Immaterialgüterrecht – Piratenpartei Deutschland https://www.piratenpartei.de Sun, 04 Jun 2017 11:20:23 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=4.7.5 https://www.piratenpartei.de/files/2016/12/cropped-logo-piratenpartei2015-150x150.png Immaterialgüterrecht – Piratenpartei Deutschland https://www.piratenpartei.de 32 32 Das Internet der Dinge und das Urheberrecht https://www.piratenpartei.de/2017/04/26/das-internet-der-dinge-und-das-urheberrecht/ https://www.piratenpartei.de/2017/04/26/das-internet-der-dinge-und-das-urheberrecht/#respond Wed, 26 Apr 2017 16:24:19 +0000 https://www.piratenpartei.de/?p=30142 Das Internet hat sich seit der Jahrtausendwende in Richtung geschlossene Plattformen entwickelt. Das liegt auch daran, dass Geräte- und Betriebsystemhersteller von Mobilgeräten kontrollieren, welche Apps installiert werden können. Ein Kommentar von Thomas Mayer, Kandidat für den Bundestag im Wahlkreis 218 München-Ost.

Mit dem Internet der Dinge wird sich das noch weiter verstärken: Ein internetfähiger Kühlschrank wird nur mit der Software ausgestattet, die der Hersteller installiert hat. Wenn mit diesem Kühlschrank dann direkt bestellt werden kann, kann das einen Mehrwert für den Konsumenten bringen. Aber der Hersteller kann kontrollieren, bei welchem Lieferdienst der Konsument bestellen kann. Das sieht man heute schon: Kann man auf Android-Geräten auch Apps installieren, die nicht über den offiziellen Google-Store angeboten werden, ist das auf Geräten von Apple nicht möglich. Auf iPhones und iPads lassen sich nur Apps über den offiziellen Apple-Store installieren. Der Hersteller Apple kann auch jederzeit Apps herausnehmen, wenn sie seiner Meinung nach nicht den Nutzungsbedingungen entsprechen oder Funktionalitäten von eigenen Apple-Apps nachbilden.

Noch heftiger geht der Traktorenhersteller John Deere vor. John Deere argumentiert in den USA, dass Besitzer von Traktoren nicht Eigentümer sind, weil die Software auf den Geräten nicht gekauft sondern lizensiert ist. Mit dem Digital Millenium Copyright Act (DMCA) von 1998 verhindern sie, dass neue Geräte wie Sähmaschinen an die Traktoren angeschlossen werden können. In Kanada gehen viele Landwirte dazu über, eine Software aus der Ukraine zu verwenden, die das Digital Rights Management (DRM) umgeht. In den USA gibt es in acht Bundesstaaten Bestrebungen, ein Recht auf Reparatur von Geräten in Gesetze zu fassen. Ein breite Lobby von John Deere und verschiedenen Autoherstellern versucht, diese Gesetze zu verhindern. Auch Apple ist dabei, sie möchten Ersatzteile nur an lizensierte Reparaturbetriebe verkaufen, aber nicht an unabhängige Reparaturfirmen.

Doch wie sieht die Rechtslage in Deutschland aus?

In §95a UrhG darf ein Schutz von geschützten Werken nicht umgangen werden und auch keine Soft- oder Hardware zu diesem Zweck verbreitet werden. Zu den geschützten Werken gehört auch die Software selbst (§§69a-g UrhG). Wer also ein Gerät besitzt, das zu einem Teil des Internets der Dinge gehört, darf bei entsprechendem Schutz der Gerätesoftware diese nicht kopieren. Auch eine „Entstellung“ eines Werk ist in §14 UrhG verboten. Je nach Auslegung kann das dazu führen, dass die Software nicht verändert werden darf. Im Beispiel des internetfähigen Kühlschranks kann das bedeuten, dass der Hersteller mit unterschiedlichen Lebensmittel-Lieferanten Verträge aushandelt, und je nach Konsumverhalten von verschiedenen Lieferanten Geld erhalten kann, wenn ihr Produktkatalog auf den Kühlschrank publiziert wird.

Wenn Konsumenten die Software auf Geräten nicht verändern dürfen, können sie auch keine Sicherheitsupdates vornehmen, selbst wenn der Hersteller keine mehr zur Verfügung stellt. Dass Hersteller häufig nicht bereit sind, diese Updates vorzunehmen, sieht man an der breiten Masse an Android-Smartphones. Dem Kunden wird dann nur die Möglichkeit bleiben, die Internetfunktion des Kühlschranks nicht zu nutzen, wenn er andere als die für ihn ausgesuchten Lieferanten nutzen möchte. Legal wäre eine Umgehung der Software nicht. Selbst das reparieren von Sicherheitslücken ist nicht ohne weiteres legal möglich. Auch deshalb brauchen wir eine Reform des Urheberrechts im Sinne der Konsumenten.

