Satzung

Eine Ode an Recht und Ordnung im Neuland.

Politiker’s Tagewerk und Rechtanwalt’s Liebling: die Seite mit allen Paragraphen und komplizierten Formulierungen. Wer’s noch genauer wissen will, z.B. Geschichtsstudenten, Historiker und Zeitreisende aus der Zukunft, schaut in unser Wiki.


Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

(2) Die Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN. Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes.

(3) Der Sitz der Partei ist Berlin.

(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Deutschland ist die Bundesrepublik Deutschland.

(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jede/r werden, der/die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird

  1. die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.
  2. jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Aufnahmeanträge von ehemaligen Piraten, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden. Der Bundesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.

(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem alten Wohnsitz zuständigen niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(5) Über Aufnahmeanträge von Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.

(6) Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, dessen Mitglied er ist (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.

(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Textform erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

(3) Untergliederungen können in ihren Satzungen eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen treffen. Auch Ordnungsmaßnahmen einer Untergliederung wirken für die Gesamtpartei.

(4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Bundesparteitag auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

(8) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen.

§ 7 – Gliederung

(1) Die Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.

(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

(3) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon sind der Bundesverband und die Landesverbände.

§ 8 – Bundespartei und Landesverbände

(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

§ 9 – Organe der Bundespartei

(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 10.09.2006.

§ 9a – Der Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem politischen Geschäftsführer und optional dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und optional dessen Stellvertreter, und dem Generalsekretär und dessen erstem, und optional zweitem Stellvertreter. Die Vorsitzenden und politischen Geschäftsführer sind für die politische Leitung und politische Außenvertretung, die Schatzmeister für die Finanzangelegenheiten, und die Generalsekretäre für die innerparteiliche Organisation und Verwaltung zuständig. Scheidet ein Amtsträger aus dem Vorstand aus, übernimmt dessen Stellvertreter sein Amt.

(2) Der Bundesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses vom Bundesparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.

(4) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Bundesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  7. Die genaue Amtsbezeichnung der weiteren Mitglieder nach (1)

(8) Die Führung der Bundesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Bundesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bundesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

  1. der Vorstand höchstens vier handlungsfähige Mitglieder besitzt.
  2. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Bundesvorstand gewählt hat.

§ 9b – Der Bundesparteitag

(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 6 Wochen vorher ein; die Einladung erfolgt in Textform oder durch Veröffentlichung auf der Website http://www.piratenpartei.de. Sofern die Einladung weder in Textform noch auf der Website rechtzeitig erfolgen kann, erfolgt die Einladung durch den Bundesanzeiger. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Bundesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.

(9) Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

§ 11 – Zulassung von Gästen

(1) Sämtliche Mitgliederversammlungen des Bundesverbandes und seiner Gliederungen auf allen Ebenen haben grundsätzlich öffentlich stattzufinden. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann nur zeitweise erfolgen und nur zum Schutz von Persönlichkeitsrechten.

(2) Gäste besitzen kein Stimmrecht, können aber auf Beschluss der Versammlung Rederecht erhalten.

§ 12 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von fünf Piraten beantragt wurde.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland.

(4) Jeder Antrag kann auf dem Parteitag vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder dessen/deren Bevollmächtigten geändert werden.

Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen, Textpassagen können gestrichen oder ergänzt werden. Dabei darf die grundsätzliche Intention des Antrags nicht verändert werden.

Der geänderte Antrag muss der Sitzungsleitung schriftlich vorliegen und mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung erneut vorgestellt werden.

Änderungen sind hervorzuheben.

Der Parteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag Abstimmen möchte.

§ 13 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

(5) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.

§ 14 – Verbindlichkeit dieser Bundessatzung

Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

§ 15 – Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und seiner Untergliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen und bedarf eines Vorstandsbeschlusses.

(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem Beauftragten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag und nach Vorlage der notwendigen Nachweise erstattet. Durch Vorstandsbeschluss kann eine pauschale Aufwandsvergütung festgesetzt werden.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

§ 16 – Basisentscheid und Basisbefragung

(1) Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem des Bundesparteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Bundesparteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. Urabstimmungen gemäß §6 (2) Nr.11 PartG werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen.

(2) Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß §4(4), die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.

(3) Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Bundesparteitag eingebracht wird. Der Bundesvorstand darf organisatorische Anträge einbringen. Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. Der Bundesparteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln.

(4) Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierefrei sein. Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert.

