§1 Verwendung der Fraktionsmittel

Die Mittel nach § 4 FraktG NRW stehen der Piratenfraktion zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Tätigkeit und Aufgaben und der parlamentarischen Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung. Die Fraktionsmittel sind nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu bewirtschaften. Der Grundsatz der Sparsamkeit ist mit den Zielen von Transparenz sowie Qualität und Beständigkeit zu vereinbaren.

Im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 3 FraktG NRW i. V. m. § 16 Abs. 1 AbgG NRW sind Zahlungen an Fraktionsmitglieder bei der Wahrnehmung besonderer parlamentarischer Aufgaben zulässig.

Die Fraktion kann eine Rücklage ohne besondere Zweckbindung bilden, die für alle im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 4 Abs. 1 und 2 FraktG NRW liegenden Ausgaben verwendet werden kann. Es sollten jährlich Rücklagen gebildet werden, die mindestens zehn Prozent der Jahreseinnahmen betragen.

§2 Aufstellung des Haushaltsplanes

Der Fraktionsgeschäftsführer erstellt in Absprache mit dem für Finanzen zuständigen Vorstandsmitglied den Entwurf für den Haushaltsplan. Dieser wird durch den Fraktionsvorstand der Fraktionsversammlung spätestens drei Monate nach Beschluss dieser Finanzordnung, danach regelmäßig bis zum 15. März jeden Jahres vorgelegt.

Die Fraktionsversammlung berät und verabschiedet den Haushaltsplan. Bei der laufenden Haushaltsführung eines Jahres sind die Etatansätze des von der Fraktionsversammlung verabschiedeten Haushaltsplanes zu beachten. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Fraktionsversammlung.

Für Ausgaben, die im Auftrag der Fraktion vorgenommen werden sollen, ist beim Fraktionsvorstand ein Finanzantrag in Textform vorzulegen. Überschreitet die Höhe des Antrags die Verfügungsberechtigung des Vorstandes, wird er auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Fraktionsversammlung gesetzt.

§3 Verantwortlichkeiten

Anweisungs- und zeichnungsberechtigt sind jeweils zu zweit die Mitglieder des Fraktionsvorstands und der Fraktionsgeschäftsführer.

Verfügungsberechtigt ist die Geschäftsführung bis zu einem Betrag von 5.000 Euro, der Fraktionsvorstand bis zu einem Betrag von 15.000 Euro je Einzelfall.

Die Fraktionsgeschäftsführung prüft alle finanziellen Vorhaben und Aktivitäten auf deren Rechtmäßigkeit im Sinne der Gesetze und dieser Finanzordnung. Sie verantwortet die Durchführung sämtlicher Finanzbewegungen, Buchungen und Abrechnungen und hält zudem Kontakt zur Landtagsverwaltung und dem Landesrechnungshof.

§4 Transparenz und Kontrolle

Die Fraktionsversammlung und der Fraktionsvorstand üben die Kontrolle über die Finanztätigkeit der Fraktion auf der Grundlage der rechtlichen Bestimmungen aus.

Die Geschäftsführung erstattet auf Verlangen eines Fraktionsmitglieds Bericht über die Verwendung der öffentlichen Mittel und das Inventar. Jedes Fraktionsmitglied hat das Recht zur Einsicht in das gesamte Buchwerk der Finanzbewegungen (Konto und Barkasse) sowie in die Inventarliste.

Ab dem Januar 2016 wird in den Vereinbarungen mit Dienstleistern und Auftragnehmern, mit einem Auftragswert von mehr als 1.000,- EUR eine Regelung aufgenommen, die es der Fraktion ermöglicht, eine monatliche Aufstellung dieser Auftragnehmer und Dienstleister zu veröffentlichen, aus der der Auftragswert und der Auftragsinhalt bzw. der Inhalt der Dienstleistung hervorgeht.

Die Fraktion kann von einer solchen Veröffentlichung in begründeten Einzelfällen absehen. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Fraktion. In diesem Falle wird in der veröffentlichten Aufstellung auf die Gesamtsumme dieses Dienstleistungs-, bzw. Auftragsvolumens hingewiesen, ohne Nennung von Inhalt und Auftragnehmer bzw. Dienstleister.

Die Fraktion veröffentlicht den detaillierten Jahresabschluss des Steuerberaters sowie den Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers.

§5 Zahlungsverkehr

Die Piratenfraktion führt für den gesamten Zahlungsverkehr mindestens ein Girokonto. Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos vorzunehmen. Geldüberweisungen werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Haushaltswirtschaft durchgeführt.

Für Einzelfälle, in denen Bargeld erforderlich ist, wird eine Barkasse eingerichtet, die sicher verwahrt werden muss. Der Bargeldbestand sollte so gering wie möglich gehalten werden. Eine Regelung über die Höhe des Bargeldbestands und der verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten trifft der Fraktionsvorstand mit dem Fraktionsgeschäftsführer.

Alle Zahlungsvorgänge erfolgen unter Beachtung des „Vier-Augen-Prinzips“. Jeder Zahlungsauftrag muss mit einer Unterschrift versehen sein. Zeichnungsberechtigt ist jedes Mitglied des Fraktionsvorstandes und die Geschäftsführung (PGF und FGF).

Auszahlungen können nur nach Vorlage von Originalbelegen und detailliertem Zahlungsgrund getätigt werden. Bei Barzahlungen ist zusätzlich das Zahlungsdatum zu dokumentieren sowie ein Quittungsbeleg aus dem die Identität des Vertragspartners hervorgeht, aufzubewahren.

§6 Dienstreisen

Im Sinne des Gebotes der Wirtschaftlichkeit sind Dienstreisen für den dienstlichen Auftrag sparsam in Anspruch zu nehmen. Bei Beschäftigten der Fraktion bedürfen die Reisen der Befürwortung des fachlich zuständigen Abgeordneten und der Bestätigung durch den Fraktionsgeschäftsführer. Dazu sind die entsprechenden Tagungsunterlagen vorzulegen und mit der Abrechnung einzureichen.

§7 Bewirtung von Gästen

Die Fraktion hat die Möglichkeit Gäste zu bewirten. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Angemessenheit zu beachten.

§8 Erstattung von Auslagen

Auslagen, die Abgeordnete oder Mitarbeiter für die Fraktion getätigt haben, werden von der Fraktion erstattet, sofern die Auslage gemäß dieser Finanzordnung genehmigt und ein Originalbeleg mit dem unterschriebenen Erstattungsformular der Geschäftsführung vorgelegt wurde.

§9 Fraktionsveranstaltungen

Die Fraktion finanziert nur Veranstaltungen, die von ihr mit-/ausgerichtet werden, einen unmittelbaren parlamentsbezogenen Gegenstand und der öffentlichen Beratung oder öffentlichen Information dienen.

Veranstaltungen bedürfen einer Konzeption aus der inhaltliche Zielstellungen, die Bestimmung des Teilnehmerkreises sowie die Kostenplanung detailliert hervorgeht und müssen von der Fraktion beschlossen werden.

§10 Übergangsregelung

Ist kein Fraktionsgeschäftsführer bestellt führt der Fraktionsvorstand die Geschäfte gemeinschaftlich. Zeichnungsberechtigt sind dabei jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.

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