Veröffentlicht am von in Rechtsausschuss (A14), Reden.

Mittwoch, 20.03.2013

 

TOP 13. Gesetz zur Einführung der untergesetzlichen Normenkontrolle nach

§ 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollgesetz)

Gesetzentwurf der Fraktion der FDP
Block I
1. Lesung
Überweisung an den Rechtsausschuss
– federführend -, an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie an den Ausschuss für Kommunalpolitik
Unser Redner: Dietmar Schulz
Abstimmungsempfehlung: Zustimmung der Ausschussüberweisung

Das Wortprotokoll zur Rede von Dietmar Schulz:
Dietmar Schulz(PIRATEN): Sehr verehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Liebe wenige Zuschauer! Ich will mich zunächst einmal allen bisher vorgetra-genen Argumenten anschließen. Ich freue mich auf die Ergänzungen dazu im Ausschuss.Eines muss ich allerdings sagen: Das wird eine hoch juristische Diskussion werden. Sie ist weniger politisch und zumindest von der Grundtendenz her doch eher juristisch. Eine Kritik möchte ich aber anführen: Ob hierdurch Bürgerbeteiligung und demokratische Beteiligung tatsächlich gestärkt werden, wage ich zu bezweifeln. Immerhin bewegen wir uns hierbei im Rahmen der Rechtsprechung, egal wie Sie es sehen.Um es einmal ganz klar zu sagen: Bürgerbeteiligung sehe ich auf der Entscheidungslinie hin zu Normen, aber nicht bei der Auslegung von Normen bzw. deren Rechtsprechungsprüfung. Das muss ich einmal ganz klar sagen. Ich möchte vonseiten der Piratenfraktion da eine Differenzierung sehen. So verstehen wir Bürgerbeteiligung und demokratische Partizipation nicht.

Unabhängig davon ist natürlich die Frage, wie auch schon Frau Kollegin Hanses anmerkte, nach der Evaluierung bestimmter Kriterien, die damit im Zusammenhang zu sehen sind, zu stellen. Sie haben dazu schon in der Begründung zu Ihrem Gesetzentwurf unter D hinsichtlich der Kosten angeführt, dass das natürlich zu einer Steigerung der Zahl der Verfahren bei den Oberverwaltungsgerichten führen wird und entsprechende Planstellen für Richter- und Justizpersonal anfallen werden, es also eine Steigerung geben wird, ohne das tatsächlich ausgeführt zu haben. Es wird interessant sein festzustellen, zu welchen Effekten das in an-deren Bundesländern geführt hat. Es fehlen also die Zahlen.

Auf der anderen Seite muss man auch infrage stellen, ob tatsächlich von der Anzahl her die gleiche Reduzierung an Verfahren bei den Verwaltungsgerichten eintritt. Das sehe ich noch nicht.

Eines kommt noch hinzu: Auch für das Normenkontrollverfahren, wie es in diesem Gesetzentwurf vorgesehen ist, bedarf es definitiv der Vorbringung eines zumindest nach der Mög-lichkeitstheorie subjektiven Rechts. Das brauche ich aber auch bei einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Das heißt, ich kann auch nach § 43 VwGO eine Feststellungsklage unter Bezugnahme auf mein subjektives Recht machen und dabei inzident eine Norm, auch eine untergesetzliche Norm, überprüfen lassen. Ich muss in jedem Falle etwas dazu vortragen.

Ich sage das, damit nicht nach außen der Anschein erweckt wird, jeder Bürger könne dann, weil ihm irgendeine Norm nicht passt, zum Oberverwaltungsgericht laufen und sagen: „Überprüfe das einmal“, nach dem Motto, ich habe vielleicht irgendwann einmal vor, etwas zu tun, was mit dieser Norm gegebenenfalls nicht im Einklang steht und lasse es deswegen überprüfen.

Ich bin gespannt, wie wir all diese Probleme, die heute schon angesprochen worden sind, im Rechtsausschuss qua Diskussion gelöst kriegen. Ich freue mich ebenfalls darauf. – Danke schön.

(Beifall von den PIRATEN)

Vizepräsident Eckhard Uhlenberg: Danke schön, Herr Kollege Schulz.

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