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Wissenschaftlicher Dienst: Kein Vetorecht jedes Bundeslands gegen CETA https://www.piratenpartei.de/2017/04/09/wissenschaftlicher-dienst-kein-vetorecht-jedes-bundeslands-gegen-ceta/ https://www.piratenpartei.de/2017/04/09/wissenschaftlicher-dienst-kein-vetorecht-jedes-bundeslands-gegen-ceta/#comments Sun, 09 Apr 2017 11:45:38 +0000 https://www.piratenpartei.de/?p=30001 Die PIRATEN haben den Wissenschaftlichen Dienst des schleswig-holsteinischen Landtags prüfen lassen, ob CETA in ausschließliche Zuständigkeiten der Bundesländer eingreift und deshalb der Zustimmung jedes einzelnen Bundeslands bedarf.

In ihrem 18-seitigen Gutachten verneinen die Parlamentsjuristen diese Frage. Begründung: Die der EU übertragene Handelspolitik umfasse auch den Handel mit Kulturgütern, Dienstleistungen im Bildungswesen und das Pressewesen. Allerdings bestätigt das Gutachten, dass CETA die Handlungsspielräume der Länder in den Bereichen Unterhaltungsdienstleistungen (z.B. Filmförderung) und Erwachsenenbildung einschränkt.

Patrick Breyer, Vorsitzender der schleswig-holsteinischen Piratenfraktion, erklärt dazu:

„Es ist seltsam, dass Parlamente durch CETA entmachtet werden, ohne dass sie ein Vetorecht haben. Umso wichtiger ist es, eine Bundesratsmehrheit gegen CETA zu organisieren. Da sich Schleswig-Holsteins rot-grün-blaue Landesregierung bis heute offen hält, wie sie abstimmen wird, muss der Bürger ein Machtwort sprechen. Schon 20.000 Bürger haben die Volksinitiative ‚Schleswig-Holstein stoppt CETA‘ unterschrieben.“

Michele Marsching, Vorsitzender der nordrhein-westfälischen Piratenfraktion ergänzt:

„CETA ist umstritten wie wenige andere internationale Verträge. Was in die Landesgesetzgebung eingreift, muss auch dem Vetorecht der Länder unterliegen. CETA sollte offen und fair verhandelt werden, um diese Umgehung demokratischer Strukturen gar nicht erst notwendig zu machen. Wenn die Politik nicht die richtigen Schritte geht, muss die Bevölkerung in einem Volksentscheid über die Ablehnung von CETA entscheiden.“

Download CETA-Gutachten

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All für alle: ESA stellt Inhalte unter CC-BY-Lizenz https://www.piratenpartei.de/2017/02/21/all-fuer-alle-esa-stellt-inhalte-unter-cc-by-lizenz/ https://www.piratenpartei.de/2017/02/21/all-fuer-alle-esa-stellt-inhalte-unter-cc-by-lizenz/#respond Tue, 21 Feb 2017 08:00:53 +0000 https://www.piratenpartei.de/?p=29404 Brüssel. Ab heute veröffentlicht die Europäische Raumfahrtagentur ESA ihre Inhalte unter freien Lizenzen. Julia Reda, MdEP PIRATEN und Vizepräsidentin der Gruppe Grüne/EFA im Europäischen Parlament, beglückwünscht die ESA zur Entscheidung, ihre Inhalte zu veröffentlichen. Auf diese Weise können alle Menschen legal und dauerhaft auf diese Bilder, Videos und Daten zugreifen. Damit kann die Allgemeinheit noch unmittelbarer an der Erforschung der Erde und des Alls teilhaben.

„In den USA sind NASA-Inhalte automatisch gemeinfrei. Das Urheberrecht erlaubt dort, dass Werke der föderalen Regierungen der Öffentlichkeit zur Nutzung bereitgestellt werden“, betont Julia Reda und ergänzt: „Ein solches Urheberrecht fehlt in der EU: Der ESA-Vorstoß ist daher bahnbrechend und zeigt, wie notwendig es ist, dass öffentliche Einrichtungen ihre Inhalte unter freie Creative Commons-Lizenzen stellen, solange es an gesetzlichen Regeln fehlt.“

Patrick Schiffer, Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland, ergänzt: „Die Freigabe der Daten durch die ESA wird wichtige Impulse für Innovationen in der europäischen Raumfahrtindustrie setzen. Es ist an der Zeit, dass Inhalte, die mit staatlichen Mitteln erstellt werden, auch in Deutschland generell der Öffentlichkeit zur freien Verfügung stehen und ebenso frei weitergenutzt werden können. Wir setzen uns schon seit einigen Jahren dafür ein, dass die rechtlichen Grundlagen hierfür geschaffen werden.“

Mit der gewählten Lizenz Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 IGO (CC-BY-SA) darf jede/r dauerhaft die Inhalte nutzen. Einzige Bedingung ist, dass Urheber, Quelle und Lizenz genannt werden. Schon 2012 hat das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) Bildmaterial unter CC-Lizenzen freigegeben und so den Weg für einen besseren Zugang bereitet. Der „Reda-Bericht“ fordert die Kommission auf, die Hürden für die Nachnutzung öffentlicher Inhalte in der EU weiter zu senken.