(5) Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbstständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. Abstimmungen außerhalb des Parteitags erfolgen entweder pseudonymisiert oder geheim. Bei pseudonymisierter Abstimmung kann jeder Teilnehmer die unverfälschte Erfassung seiner eigenen Stimme im Ergebnis überprüfen und nachweisen. Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag einer Minderheit muss die Abstimmung geheim erfolgen. In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.

(6) Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Bundesparteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann.

Abschnitt B: Finanzordnung

§ 1 Zuständigkeit

Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher.

A. RECHENSCHAFTSBERICHT

§ 2 Rechenschaftsbericht Bundesverband

Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Landesverbände vor.

§ 3 Rechenschaftsbericht Landesverband

Die Untergliederungen legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

§ 4 Durchgriffsrecht

Der Schatzmeister kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung seiner unmittelbaren Gliederungen. Er hat das Recht auch in deren Gliederungen die ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat der jeweils höhere Gebietsverband das Recht und die Pflicht durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Gliederungen zu gewährleisten.

B. MITGLIEDSBEITRAG

§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag

(1) Jedes Mitglied legt im Rahmen seines Einkommens eine Beitragstufe fest. Ab dem Beitragsjahr 2018 sind pro Kalenderjahr die Stufen 72,- Euro und 48,- Euro wählbar (2017: nur eine Stufe mit 48,- Euro). Erfolgt keine Auswahl durch das Mitglied, so wird das Mitglied in die höchste Beitragstufe eingeordnet. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

(2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet.

(3) Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum festgelegten Mitgliedsbeitrag einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens.

(4) (entfallen)

(5) Die Höhe des ermäßigten Beitrags beträgt 12,- Euro pro Kalenderjahr. Eine Ermäßigung ist jährlich neu bei dem zuständigen Landesverband zu beantragen, sofern die jeweilige Landessatzung nichts Abweichendes hierzu regelt. Abweichend davon kann der Landesvorstand in begründeten Einzelfällen eine mehrjährige Ermäßigung mit dem Mitglied vereinbaren.

(6) (entfallen)

§ 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrages erhält der Bundesverband.

(2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedbeitrages: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

(3) Sollte im Falle einer Aufteilung nach § 6 Abs. (2) kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Bezirksverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.

(4) (entfallen)

§ 7 Verzug

(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.

(2) Ein Mitglied, das sich mit seinem Beitrag um mehr als 12 Monate im Verzug befindet, kann aus der Mitgliederdatenbank gestrichen werden und verliert dadurch seine Mitgliedschaft in allen Gliederungen der Piratenpartei. Vor der Streichung ist das Mitglied mindestens zweimal zu mahnen. Zwischen den Mahnungen muss ein Abstand von mindestens 30 Tagen liegen.

(3) Zuständig für die Streichungen ist der Bundesverband.

(4) Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Streichung ist Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig.

§ 8 Beitragsabführung

Der dem Bund zustehende Beitragsanteil der eingehenden Mitgliedsbeiträge ist pro Quartal abzuführen.

§ 9 Weiterführende Regelungen

Das Nähere regeln die Gliederungen in eigener Zuständigkeit.

C. SPENDEN

§ 10 Vereinnahmung

(1) Bundesebene, Landesverbände und weitere Teilgliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(2) Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.

§ 11 Veröffentlichung

(1) Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro pro Jahr übersteigt, sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.

(2) Alle Einzelspenden über 1000 € werden unverzüglich unter Angabe von Spendernamen, Summe und ggf. Verwendungszweck veröffentlicht.

§ 12 Strafvorschrift

Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Nr. 10 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Nr. 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

§ 13 Spendenbescheinigung

Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt.

§ 14 Aufteilung

Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.

D. STAATLICHE TEILFINANZIERUNG

§ 15 staatliche Teilfinanzierung

(1) Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

(2) Der Bundesschatzmeister führt jährlich bis spätestens zum 31. März den innerparteilichen Finanzausgleich durch.

(3) Landesverbände, deren Festsetzungsbeträge nach § 19a Abs. 6 PartG für das Anspruchsjahr die Summe aus

  1. Eigeneinnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres und
  2. Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Bundesverbandes, die eindeutig dem jeweiligen Landesverband zuzuordnen sind

übersteigen, wobei Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit (§ 24 Abs. 4 Nummer 5 PartG) nur in Höhe des nach Abzug der Ausgaben (§ 24 Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe f PartG) verbleibenden Betrages zu berücksichtigen sind, zahlen den sich daraus ergebenden Differenzbetrag zu 100% in den innerparteilichen Finanzausgleich.

