§1 Die Fraktion
(1) Mitglieder der Fraktion sind die gewählten Abgeordneten des Landtages Nordrhein-Westfalen, die sich zu der gemeinsamen Fraktion zusammengeschlossen haben.
(2) Die Fraktion führt die Bezeichnung „Piratenfraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen“. Die Abkürzung lautet „PIRATEN“.
(3) Die Fraktion hat ihren Sitz im Landtag von Nordrhein-Westfalen, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf.
§ 2 Aufnahme von Abgeordneten
(1) Abgeordnete, die der Piratenfraktion beitreten wollen, müssen ihren Antrag auf Aufnahme in die Fraktion in Schriftform gegenüber dem Fraktionsvorstand stellen. Der Eingang muss unverzüglich den Mitgliedern der Fraktion angezeigt und die Beratung hierüber auf die Tagesordnung der nächsten Fraktionssitzung gesetzt werden.
(2) Über einen Antrag auf Beitritt entscheidet die Fraktionsversammlung. Zwischen der Beratung des Antrages in der Fraktionsversammlung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 48 Stunden liegen.
(3) Der Beschluss über die Aufnahme bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Fraktion.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Fraktion endet durch
- Ablauf der Wahlperiode;
- Tod;
- Mandatsniederlegung;
- Austrittserklärung gegenüber der Fraktion in Schriftform;
- Ausschluss.
§ 4 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Der Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes ist nur aus wichtigen Gründen auf Antrag mindestens eines Drittels der Fraktionsmitglieder zulässig.
(2) Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn:
- das Mitglied gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt.
- das Mitglied das Ansehen der Fraktion schwer beschädigt,
- das Mitglied grob oder nachhaltig gegen den Verhaltenskodex der Fraktion verstößt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss und die Abstimmung darüber müssen auf der Tagesordnung der Fraktionsversammlung in Textform angekündigt sein. Dem betroffenen Fraktionsmitglied ist ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwischen Antragsstellung und der Abstimmung über den Antrag müssen mindestens 48 Stunden liegen.
(4) Der Beschluss über den Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Fraktion.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder der Fraktion haben die gleichen Rechte und Pflichten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(2) Die Mitglieder der Fraktion geben sich einen Verhaltenskodex, der Bestandteil der Satzung ist und im Anhang veröffentlicht wird.
(3) Die Mitglieder der Fraktion sind grundsätzlich zur Teilnahme an den Sitzungen der Fraktion und des Plenums verpflichtet. Eine Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionsarbeitskreise, der Landtagsausschüsse und weiterer parlamentarischer Gremien besteht für die Mitglieder dieser Gremien. Alle Mitglieder sind gehalten, an den Aufgaben der Fraktion mitzuarbeiten.
(4) Allen Mitgliedern stehen alle Informationen, Materialien, technischen und organisatorischen Mittel der Fraktion zur Verfügung.
§ 6 Organe der Fraktion
Die Organe der Fraktion sind die Fraktionsversammlung und der Fraktionsvorstand.
§ 7 Fraktionsversammlung
(1) Die Fraktionsversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Fraktion.
(2) Die Fraktionsversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Fraktion. Sie ist insbesondere zuständig für:
- Die Wahl der Mitglieder des Fraktionsvorstandes;
- Die Einstellung und Kündigung der Beschäftigten der Fraktion;
- Die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die Mitglieder der Fraktion sein müssen;
- Die Aufnahme oder den Ausschluss von Fraktionsmitgliedern;
- Die Verabschiedung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses der Fraktion;
- Die Entlastung des Fraktionsvorstandes und des Fraktionsgeschäftsführers;
- Beschluss über die Auflösung/Liquidation der Fraktion;
- Die Verabschiedung und Änderung der Fraktionssatzung;
- Die Verabschiedung und Änderung weiterer Ordnungen der Fraktion;
- Entscheidungen über die Organisation der Willensbildung der Fraktion. Insbesondere beschließt sie über die Einrichtung und Auflösung, sowie über die Zusammensetzung und thematische Ausgestaltung der Arbeitskreise der Fraktion.