Alle unter CC-BY-SA veröffentlichten Inhalte der ESA, finden Sie unter http://open.esa.int/open-access-at-esa/

Bildlizenz des verwendeten Bildes: https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/igo/

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10 alltägliche Dinge im Netz, die die EU-Kommission verbieten will: Oettinger’s Vermächtnis https://www.piratenpartei.de/2017/01/25/10-alltaegliche-dinge-im-netz-die-die-eu-kommission-verbieten-will-oettingers-vermaechtnis/ https://www.piratenpartei.de/2017/01/25/10-alltaegliche-dinge-im-netz-die-die-eu-kommission-verbieten-will-oettingers-vermaechtnis/#comments Wed, 25 Jan 2017 19:07:48 +0000 https://www.piratenpartei.de/?p=28929 Von Julia Reda.

Skandalmagnet Günther Oettinger ist nicht länger für Europas Internet-Gesetzgebung verantwortlich – er wurde zum Haushaltskommissar befördert.

Zum Abschied hinterließ er jedoch Pläne, die die Grundfesten des Internets bedrohen: Links und Uploads. Oettinger ist weg – aber seine von Lobby-Interessen getriebenen Pläne bleiben uns erhalten.

Der Gesetzesentwurf folgt den Forderungen einiger Verlagslobbies, von Suchmaschinen und Sozialen Netzwerken dafür bezahlt zu werden, dass diese ihnen Leser*innen schicken (Ja, das hast du richtig gelesen) – sowie der Musikindustrie, in ihren Verhandlungen mit YouTube gestützt zu werden.

Oettingers Pläne würden Dinge, die du täglich im Netz tust, und Dienste, die du täglich verwendest, illegal machen, ihnen Gebühren auferlegen oder zumindest große Rechtsunsicherheit hervorrufen.

Noch können wir diese Pläne aufhalten – wenn du deine Abgeordneten im Europäischen Parlament überzeugst, an meiner Seite dagegen zu kämpfen.

Ansonsten könnte all das schon bald illegal sein:

1. Teilen, was vor 20 Jahren passierte

Ausschnitte von Nachrichtenartikeln auf einem Blog oder einer persönlichen Website zu teilen, ohne eine Lizenz vom Verlag einzuholen, wird zu einer Rechtsverletzung – und zwar selbst 20 Jahre nachdem der Artikel veröffentlicht wurde.

Die Kommission hat von diesem EU-Leistungsschutzrecht keine neuen Ausnahmen vorgesehen: Nicht für kürzeste Text-Schnipsel, nicht für Privatpersonen oder nichtkommerzielle Zwecke. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob du auf die Quelle verlinkst.

Im Detail:

  • Leistungsschutzrecht für Verlage: Artikel 11 des Urheberrechts-Richtlinienentwurfs besagt, dass der urheberrechtliche Schutz (speziell das Vervielfältigungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) auf Presseverleger ausgedehnt werden soll.
  • 20 Jahre Dauer: Der Anspruch wird für 20 Jahre nach der Veröffentlichung eines Artikels eingeräumt (Artikel 11.4).
  • Rückwirkung: Der Anspruch soll rückwirkend (Article 18.2) für bereits veröffentlichte Publikationen gelten.
  • Auch Privatpersonen betroffen: Der Gesetzentwurf gilt unbeschränkt, es sind also nicht etwa nur gewerbliche Nutzungen betroffen, und es gibt keine Mindestlänge für Textauszüge, ab der die Verbreitung eingeschränkt ist.
  • Nicht von einer Schranke umfasst: Bereits bestehende Urheberrechtsschranken, etwa für Zitate, gelten auch weiterhin – allerdings gilt in vielen EU-Staaten das Zitatrecht nur im Kontext einer kritischen Auseinandersetzung mit dem zitierten Inhalt. In Deutschland etwa „[muss] das zitierte Werk als Beleg eigener Ausführungen und als Erörterungsgrundlage [dienen]. Das Zitat soll zur Begründung, zur Vertiefung und zum Verständnis des Dargelegten genutzt werden. Nicht zulässig ist die Verwendung eines Zitats, wenn es lediglich als Beispiel genutzt wird. Das Zitat muss in das neue Werk eingearbeitet sein“. Bei dem obigen Beispiel wäre das nicht gegeben.
  • Gefährlich, auch wenn es nicht durchgesetzt wird: Ob von dem neuen Anspruch Gebrauch gemacht wird oder nicht, liegt in der Hand der jeweiligen Verleger. Selbst wenn also nicht jeder benutzte Textschnipsel zukünftig rechtliche Schritte nach sich ziehen wird, muss doch künftig jede Website, die Nachrichteninhalte zitieren möchte, beim Verlag anfragen, um auf der sicheren Seite zu sein.

 

2. Eine kreative Überschrift twittern

„Wir sind Papst“ lautete eine berühmte Schlagzeile der Bild-Zeitung. Ohne Axel Springer Lizenzgebühren zu zahlen, wäre es eine Verletzung des EU-Leistungsschutzrechts, diese Drei-Worte-Schlagzeile zu twittern.

Twitter könnte die Rechnung selbst übernehmen, indem es etwa bei einer Verwertungsgesellschaft eine Pauschal-Lizenz erwirbt, und dadurch seine Nutzer*innen von der Verpflichtung befreit, selbst in Lizenzverhandlungen zu treten. Realistisch scheint das nicht – und dann ist es deine Verantwortung.