(4) Der Bundesverband beteiligt sich am innerparteilichen Finanzausgleich mit dem vollständigen Bundesanteil des Festsetzungsbetrages nach § 19a (6) PartG für das Anspruchsjahr.

(5) Kosten für die Grundversorgung, die der Bundesverband für die Gesamtpartei zur Verfügung stellt, werden vorrangig aus dem innerparteilichen Finanzausgleich bedient. Der Schatzmeisterclub legt Art und Umfang hierzu fest.

(6) Der Bundesverband erhält aus dem nach Absatz 5 verbleibenden innerparteilichen Finanzausgleich 15% des um die Kosten aus Absatz 5 reduzierten Festsetzungsbetrages für die Gesamtpartei, soweit diese von den Einzahlungen bedient werden können.

(7) Die nach der Abzug aus Absatz 6 verbliebenen Mittel des innerparteilichen Finanzausgleichs an Landesverbände werden wie folgt verteilt:

(a) Die Mittel werden zunächst an die nicht einzahlenden Landesverbände verteilt: Hierfür wird zunächst der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet. Anschließend werden die Anteile für die einzahlenden Landesverbände entsprechend dem Proporz dieses Schlüssels auf die restlichen Landesverbände verteilt, so dass die einzahlenden Landesverbände keine Mittel, aber alle verbliebenen Mittel an die nicht einzahlenden Landesverbände zugeteilt werden. Bei dieser Zuteilung ist der Betrag jedes einzelnen Landesverbands durch dessen Eigeneinnahmen nach § 24 (4) Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres nach oben begrenzt.
(b) Sind bei der Zuteilung gemäß (a) über die Eigeneinnahmen einzelner Landesverbände hinausgehende Mittel angefallen, so wird diese Summe auf alle 16 Landesverbänden verteilt. Dabei wird zunächst der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet.

E. ETAT

§ 16 Haushaltsplan

(1) Der Schatzmeister stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan auf, der vom Vorstand beschlossen wird. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.

(2) Der Schatzmeister ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

§ 17 Zuordnung

Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen.

§ 18 Überschreitung

Wird der genehmigte Etat nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.

§ 19 Weiterführende Regelungen

Entsprechend dieser Regelung erlassen die Landesverbände und weitere Teilgliederungen die im Sinne des Parteiengesetzes notwendigen ergänzenden Regelungen.

F. Fachausschuss für Finanzen (Schatzmeisterclub)

§ 20 Mitglieder des Schatzmeisterclubs

Der Schatzmeisterclub besteht aus je einem für Finanzen zuständigem Vorstandsmitglied des Bundesverbandes und der Landesverbände (= bis zu 17 stimmberechtigte Mitglieder). Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch einen Vertreter wahrnehmen lassen.

§ 21 Innere Ordnung des Schatzmeisterclubs

Der Schatzmeisterclub gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Der Geschäftsordnung muss eine Mehrheit von mindestens 3/4 der Mitglieder zustimmen.

§ 22 Sitzungen des Schatzmeisterclubs

(1) Eines der Mitglieder lädt zu den Sitzungen ein. Die Ladung erfolgt in Textform spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Sitzungstermin, und enthält Angaben zum Anlass der Einberufung, den genauen Sitzungsort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Sitzung, sowie eine vorläufige Tagesordnung und die Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden.

(2) Der Schatzmeisterclub tagt mindestens zweimal jährlich.

(3) Der Schatzmeisterclub muss einberufen werden, wenn dies von seinem Bundesverbandsmitglied oder mindestens drei seiner Landesverbandsmitglieder gefordert wird.

(4) Der Schatzmeisterclub ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.

(5) Über die Beschlüsse und Empfehlungen des Schatzmeisterclubs ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und zeitnah zu veröffentlichen.

§ 23 Aufgaben und Kompetenzen des Schatzmeisterclubs

Zu den Aufgaben des Schatzmeisterclubs gehört die Festlegung von Art und Umfang der Grundversorgung der Gesamtpartei. Der Schatzmeisterclub hat das Recht Beauftragte zu benennen, die die jeweils infrage kommenden Tätigkeitsfelder zu analysieren haben. Sie untersuchen Kostenstrukturen, Arbeitsprozesse und Rentabilität und erarbeiten gegebenenfalls Alternativmodelle. Die Ergebnisse ihrer Untersuchungen legen sie dem Schatzmeisterclub vor, der diese zur Grundlage seiner Entscheidungen macht. Den Beauftragten ist von den beteiligten Personen voller Zugang zu allen erforderlichen Informationen und Ressourcen zu gewähren.