§ 8 Sitzungen der Fraktionsversammlung
(1) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung finden regelmäßig an einem festen Termin statt. Eine Sondersitzung findet statt, wenn ein Drittel der Fraktionsmitglieder dies wünscht oder wenn sie vom Fraktionsvorstand per einstimmigem Beschluss einberufen wird. Sie ist über alle Angelegenheiten einzuberufen, welche die Fraktion betreffen.
(2) Die Sitzungen der Fraktionsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit der Fraktion ausgeschlossen werden. Die Diskussion und Abstimmung über den Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Verlangen eines Mitglieds unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Der Antragsteller, das Abstimmungsergebnis und der Gegenstand der nichtöffentlichen Diskussion sind unter Wahrung von Datenschutz und Persönlichkeitsrechte im Protokoll zu veröffentlichen. Zudem ist der Diskussionsverlauf intern zu protokollieren.
(3) Die Fraktionsversammlung kann Gästen das Rede- und Antragsrecht erteilen und entziehen. Gäste sind jedoch keinesfalls stimmberechtigt.
(4) Zur Herstellung einer größtmöglichen Öffentlichkeit werden geeignete technische Mittel eingesetzt.
(5) Es wird ein Protokoll erstellt, das unverzüglich veröffentlicht wird.
§ 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlordnung
(1) Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse der Fraktion werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Wahlen und Abstimmungen richten sich nach der von der Fraktion beschlossenen Wahlordnung.
§ 10 Liquid Democracy
Die Fraktion setzt zur Willensbildung über das Internet unter anderem eine geeignete Software ein. Das System wird entweder durch den Landesverband oder die Fraktion selbst betrieben. Dieses muss die “Anforderungen für den Liquid Democracy Systembetrieb” erfüllen, welche von der Fraktion beschlossen werden.
§ 11 Meinungsbilder
Die Piratenfraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen nutzt zur Einholung von Meinungsbildern über das Internet eine geeignete Software. Das System wird entweder durch den Landesverband oder die Fraktion selbst betrieben. Dieses steht allen Mitgliedern des LV NRW zur Abgabe einer Meinungsäußerung zu Anfragen der Fraktion zur Verfügung.
§ 12 Parlamentarische Initiativen
(1) Gesetzesanträge, Anträge und große Anfragen, die von der Fraktion eingebracht werden sollen, müssen von der Fraktionsversammlung beraten und beschlossen werden. Die Rechte der einzelnen Abgeordneten werden hierdurch nicht berührt.
(2) – gestrichen –
(3) Die Reihenfolge der mündlichen Anfragen in der Fragestunde des Landtages wird von der Parlamentarischen Geschäftsführung festgelegt.
§ 13 Abstimmungsverhalten in Plenar- und Ausschusssitzungen, Redezeiten
(1) Die Fraktionsmitglieder sind in der Wahrnehmung ihres freien Mandates nicht an Mehrheitsentscheidungen oder Weisungen gebunden. Eine Verpflichtung zur Fraktionsdisziplin jeglicher Art besteht nicht.
(2) Bei der Wahrnehmung ihres freien Mandates sind die Fraktionsmitglieder gehalten, folgendes zu berücksichtigen:
- das der Legislaturperiode zugrunde liegende Wahlprogramm der Piratenpartei NRW,
- die Parteitagsbeschlüsse, sowie weitere über das Wahlprogramm hinausgehende Programme und Positionspapiere der Piratenpartei NRW und der Piratenpartei Deutschland,
- Entscheidungen, die in einem Liquid-Democracy-System nach §10 gefasst wurden,
- Ergebnisse von Meinungsbildern nach §11.
(3) Die Entscheidung über die Verteilung der Redezeiten trifft die Fraktionsversammlung.
§ 14 Sitzordnung
Die Sitzordnung innerhalb der Fraktion im Plenum regelt die Fraktionsversammlung.