 

Im Detail:

  • Leistungsschutzrecht für Verlage: Artikel 11 des Urheberrechts-Richtlinienentwurfs besagt, dass der urheberrechtliche Schutz (speziell das Vervielfältigungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) auf Presseverleger ausgedehnt werden soll.
  • Kreative Überschriften betroffen: Golem.de berichtete, dass laut Aussage von Günther Oettinger die Bestimmungen gerade auch für Überschriften von Nachrichten gelten sollen, außer sie seien rein faktisch. „Wir sind Papst“ wäre also höchstwahrscheinlich eine jener kreativen Überschriften, die vom Gesetzvorschlag umfasst wären.
  • Sogar allgemeine Überschriften betroffen? In der Praxis könnte der Schutz von Überschriften sogar noch weiter reichen. Da Leistungsschutzrechte wie dieses nicht die kreative Leistung der Urheber*innen schützen, sondern die Investition von Verlagen, muss der Inhalt nicht einmal die für das Urheberrecht notwendige Schöpfungshöhe erreichen, um leistungsschutzrechtlich geschützt zu sein. Im Gesetzesvorschlag deutet nichts darauf hin, dass rein faktische Überschriften tatsächlich vom Leistungsschutzrecht ausgenommen wären. In der Realität mag es sich freilich als schwierig herausstellen, zwischen einer Kopie und einer Neuschöpfung einer solchen Überschrift zu unterscheiden.
  • Twitter im Visier: Der deutsche Pressedienst DPA zitiert Oettingers Behörde mit den Worten: „Adressat der Vorschläge seien vielmehr Anbieter wie der Kurzmitteilungsdienst Twitter“.
  • Privatnutzer betroffen: Die AGB von Twitter besagen, „Durch [die Veröffentlichung] von Inhalten auf [Twitter] gewähren Sie uns eine [Lizenz], diese Inhalte […] zu verwenden [und] zu vervielfältigen“. Wird das angenommen, hättest du aber bei derartigen Tweets nicht das Recht, eine solche Lizenz einzuräumen. Wenn du also einen Tweet absendest und Twitter mit den Verlagen keine Abmachung getroffen hat – etwa weil sie sich dagegen entschieden haben, dies zu tun, oder sich nicht auf einen Preis einigen konnten – würdest du gegen die AGB verstoßen (was zu einer Accountlöschung führen könnte) und wärst rechtlich verantwortlich.

 

3. Einen Blogbeitrag auf Facebook verlinken

 

Wenn du auf Facebook, Twitter, Reddit oder anderen Diensten einen Link teilst, wird automatisch ein Vorschaubild und ein Text-Ausschnitt angezeigt. Für die Kopie und Verbreitung dieser Ausschnitte wird in Zukunft eine Lizenz benötigt, wenn der Link zu einem „Presseerzeugnis“ führt. Unter diese Definition fallen explizit auch alle regelmäßig upgedateten Unterhaltungsangebote.

Wenn Facebook und Twitter nicht anfangen wollen, für Links zu bezahlen, und ihre User*innen vor Klagen schützen wollen, müssten sie diese Vorschaufunktion wohl deaktivieren und damit ihre Seiten weniger benutzerfreundlich (sowie die Links weniger attraktiv) machen.

Im Detail:

  • Leistungsschutzrecht für Verlage: Artikel 11 des Urheberrechts-Richtlinienentwurfs besagt, dass der urheberrechtliche Schutz (speziell das Vervielfältigungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) auf Presseverleger ausgedehnt werden soll.
  • Nicht nur Nachrichten: „Presseerzeugnis“ ist in Artikel 2.4 definiert als „Sammlung literarischer Werke journalistischer Art“ „innerhalb einer unter einem einheitlichen Titel periodisch oder regelmäßig erscheinenden Veröffentlichung“ „unabhängig vom Medium“.
  • Twitter im Visier: Der deutsche Pressedienst DPA zitiert Oettingers Behörde mit den Worten: „Adressat der Vorschläge seien vielmehr Anbieter wie der Kurzmitteilungsdienst Twitter“.

 

4. Ein Foto auf einem Online-Wunschzettel speichern

 

Virtuelle Pinnwände wie Pinterest erlauben es, Bilder von anderen Webseiten zu speichern und in Sammlungen abzulegen, um etwa eine Einkaufsliste oder einen Wunschzettel zu erstellen – oder einfach, um Inspiration zu sammeln.

Dabei kopieren sie das Bild sowie den Seitentitel und einen Textausschnitt von der Seite, von der das Bild stammt – und das wird ein Verstoß gegen das EU-Leistungsschutzrecht sein.