G. WIRTSCHAFTLICHER GESCHÄFTSBETRIEB

§ 24 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Es ist den Gliederungen der Piratenpartei nicht gestattet, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu eröffnen oder zu unterhalten. Die Abwicklung von unternehmerischen Tätigkeiten ist von einem Beauftragten zu besorgen, der vom Bundesvorstand bestellt wird.

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

§ 1 – Grundlagen

(1) Die Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten.

(2) Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, soweit dies diese Ordnung ausdrücklich vorsieht.

§ 2 – Schiedsgericht

(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet. Durch Satzung können die Landesverbände die Einrichtung von Schiedsgerichten auf einer untergeordneten Gliederungsebene zulassen.

(2) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

(3) Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben.

(4) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Richter, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, auch über ihre Amtszeit hinaus vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorsieht.

(5) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so macht das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt.

(6) Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen

  • zur internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation,
  • über die Bestimmung von Berichterstattern, die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen,
  • die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen und
  • die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichtes, der Aufbewahrung von Akten und der Akteneinsicht.

§ 3 – Richterwahl

(1) Die Mitgliederversammlung wählt drei Piraten zu Richtern. Diese wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet und die Geschäfte führt.

(2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden.

(4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens fünf Richter gewählt. Diese Zahl kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden.

(5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Durch Satzungsbestimmung kann hiervon abgewichen werden. Nachwahlen führen zu keiner Amtszeitverlängerung. Das Schiedsgericht bleibt bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt.

(6) Richter können nicht zugleich Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.

(7) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei endet auch das Richteramt.

(8) Ein Richter kann durch Erklärung an das Gericht sein Amt beenden.

(9) Scheidet ein Richter aus dem Schiedsgericht aus, so rückt für ihn der nach der Rangfolge nächste Ersatzrichter dauerhaft nach.

(10) Steht beim Ausscheiden eines Richters kein Ersatzrichter mehr zur Verfügung, so kann die unbesetzte Richterposition durch Nachwahl besetzt werden. Ebenso können Ersatzrichter nachgewählt werden. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit.

(11) Ist das Bundesschiedsgericht mit mindestens 6 Richtern besetzt, so kann es durch Geschäftsordnung ein Kammersystem einrichten. Es sind dabei 2 Spruchkammern mit je mindestens 3 Richtern zu bilden, die sodann jeweils alleine die Funktion des Bundesschiedsgerichtes übernehmen. Die erste Kammer wird von dem Vorsitzenden des Bundesschiedsgerichtes als Vorsitzenden geleitet. Die zweite Kammer wählt aus ihren Reihen einen Kammervorsitzenden. Beide Kammern zusammen bilden dann den Senat des Bundesschiedsgerichtes, dem der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichtes vorsteht. Die Geschäftsordnung legt Regelungen zur Verteilung der Richter und Verfahren auf die Kammern fest, es gilt die Fassung zum Anrufungszeitpunkt. Für Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung oder besonders schwieriger Sachlage kann die zuständige Kammer das Verfahren an den Senat übertragen. Der Beschluss dazu ist unanfechtbar. Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass in bestimmten Fällen trotz Bestehens von Spruchkammern der Senat zuständig ist. Die Geschäftsordnung kann eine von § 3 Abs. 2 abweichende, kammerspezifische Rangfolge für Ersatzrichter festlegen. Insbesondere kann die Geschäftsordnung vorsehen dass Ersatzrichter in der Rangfolge vor den in der anderen Kammer tätigen Richtern nachrücken. Fällt die Zahl der Richter im Bundesschiedsgericht auf unter 6, entfallen die Spruchkammern und die verbliebenen Richter entscheiden gemeinschaftlich.

§ 4 – Besetzung

(1) Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen in einem Verfahren nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüglich ermahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens 13 Tagen zur Mitwirkung gesetzt, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann er vom konkreten Verfahren ausgeschlossen werden.