§ 15 Fraktionsvorstand
(1) Der Fraktionsvorstand besteht aus dem Fraktionsvorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, dem parlamentarischen Geschäftsführer sowie seinem Stellvertreter.
(2) Der Fraktionsvorstand wird jährlich gewählt. Die Amtszeit endet jeweils mit der Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Abwahl des Fraktionsvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder ist jederzeit durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich. Dieses muss von mindestens einem Drittel der Fraktionsmitglieder beantragt werden. Für das Zustandekommen des konstruktiven Misstrauensvotums ist eine einfache Mehrheit der Fraktionsmitglieder nötig.
(4) Der Fraktionsvorstand ist verantwortlich für folgende Aufgaben:
- Steuerung und Koordination der Arbeit der Fraktion auf der Grundlage der von ihr beschlossenen Arbeitsschwerpunkte;
- Vorbereitung der Sitzungen der Fraktionsversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; Tagesordnungspunkte, die auf der folgenden Sitzung behandelt werden sollen, werden dem Vorstand mitgeteilt;
- Einberufung der Sitzungen der Fraktionsversammlung;
- Terminplanung;
- Geschäftsverteilung und Organisationsplan der Fraktionsgeschäftsstelle in Absprache mit den Beschäftigten;
- Gesprächspartner eines Betriebsrates oder einer Mitarbeitervertretung;
- Erarbeitung des Fraktionshaushaltsplanes zur Vorlage an die Fraktion.
(5) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Fraktionsvorstandes wird von den Vorstandsmitgliedern selbst vorgenommen.
(6) Sitzungstermine des Fraktionsvorstands werden öffentlich bekannt gegeben. Mitglieder der Fraktion können an allen Sitzungen des Fraktionsvorstands teilnehmen.
(7) Die Sitzungen des Fraktionsvorstands sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit des Fraktionsvorstands ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
- schutzwürdige Informationen erörtert oder schutzwürdige Interessen berührt werden,
- gesetzliche Vorschriften dies verlangen oder
- Entscheidungen über Mitarbeiter der Fraktion getroffen werden.
Die Diskussion und Abstimmung über den Auschluss der Öffentlichkeit kann auf Verlangen eines Mitglieds unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
(8) Der Vorstand vertritt die Fraktion gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 16 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung wird vom Parlamentarischen Geschäftsführer und einem hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführer wahrgenommen. Sie besorgen die laufenden Geschäfte der Fraktion eigenverantwortlich im Rahmen bestehender Weisungen. Der Parlamentarische Geschäftsführer ist gegenüber dem Fraktionsgeschäftsführer weisungsbefugt.
(2) Die Geschäftsführung ist für den Kontakt zur Verwaltung des Landtags und zu den anderen im Landtag vertretenen Fraktionen zuständig.
(3) Die Geschäftsführung ist gegenüber den Beschäftigten der Fraktion weisungsberechtigt.
(4) Die Fraktion ist gegenüber den Beschäftigten Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Die Geschäftsführung bildet mit den Mitarbeitern die Fraktionsgeschäftsstelle.
§ 17 Auflösung der Fraktion, Liquidation
Die Liquidation der Fraktion richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 18 Änderung der Satzung
Anträge auf Änderung dieser Satzung können nur im Rahmen einer ordentlichen Fraktionssitzung behandelt werden und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Fraktion und müssen ihnen vorher in Textform auf der Einladung zur Tagesordnung der Sitzung der Fraktionsversammlung bekannt gegeben werden.
§ 19 Ergänzende Regelungen
(1) Die Finanzordnung der Fraktion ist Teil dieser Satzung. Mehrheitsregelungen gelten entsprechend.
(2) Die Fraktion gibt sich eine Wahlordnung, die dieser Satzung nicht widersprechen darf.
(3) Über Auslegungsfragen dieser Satzung entscheidet die Fraktionsversammlung.
§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung ist angenommen, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Fraktion ihr zugestimmt haben. Die Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung durch die Mitglieder der Fraktion in Kraft.