 

Im Detail:

Dies würde gleich mit zwei Klauseln der Urheberrechtsreform kollidieren; Einer, die dich trifft, und einer, die den Diensteanbieter trifft:

1. Zusätzliches Urheberrecht für Verleger:

  • Leistungsschutzrecht für Verlage: Artikel 11 des Urheberrechts-Richtlinienentwurfs besagt, dass der urheberrechtliche Schutz (speziell das Vervielfältigungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) auf Presseverleger ausgedehnt werden soll.
  • Nicht nur Nachrichten: Die Seite eines Magazins wie Wallpaper* fällt ebenso unter die Definition des Presseerzeugnisses – eine „journalistische Veröffentlichung“, die „für die Zwecke der Information oder Unterhaltung veröffentlicht und in bestimmten Zeitabständen oder regelmäßig aktualisiert“ wird. „Solche Veröffentlichungen umfassen beispielsweise […] wöchentlich oder monatlich erscheinende Magazine“ (Erwägungsgrund 33)
  • Nicht nur Text: „‘Presseerzeugnis“ wird in Artikel 2.4 definiert als „Aufzeichnung einer Sammlung literarischer Werke journalistischer Art, die auch sonstige Werke oder Schutzgegenstände beinhalten kann“ – also fallen Fotos auch darunter.

2. Upload-Überwachungsverpflichtung

  • Neue Verpflichtung für Internetdienste: Artikel 13 des Urheberrechts-Reformvorschlags führt neue Verpflichtungen für „Diensteanbieter der Informationsgesellschaft“ ein, die „große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern und öffentlich zugänglich machen“ – im Widerspruch zu Artikel 14 der E-Commerce-Richtlinie, nach dem Hosting-Dienste nicht verantwortlich sind für Inhalte, die von ihren User*innen hochgeladen wurden. Erwägungsgrund 38 versucht diesen Haftungsausschluss nun von all jenen Anbietern zu entfernen, die sich „aktiv daran beteilig[en], beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke zu optimieren oder sie bekannt zu machen“.
  • Upload-Überwachung: Die Verpflichtung besteht darin, entweder zu „gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke regeln, eingehalten werden“ oder, mutmaßlich dann, wenn solche Vereinbarungen nicht getroffen werden, „die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen“ durch Maßnahmen wie „wirksame Inhaltserkennungstechniken“. Das widerspricht Artikel 15 der E-Commerce-Richtlinie, die explizit jegliche „allgemeine Verpflichtung, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen“, verbietet.
  • Pinterest betroffen: In ihrer Folgenabschätzung des Gesetzesvorschlags [auf Englisch], stellt die EU-Kommission fest, dass „Dienste wie etwa Pinterest ebenso voraussichtlich in diese Kategorie fallen“ [S. 152, Fußnote 466]

 

5. Wenn eine Suchmaschine das Netz durchsuchbar macht

Um dir die Suche im Internet zu ermöglichen, muss eine Suchmaschine zuerst alle Internetseiten mit Hilfe eines Roboters „lesen“ und eine Datenbank anlegen, welcher Inhalt wo zu finden ist. Per Definition ist so eine Datenbank nur nützlich, wenn sie Kopien von urheberrechtlich geschütztem Material enthält.

Der neue Plan droht, solche Kopien von Nachrichten ohne Lizenz der Verlage zu verbieten. Diese Kopien auch nur zu speichern, erfordert dann schon eine Lizenz – unabhängig davon, ob dann Ausschnitte der Inhalte in den Suchergebnissen angezeigt werden.

Bing, Google, Seznam.cz und andere müssten also Lizenzen aller journalistischer Internetseiten einholen – oder eine Sammellizenz durch eine dann eventuell gegründete Verwertungsgesellschaft. Andernfalls müssten sie aufhören, Nachrichteninhalte auffindbar zu machen.

Da ein großer Teil der Besucher*innen von Nachrichtenseiten via Google kommt, könnte der Konzern wohl mit einer Gratislizenz rechnen, wenn er sich weigert, zu zahlen – bei kleineren Anbietern sieht das anders aus.

 

Im Detail:

  • Leistungsschutzrecht für Verlage: Artikel 11 des Urheberrechts-Richtlinienentwurfs besagt, dass der urheberrechtliche Schutz (speziell das Vervielfältigungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) auf Presseverleger ausgedehnt werden soll.
  • Nicht nur Nachrichten: Die Seite eines Magazins wie Wallpaper* fällt ebenso unter die Definition des Presseerzeugnisses – eine „journalistische Veröffentlichung“, die „für die Zwecke der Information oder Unterhaltung veröffentlicht und in bestimmten Zeitabständen oder regelmäßig aktualisiert“ wird. „Solche Veröffentlichungen umfassen beispielsweise […] wöchentlich oder monatlich erscheinende Magazine“ (Erwägungsgrund 33)
  • Kopien für rechtmäßige Nutzung: Das Web zu indizieren wird heute durch eine unverzichtbare Urheberrechtschranke ermöglicht: Unlizensierte Kopien sind demnach dann erlaubt, wenn sie „fluechtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen“ und ihr „alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung […] zu ermöglichen“. Bisher war klar, dass die Anzeige von Suchergebnissen eine rechtmäßige Nutzung ist, da die wiedergegebenen Anreißer zu kurz sind, um mit dem Urheberrecht in Konflikt zu kommen. Daher ist es auch legal, für diesen Zweck Kopien anzufertigen. Da das geplante Leistungsschutzrecht selbst kürzeste Textausschnitte schützt, wäre die Anzeige von Anreißern nicht mehr rechtmäßig – und damit wäre auch das bloße Indizieren nicht mehr durch eine Urheberrechtsschranke gedeckt.