(2) Ein befangener oder ausgeschlossener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Die Verfahrensbeteiligten sind darüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Nimmt ein Richter vorübergehend aufgrund von Krankheit oder Urlaub nicht am Verfahren teil, so wird er für diesen Zeitraum vom in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter vertreten. Bei Vertretung während der letzten mündlichen Verhandlung wirkt statt des Richters der Vertreter am Urteil mit.

(4) Das Gericht ist beschlussfähig, wenn es mit mindestens drei in diesem Verfahren zur Entscheidung befugten Richtern besetzt ist. Für Entscheidungen über Befangenheitsgesuche oder Ausschluss ist eine Notbesetzung von zwei Richtern für die Beschlussfähigkeit ausreichend. Ist ein Gericht nicht mehr beschlussfähig, so erklärt es sich gegenüber den Beteiligten und dem nächsthöheren Gericht für handlungsunfähig.

§ 5 – Befangenheit

(1) Ein Richter ist von Amts wegen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen:

  1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist;
  2. in Sachen seines Ehe- oder Lebenspartners, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  3. in Sachen einer Person, mit der er verwandt oder verschwägert ist oder war
  4. in Sachen eines Organs, denen eine unter 1.-3. genannte Person angehört.
  5. in Sachen in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei auftzutreten berechtigt oder berechtigt gewesen ist
  6. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen oder zu vernehmen ist;
  7. in Sachen, die Beschlüsse betreffen, in denen er als Mitglied eines Parteischiedsgerichtes oder eines Vorstandes, Berater des beschlussfassenden Organs, Antragsteller oder sonst an der Ausarbeitung des Antrags- bzw. Beschlusstextes beteiligt war.
  8. In Sachen in denen er an einer Schlichtung oder einem anderen Verfahren der Konfliktbeilegung außerhalb der Parteigerichtsbarkeit mitgewirkt hat.

Das Gericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss ohne Mitwirkung der betroffenen Richter fest.

(2) Richter können wegen der Besorgnis der Befangenheit und in den Fällen des Absatz 1 abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Richter sind verpflichtet alle Umstände anzuzeigen, welche die Ablehnung nach Satz 1 tragen können. Eine Partei kann einen Richter nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(3) Die Ablehnung ist zu begründen. Abgelehnte Richter müssen zum Ablehnungsgrund dienstlich Stellung nehmen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu abschließend Stellung zu nehmen.

(4) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die ohne Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes keinen Aufschub gestatten.

(5) Über die Ablehnung entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss.

(6) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel statt. Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für unbegründet erklärt wird, findet die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum übergeordneten Gericht statt. Bei einem ablehnenden Beschluss gegen die Ablehnung eines Richters des Bundesschiedsgerichts durch eine Spruchkammer des Bundesschiedsgerichts ist die sofortige Beschwerde zur jeweils anderen Spruchkammer des Bundesschiedsgerichts zulässig. Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach Absatz 5 durch den Senat des Bundesschiedsgerichts ist in jedem Fall unanfechtbar.

§ 6 – Zuständigkeit

(1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Gebietsverbandszugehörigkeit des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Anrufung.

(3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht zuständig.

(4) Für Parteiausschlussverfahren und Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen ist erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes zuständig, bei dem der Betroffene Mitglied ist.

(5) Bei Handlungsunfähigkeit des zuständigen Gerichts verweist das nächsthöhere Gericht den Fall an ein anderes, der Eingangsinstanz gleichrangiges, Schiedsgericht.

§ 7 – Schlichtung

(1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch.

(2) Der Schlichtungsversuch wird von den Parteien in eigener Verantwortung ohne Mitwirkung der Gerichte durchgeführt. Haben die Gebietsverbände Schlichtungspiraten gewählt, so ist einer dieser Schlichtungspiraten anzurufen. Ansonsten sollen sich die Parteien auf eine Schlichtungsperson einigen. Ein Schlichtungsversuch gilt spätestens nach erfolglosem Ablauf von drei Monaten nach dessen Beginn als gescheitert.

(3) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, die Aussichtslosigkeit oder das Scheitern der Schlichtung feststellt. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar.

§ 8 – Anrufung

(1) Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jeder Pirat und jedes Organ einer Gliederung, sofern ein eigener Anspruch oder eine Verletzung in einem eigenen Recht geltend gemacht oder Einspruch gegen eine sie betreffende Ordnungsmaßnahme erhoben wird. Anträge auf Parteiausschluss können nur von Gliederungsorganen gestellt werden.

