I. Ausgangslage
Wir leben in einer Gesellschaft in der Informationen allgegenwärtig, teilweise sogar aufdrängend sind. Allein die schiere Masse ungefilterter Informationen ist für den Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar oder gar überprüfbar.
Gleichzeitig wird aber vom Einzelnen erwartet, immer mehr Informationen in eigenes Wissen umzuwandeln. Denn der technische Fortschritt bringt nicht nur immer mehr und ungefilterte Informationen mit sich, sondern auch immer mehr Änderungen in der Mechanik, wie Arbeit erledigt und ausgeführt wird. Dazu kommt, dass das komplette Berufsleben heutzutage in den wenigsten Berufsfeldern von der Ausbildung bis zum Erreichen der Altersrente in einem Berufsbild verbracht wird.
Hier zeigt sich damit immer deutlicher, dass eine ursprünglich erlernte Profession nicht ein ganzes Arbeitsleben lang bestehen bleibt. Und selbst innerhalb einer Profession gibt es teils erheblichen Wandel in der Arbeitsmechanik und den Voraussetzungen, wie diese Arbeit zu erledigen ist. War es z. B. für einen Automechaniker völlig ausreichend handwerkliche Fähigkeiten zu erlernen und zu verbessern, so hat sich dieses Berufsbild durch stetigen Einsatz elektronischer Hilfsmittel im Kraftfahrzeugbau, deutlich gewandelt. Von der zukünftigen inhaltlichen Komplettwandelung durch E-Mobilität ganz zu schweigen.
Der beruflichen Weiterbildung kommt somit ein immer größer werdender Stellenwert zu.
Diese beruflichen Weiterbildungen finden weltweit inzwischen nicht nur im Präsenzverfahren statt, sondern vermehrt auch im virtuellen Raum.
Die bisherigen Regelungen im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW von 1984, zuletzt gründlich novelliert im Jahre 2009 (Drucksache 14/10134) trägt dem jedoch keine Rechnung. Denn ausweislich der Begründung zu § 9 Absatz 2 geht das Gesetz immer von einer „Ortsgebundenheit einer Veranstaltung“ aus. Dieses hatte schon die Europäische Kommission im Vorfeld der Novellierung bemängelt, da dieser Ansatz nicht mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar wäre.
Hier ist es also nötig gleich zwei Schwächen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NRW zu beseitigen.
II. Der Landtag NRW stellt fest:
- Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW hat in der Vergangenheit, vor der digitalen Revolution, dazu beigetragen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich eigeninitiativ weiterbilden konnten.
- Durch die digitale Revolution ist es notwendig das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW weiter zu entwickeln, in dem ortsunabhängige Weiterbildungen, auch im virtuellen Raum, ermöglicht werden.
III. Der Landtag NRW fordert die Landesregierung auf,
dem Landtag ein Gesetz vorzulegen um,
- die Ortsgebundenheit aus dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW zu streichen.
- explizit die Möglichkeit zur Onlineweiterbildung im Gesetz zu verankern.
- dem Landtag drei Jahre nach in Kraft treten des angepassten Gesetzes eine Evaluation über die Wirksamkeit des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NRW vorzulegen.