 

6. Wenn eine Foto-Website deine Uploads nicht überwacht

 

FotoCommunity ist ein soziales Netzwerk aus Deutschland, das Fotograf*innen nützen, um Millionen ihrer eigenen Bilder zu teilen.

Nach aktueller Rechtslage muss FotoCommunity reagieren, wenn jemand ihnen meldet, dass ein hochgeladenes Foto gegen Urheberrechte verstößt – im Gegenzug sind sie selbst nicht für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich.

Der Plan der EU-Kommission würde dieses Prinzip auf den Kopf stellen: FotoCommunity ist dann verpflichtet, aktiv und präventativ zu verhindern, dass Bilder, die Rechteinhaber identifiziert haben, auf der Seite erscheinen.

Dazu müssen sie ein System entwickeln, dass alle Uploads überwacht und jedes hochgeladene Bild mit einer Datenbank geschützter Bilder vergleicht. Das ist eine große technische Herausforderung. YouTube hat für ein ähnliches System für Videos nach eigenen Angaben über 60 Millionen US-Dollar investiert.

Noch schlimmer: Das Gesetz verpflichtet sie, jegliche Art von Urheberrechtsverletzung in hochgeladenen Bildern zu erkennen. Es geht also nicht nur um Uploads einer exakten Kopie eines Bildes – ein Foto kann auch gegen Urheberrechte verstoßen, wenn darauf ein anderes Werk abgebildet ist, wie etwa eine Skulptur. Das verlässlich zu erkennen, ist technisch fast unmöglich.

Endgültig unmöglich ist schließlich, automatisch zu erkennen, ob ein Werk, das geschützte Inhalte enthält, gesetzlich dennoch erlaubt ist, weil es sich etwa um eine Parodie handelt. Selbst wenn er Inhalte perfekt erkennen könnte, kann ein Urheberrechtsroboter nie die Rechte von User*innen fair wahren: Völlig legale Inhalte würden automatisch gelöscht werden.

Im Detail:

  • Neue Verpflichtung für Internetdienste: Artikel 13 des Urheberrechts-Reformvorschlags führt neue Verpflichtungen für „Diensteanbieter der Informationsgesellschaft“ ein, die „große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern und öffentlich zugänglich machen“ – im Widerspruch zu Artikel 14 der E-Commerce-Richtlinie, nach dem Hosting-Dienste nicht verantwortlich sind für Inhalte, die von ihren User*innen hochgeladen wurden. Erwägungsgrund 38 versucht diesen Haftungsausschluss nun von all jenen Anbietern zu entfernen, die sich „aktiv daran beteilig[en], beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke zu optimieren oder sie bekannt zu machen“.
  • Upload-Überwachung: Die Verpflichtung besteht darin, entweder zu „gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke regeln, eingehalten werden“ oder, mutmaßlich dann, wenn solche Vereinbarungen nicht getroffen werden, „die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen“ durch Maßnahmen wie „wirksame Inhaltserkennungstechniken“. Das widerspricht Artikel 15 der E-Commerce-Richtlinie, die explizit jegliche „allgemeine Verpflichtung, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen“, verbietet.
  • Unklar, wer betroffen ist: „Große Mengen an Werken“ ist im Gesetzesvorschlag nicht näher definiert.

 

7. Wenn Github unüberwachte Commits erlaubt

Die Verpflichtung, alle Uploads auf Urheberrechtsverletzungen zu prüfen, trifft alle Dienste, die „große Mengen an Werken“ bereitstellen – nicht nur Fotos.

Da von der EU-Kommission keine Ausnahmen vorgesehen haben, sind auch populäre Dienste betroffen, die ganz und gar nicht für Urheberrechtsverletzungen bekannt sind. Ein Beispiel ist Github, wo Programmier*innen ihre Entwicklungen teilen und mit anderen an Software kollaborieren. Github müsste Upload-Überwachungssoftware bauen, um ein gar nicht vorhandenes Problem zu bekämpfen – spätestens dann, wenn der erste Rechteinhaber einen Anspruch anmeldet.

Europäische Startups wie MuseScore, wo Nutzer*innen Musiknoten teilen, müssen dann ebenfalls Technologien entwickeln, um urheberrechtsgeschützte Melodien zu erkennen. Diese Verpflichtung würde die Existenz vieler Startups bedrohen.