(2) Die Anrufung wird beim Schiedsgericht eingereicht. Der Eingang bei einer Geschäftsstelle der jeweiligen Gliederung ist fristwahrend.

(3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und

  1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers,
  2. Name und Anschrift des Antragsgegners,
  3. klare, eindeutige Anträge und
  4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände enthalten.

(4) Die Anrufung muss binnen zwei Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung erfolgen. Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des Beschlusses erhoben werden. Ein Antrag auf Parteiausschluss soll in einem angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des entscheidenden Vorfalls gestellt werden. Wird ein Schlichtungsversuch durchgeführt, so wird der Ablauf der Frist für die Dauer des Schlichtungsversuchs gehemmt.

(5) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte Einreichung der Anrufung.

(6) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eröffnet. Andernfalls erhält der Antragsteller eine begründete Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen die Ablehnung ist die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht möglich. Dieses entscheidet ohne Verhandlung über die Zulässigkeit der Anrufung. Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Verfahren am ursprünglichen Schiedsgericht eröffnet.

(7) Schiedsgerichte sind keine Verfahrensbeteiligten.

§ 9 – Eröffnung

(1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an die Verfahrensbeteiligten. Das Schreiben informiert über den Beginn des Verfahrens, über die Besetzung des Gerichts und enthält eine Kopie der Anrufung sowie die Aufforderung an den Antragsgegner, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zum Verfahren Stellung zu nehmen.

(2) Jeder Pirat hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Im Eröffnungschreiben sind die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen.

(3) Ist ein Vorstand Verfahrensbeteiligter, so bestimmt dieser einen Vertreter, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Ist eine Mitgliederversammlung Antragsgegner, so wird ihr Vertreter durch den Vorstand bestimmt.

(4) Wird das Schiedsgericht aufgrund einer Ordnungsmaßnahme oder eines Parteiausschlussverfahrens gegen einen Piraten angerufen, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den betroffenen Piraten, ob dieser ein nichtöffentliches Verfahren wünscht. Nichtöffentliche Verfahren sind von allen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht vertraulich zu behandeln.

§ 10 – Verfahren

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann das Gericht jede Person einladen und befragen. Alle Organe der Piratenpartei sind verpflichtet, einer Einladung des Gerichtes zu folgen und dem Gericht Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Das Gericht bestimmt für das Verfahren einen beteiligten Richter als Berichterstatter. Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Berichterstatter informiert und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen. Der Berichterstatter kann auch durch Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden.

(4) Nach Austausch von Antrag und Antragserwiderung beraumt das Gericht eine fernmündliche Verhandlung an. Das Gericht hat eingehende Anträge der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Auf Antrag kann auch schriftlich oder präsent verhandelt werden. Bei Präsenzverhandlungen bestimmt das Gericht den Verhandlungsort unter Berücksichtigung des Reiseaufwands von Beteiligten und Richtern.

(5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit der Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt 13 Tage. In dringenden Fällen sowie im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.

(5a) Bei einer mündlichen oder fernmündlichen Verhandlung obliegt die Sitzungsleitung einem vom Gericht bestimmten Richter. Den Parteien ist angemessene Redezeit zu gewähren. Bei einer Verhandlung über eine Ordnungsmaßnahme oder einen Parteiausschluss hat der betroffene Pirat das letzte Wort.

(6) Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch dem Schiedsgericht ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, oder wird das Schiedsgericht durch Wahlen ausgewechselt, so ist den Verfahrensbeteiligten erneut Gehör zu gewähren.

(7) Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. Bei einer Verhandlung über eine Ordnungsmaßnahme oder einen Parteiausschluss eines Piraten ist die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen, oder falls dieser nicht zur Verhandlung anwesend ist von Amts wegen, auszuschließen. Bei Verhandlungen zu nichtöffentlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit immer ausgeschlossen.

(8) Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des Verfahrens Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, oder vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist oder dies von einer der Parteien beantragt wird.

(9) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung einlegen. In Eilsachen sowie nach Zurückverweisung nach § 13 Abs. 5 SGO kann die Beschwerde nach Ablauf von zwei Wochen eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Berufungsgericht und im Fall des Bundesschiedsgerichts bei der nicht befassten Kammer einzulegen. Die Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Anrufung über die Verfahrenseröffnung entschieden wurde. Das Berufungsgericht bzw. die Berufungskammer kann das Verfahren an sich ziehen.

§ 10a – Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach 3 Monaten seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der 3-Monatsfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das zuständige Gericht.

