I. Sachverhalt
Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) dient dem Zweck, jeder natürlichen Person den Zugang zu von öffentlichen Stellen gehaltenen Informationen zu gewährleisten. Das Informations-freiheitsgesetz gewährt dabei jeder Person einen voraussetzungslosen Zugang zu Informationen von öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen.
Es soll den Menschen im Land Einblick in die Verwaltung ermöglichen und so Transparenz und Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Hand stärken. Denn im Zuge der Öffnung der Verwaltung und der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an demokratischen Prozessen müssen ihnen auch die Informationen und Kenntnisse der öffentlichen Hand bekannt sein, um sich fundiert einbringen und entscheiden zu können.
Dafür ist ein barrierefreier und niedrigschwelliger Zugang zu Informationen notwendig, welcher vom Gesetzgeber im IFG NRW auch formfrei gestaltet wurde. Das Recht auf Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen ist mit der Einführung des Informations-freiheitsgesetzes im Jahr 2001 eingerichtet und im Jahr 2014 durch Streichung der Befristung dauerhaft etabliert worden.
Mit ihrer Stellungnahme (Vorlage 16/3580) zum 22. Datenschutz- und Informations-freiheitsbericht hat die Landesregierung jedoch Rechtsunsicherheit bei den Bürgerinnen und Bürgern und bei den öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen erzeugt. Die Stellungnahme wirft Fragen auf, die ein grundlegendes Missverständnis über die Funktions- und Arbeitsweise der Webseite ‚FragDenStaat.de‘ in den aufgeworfenen Fragestellungen um bevollmächtigte Vertretung der Antragsteller und der Veröffentlichung der Vorgänge widerspiegeln.
Nach dem IFG NRW können Informationsfreiheitsanträge schriftlich, mündlich oder elektronisch gestellt werden und die öffentliche Verwaltung nimmt diese beispielsweise per Post, per Telefon oder per Email entgegen. So ist es völlig unerheblich, ob die Emails per Outlook, Thunderbird, ‚FragDenStaat.de‘ oder anderen Services geschrieben werden, die Email bleibt eine Anfrage nach dem IFG NRW. Auch die aufgeworfene Fragestellung zur Bevollmächtigung von ‚FragDenStaat.de‘ als Vertreter der Antragsteller ist vor dem Hintergrund der Arbeitsweise von ‚FragDenStaat.de‘ fehlplatziert, denn an keiner Stelle tritt ‚FragDenStaat.de‘ selbst als Antragsteller auf. Stattdessen verschicken die Menschen über ‚FragDenStaat.de‘ selbst ihre Emails an die Verwaltungen.
Da die Stellungnahme der Landesregierung bereits von Kommunen zum Anlass genommen worden ist, Informationsfreiheitsanträge über ‚FragDenStaat.de‘ mit Hinweis auf eben diese Stellungnahme nicht ordnungsgemäß zu bescheiden, besteht Handlungsbedarf auf Seiten des Landes. Die Landesregierung muss den Kommunen ein Vorbild sein und sollte das Recht auf Informationsfreiheit schützen und gewährleisten.
II. Der Landtag stellt fest
- Informationsfreiheitsanträge können elektronisch, d.h. auch per Email, gestellt werden.
- Per Email eingehende Informationsfreiheitsanträge müssen bearbeitet werden, unabhängig davon, mit welchem Service oder welcher Software der Absender die Email erstellt hat.
- Eine amtliche Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz kann von den Antragstellern ohne Einschränkungen veröffentlicht und verbreitet werden.
- Die Webseite ‚FragDenStaat.de‘ leistet einen wichtigen und wertvollen Beitrag zum niedrigschwelligen Einstieg zur Nutzung des Rechts auf Informationsfreiheit.
III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf
- Den öffentlichen Stellen ein Informationsblatt über die Webseite ‚FragDenStaat.de‘ zur Verfügung zu stellen und darin klarzustellen, dass per Email eingegangene Informationsfreiheitsanträge auch als solche zu behandeln sind
- Im Rahmen der kontinuierlichen Weiterbildung öffentlich Beschäftigter sicherzustellen, dass das Recht auf Informationsfreiheit allen Leitern von öffentlichen Stellen bekannt ist.