Im Detail:

  • Neue Verpflichtung für Internetdienste: Artikel 13 des Urheberrechts-Reformvorschlags führt neue Verpflichtungen für „Diensteanbieter der Informationsgesellschaft“ ein, die „große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern und öffentlich zugänglich machen“ – im Widerspruch zu Artikel 14 der E-Commerce-Richtlinie, nach dem Hosting-Dienste nicht verantwortlich sind für Inhalte, die von ihren User*innen hochgeladen wurden. Erwägungsgrund 38 versucht diesen Haftungsausschluss nun von all jenen Anbietern zu entfernen, die sich „aktiv daran beteilig[en], beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke zu optimieren oder sie bekannt zu machen“.
  • Upload-Überwachung: Die Verpflichtung besteht darin, entweder zu „gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke regeln, eingehalten werden“ oder, mutmaßlich dann, wenn solche Vereinbarungen nicht getroffen werden, „die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen“ durch Maßnahmen wie „wirksame Inhaltserkennungstechniken“. Das widerspricht Artikel 15 der E-Commerce-Richtlinie, die explizit jegliche „allgemeine Verpflichtung, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen“, verbietet.
  • Unklar, wer betroffen ist: „Große Mengen an Werken“ ist im Gesetzesvorschlag nicht näher definiert.
  • Alle Arten von Medien: Nirgends wird diese Verpflichtung auf bestimmte Medientypen begrenzt – sie betrifft also alle Arten urheberrechlich schützbaren Materials, wie etwa Programmcode.

 

8. Wenn Wikipedia unüberwachte Beiträge akzeptiert

 

Die Verpflichtung, alle Uploads auf Urheberrechtsverletzungen zu überwachen, würde nicht nur kommerzielle Seiten und Apps treffen, sondern auch Non-Profit-Projekte wie Wikipedia, obwohl man dort explizit nur Fotos hochladen darf, die frei verwendbar sind.

Auf Wikipedia prüfen zwar Freiwillige neu eingestellte Inhalte in unregelmäßigen Abständen händisch – aber ob dieser unstrukturierte Prozess dem Gesetz genügt, ist zweifelhaft. Es ist wahrscheinlicher, dass auch Wikipedia „wirksame Inhaltserkennungstechniken“ enwickeln müsste.

Im Detail:

  • Neue Verpflichtung für Internetdienste: Artikel 13 des Urheberrechts-Reformvorschlags führt neue Verpflichtungen für „Diensteanbieter der Informationsgesellschaft“ ein, die „große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern und öffentlich zugänglich machen“ – im Widerspruch zu Artikel 14 der E-Commerce-Richtlinie, nach dem Hosting-Dienste nicht verantwortlich sind für Inhalte, die von ihren User*innen hochgeladen wurden. Erwägungsgrund 38 versucht diesen Haftungsausschluss nun von all jenen Anbietern zu entfernen, die sich „aktiv daran beteilig[en], beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke zu optimieren oder sie bekannt zu machen“.
  • Upload-Überwachung: Die Verpflichtung besteht darin, entweder zu „gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke regeln, eingehalten werden“ oder, mutmaßlich dann, wenn solche Vereinbarungen nicht getroffen werden, „die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen“ durch Maßnahmen wie „wirksame Inhaltserkennungstechniken“. Das widerspricht Artikel 15 der E-Commerce-Richtlinie, die explizit jegliche „allgemeine Verpflichtung, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen“, verbietet.
  • Keine Beschränkung auf kommerzielle Dienste: „Diensteanbieter der Informationsgesellschaft“ sind Dienste, die „normalerweise kostenpflichtig“ angeboten werden. Jedoch haben Gerichtsentscheide etabliert, dass darunter auch Dienste fallen, die regelmäßig um Spenden bitten, oder wo vergleichbare Angebote von Konkurrenten kostenpflichtig betrieben werden, selbst wenn der fragliche Dienst selbst kostenlos ist.
  • Keine Beschränkung auf Urheberrechtsverletzungen: In Artikel 13 wird ausgeführt, dass die Verpflichtung für Plattformen gilt, die „“große Mengen [an] Werke[n] und sonstigen Schutzgegenstände[n] speichern“ – ohne zu verlangen, dass irgendwelche dieser Uploads auch tatsächlich Urheberrechtsverletzungen darstellen. Plattformen wie Wikipedia, die nur frei lizensierte Werke oder solche unter Creative-Commons-Lizenz akzeptieren, sind gleichermaßen betroffen. Dahinter steckt die Annahme: Jedes Mal, wenn ein*e Nutzer*in ein Werk hochlädt, ohne dass der Rechteinhaber direkt involviert ist, muss es sich um eine Urheberrechtsverletzung handeln – dass es freie Lizenzen sowie Urheberrechtsschranken gibt, wurde völlig außer Acht gelassen.

 

9. Deine eigene künstliche Intelligenz trainieren

Okay, vielleicht tust du das heute noch nicht – aber in näherer Zukunft könntest du es vielleicht tun wollen.

Die Art, wie User*innen ihre Rechner dazu bringen, nützliche Aufgaben zu erledigen, verändert sich durch die stetige Weiterentwicklung künstlicher Intelligenz: Traditionell trägt man einer Maschine eine Aufgabe auf, indem man sie programmiert – also Schritt-für-Schritt-Anweisungen schreibt. Eine KI wird im Gegensatz dazu nicht programmiert, sondern trainiert. Du „zeigst“ ihr eine Menge Daten, die deine Aufgabe abbilden (die Eingaben sowie das erwünschte Resultat), und lässt die Maschine dann quasi selbstständig die dafür notwendigen Schritte herausfinden. Eine KI einzusetzen involviert daher das Kopieren großer Datenmengen – von denen viele urheberrechtlich geschützt sind.