§ 11 – Einstweilige Anordnung

(1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Verfahrensgegenstand treffen. Eilmaßnahmen nach § 10 Abs. 5 Satz 4 PartG können durch einstweilige Anordnung außer Kraft gesetzt werden.

(2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint. Eilbedürfnis und Sicherungsinteresse sind zu begründen und glaubhaft zu machen.

(3) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dem Antragsgegner unverzüglich anzuzeigen, sofern hierdurch nicht der Zweck des Antrags vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind den Verfahrensbeteiligten unverzüglich bekanntzugeben und mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Begründung kann das Gericht innerhalb einer Woche nachreichen.

(4) Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe und Erhalt der Begründung beim erlassenden Schiedsgericht Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine Verhandlung durchgeführt wurde, unverzüglich im Anschluß an diese. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.

(6) Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, ist hiergegen die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zulässig.

(7) Auf Entscheidungen zu einstweiligen Anordnungen finden die § 12 Abs. 7-9 analoge Anwendung.

§ 12 – Urteil

(1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.

(2) entfällt

(3) Das Urteil enthält einen Tenor, eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit Würdigung der Sach- und Rechtslage. Es wird mit einfacher Mehrheit gefällt und begründet. Enthaltungen sind nicht zulässig. Das Abstimmverhalten der Richter wird nicht mitgeteilt.

(4) Richter haben das Recht, in der Urteilsbegründung eine abweichende Meinung zu äußern. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Gerichtes.

(5) Ist gegen das Urteil Berufung möglich, so ist diesem eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

(6) Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils in Textform.

(7) Das Schiedsgericht bewahrt eine schriftliche, von allen beteiligten Richtern unterschriebene Ausfertigung des Urteils auf.

(8) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil veröffentlicht. Personennamen sind dabei zu pseudonymisieren. Gliederungsnamen und die Namen der beteiligten Richter in ihrer Funktion sind hiervon ausgenommen. Ist das Verfahren nichtöffentlich, so wird nur der Tenor veröffentlicht.

(9) Eine Abschrift der zu veröffentlichenden Urteilsfassung ist dem Bundesschiedsgericht zur gesammelten Veröffentlichung von Schiedsgerichtsentscheidungen zu übersenden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bundesschiedsgerichts.

§ 13 – Berufung

(1) Gegen erstinstanzliche Urteile steht jedem Verfahrensbeteiligten die Berufung zu. Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts findet keine Berufung statt.

(2) Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim Schiedsgericht der nächsthöheren Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen. Maßgeblich für den Lauf der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils inklusive Rechtsmittelbelehrung. Eine Berufung muss jedoch spätestens nach 3 Monaten nach Urteilsverkündung eingelegt sein.

(3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.

(4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig.

(5) Das Berufungsgericht entscheidet über Klageanträge entweder selbst oder verweist das Verfahren an das Ausgangsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur erneuten Verhandlung zurück.

(6) Ist gegen einen Beschluss eine sofortige Beschwerde vorgesehen, so ist diese beim nächsthöheren Schiedsgericht einzulegen und mit einer Begründung zu versehen. Die Vorschriften zur Berufung entsprechende Anwendung. Die sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 14 – Dokumentation

(1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren.

(2) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil.

(3) Das Gericht kann eine Tonaufzeichnung von einer Verhandlung erstellen. Diese wird gelöscht, wenn die Verfahrensbeteiligten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben.

(4) Die Verfahrensbeteiligten können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.

(5) Nach Abschluss des Verfahrens ist die Verfahrensakte fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren.

§ 15 – Rechenschaftsbericht

(1) Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen insbesondere über die Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle berichten.

(2) Das Gericht kann bei laufenden Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben. Stellungnahmen zu nicht öffentlichen Verfahren sind unzulässig.

(3) Das Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inklusive Urteil kurz darstellt.

§ 16 – Kosten und Auslagen

(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.

(2) Richter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten, trägt der jeweilige Gebietsverband.

§ 17 – Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Änderungen der Schiedsgerichtsordnung treten mit Beschluss in Kraft.

(2) Die Amtszeit der Richter wird durch die zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Regelungen bestimmt.

(3) Für laufende Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gültigen Fassung maßgebend. § 12 Absätze 6 bis 9 werden auch auf bereits eröffnete Verfahren angewendet. § 14 Absatz 5 wird auch auf bereits abgeschlossene Verfahren angewendet.