden.

In Zukunft soll anscheinend die Verpflichtungserklärung auch dann noch gelten, wenn der oder die Betroffene als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde (§ 68a Abs. 2 AufenthG). Wie reich soll eine Familie sein, um sich das leisten zu können?

Selbst die eigentlich zu Recht fast abgeschafften Ausbildungs- und Arbeitsverbote sollen nicht nur wieder eingeführt, sondern noch verschärft werden. So sollen selbst in Schulbildung befindliche Geflüchtete, die nicht mehr schulpflichtig sind, aus den Schulen gerissen und abgeschoben werden. Studierende werden dazu gezwungen ihr Studium abzubrechen und auszureisen.

Die strukturelle und politisch verursachte Überforderung des BAMF und die daraus resultierenden Provisorien sollen zur Regel werden. So soll beispielsweise die „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (sog. BÜMA), die es nur gibt, weil das BAMF nicht zeitnah mit der Bearbeitung der Anträge beginnen kann auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden (§ 63a AsylVfG). Damit würde das Scheitern einer Bundesbehörde, des BAMF, zum gesetzmäßigen Regelfall. Auch soll die bereits jetzt überforderte Bundespolizei vom BAMF die Zuständigkeit übertragen bekommen zu prüfen, ob Deutschland für einen Asylantrag zuständig ist oder nicht (§ 18b Abs. 2 AsylVfG). Wohl wissend, dass selbst gut ausgebildete Mitarbeiter des BAMF das zeitnah nicht leisten können, soll das jetzt die für diese Aufgabe nicht ausgebildete Bundespolizei tun.

Die vorgesehene Regelung, wonach Asylsuchende künftig nicht mehr drei, sondern sechs Monate in den Erstaufnahmelagern bleiben müssen (§ 47 Abs.1 S. 1 AsylVfG), wird ein Übriges dazu leisten eine Integration möglichst zu erschweren.

All diese, teilweise grundgesetzwidrigen, Gesetzesvorhaben müssen verhindert werden.

 

II. Daher fordert der Landtag die Landesregierung auf

sich auf Bundesebene für ein humanitäres Asylrecht einzusetzen, die o.g., geplanten Gesetzesänderungen abzulehnen, den Zugang zu Obdach, Versorgung, dem soziokulturellen Existenzminimum sicher zu stellen und die Integration Geflüchteter unverzüglich zu ermöglichen. Dazu gehört auch ein Zugang zum Arbeitsmarkt ohne künstliche Beschränkungen.

 

 

[1] https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010.html

[2] Art 3 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

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Michele Marsching

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Marc Olejak

und Fraktion

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