Die Urheberrechtspläne führen zum ersten Mal eine europaweite Erlaubnis (Urheberrechtsschranke) für „Text and Datamining“ ein, also für die automatische Analyse großer Datenmengen – jedoch ausschließlich für „ Forschungsorganisationen und „für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung“.

Dir wird’s also nicht erlaubt – und auch nicht den unzähligen anderen Hobbyist*innen, Hacker*innen, privaten Forscher*innen, Journalist*innen, gemeinnützigen Unternehmen, NGOs uvm., die wertvolle Beiträge leisten und Entdeckungen machen könnten… oder mit Technologien auch einfach nur spielen und umzugehen lernen wollen.

Im Detail:

  • Neue Urheberrechtsschranke: Artikel 3 (1) des Urheberrechts-Entwurfs etabliert eine neue Ausnahme für Text- and Datamining
  • Aber nicht für dich: Sie ist jedoch spezifisch limitiert auf „Forschungsorganisationen“ and „für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung“.

 

+ Nicht betroffen: MegaUpload

Wer von den massiven Einschränkungen für Links und Uploads nicht betroffen ist: Ein Dienst wie MegaUpload, der berüchtigterweise von US-Behörden abgedreht wurde, weil damit angeblich systematisch Urheberrechte verletzt wurden.

Das beweist: Dieses Gesetz zielt nicht auf Seiten ab, die es tatsächlich mit dem Urheberrecht nicht so genau nehmen – die Intention ist schlicht, die Betreiber von sozialen Netzwerken und Suchmaschinen dazu zu bringen, schwächelnde Player der europäischen Kulturindustrie querzufinanzieren.

Im Detail:

  • Aktive Rolle? Erwägungsgrund 38 des Urheberrechts-Reformvorschlags betont, dass Plattformen haftbar für Urheberrechtsverletzungen ihrer User*innen werden, wenn sie „aktiv daran beteiligt [sind], beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke oder Schutzgegenstände zu optimieren oder sie bekannt zu machen“.
  • Dateihoster wie MegaUpload speichern hochgeladene Inhalte und stellen sie für jene bereit, die den Link kennen, bewerben sie aber nicht und machen sie nicht auf der Plattform auffindbar. Daher spielen sie vermutlich keine „aktive Rolle“ in der öffentlichen Zugänglichmachung und wären nicht von der Verpflichtung betroffen, die Artikel 13 etabliert.

 

Was du tun kannst

Das Europäische Parlament und der Rat (die Regierungen der Mitgliedsstaaten) haben gerade erst begonnen, Oettingers Pläne zu diskutieren.

Fordere sie auf das EU-Leistungsschutzrecht (Artikel 11) und die verpflichtende Upload-Überwachung (Artikel 13) abzulehnen:

Kontaktiere deine Abgeordneten direkt

Nutze das Mailformular der #SaveTheLink-Kampagne

 

Betreibst du einen Onlinedienst, der von den Plänen betroffen sein könnte, wie etwa ein Forum oder einen anderen Dienst, der Uploads akzeptiert? Blogge darüber, was diese Vorschläge für dich bedeuten würden, spreche lokale Medien an, oder teil deine Geschichte in den Kommentaren mit uns!

Um mehr zu erfahren, sieh dir unsere englischsprachige Publikation auf Medium an, wo wir kritische Stimmen von vielen Teilhabern versammeln, darunter etwa Mozilla (die Macher von Firefox) und EDRi, die in der EU für deine Rechte im Netz kämpfen.

Und nicht zuletzt: Hilf mit, diesen Artikel zu verbreiten!

Soweit dies durch das Gesetz möglich ist, hat der Schöpfer auf das Copyright und ähnliche oder Leistungsschutzrechte zu seinem Werk verzichtet.

 

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https://www.piratenpartei.de/2017/01/25/10-alltaegliche-dinge-im-netz-die-die-eu-kommission-verbieten-will-oettingers-vermaechtnis/feed/ 2
„Kein Urheberrecht auf Daten“: Julia Reda kritisiert EU-Kommissionspläne https://www.piratenpartei.de/2017/01/10/kein-urheberrecht-auf-daten-julia-reda-kritisiert-eu-kommissionsplaene-2/ https://www.piratenpartei.de/2017/01/10/kein-urheberrecht-auf-daten-julia-reda-kritisiert-eu-kommissionsplaene-2/#comments Tue, 10 Jan 2017 13:51:51 +0000 https://www.piratenpartei.de/?p=28755 Die heutige Mitteilung der EU-Kommission zur europäischen Datenwirtschaft kommentiert Julia Reda, EU-Abgeordnete der PIRATEN und Vizevorsitzende der Grüne/EFA-Fraktion, wie folgt:

„Die EU-Kommission liebäugelt mit einem neuen urheberrechts-ähnlichen Schutz für Daten. Das ist Günther Oettingers letzte schlechte Idee als scheidender Digitalkommissar – sie hätte fatale Auswirkungen und ist strikt abzulehnen.

Eine Reihe von Nullen und Einsen würde dadurch ähnlich geschützt wie schöpferische Werke. Das würde hohe Nebenkosten und enorme Rechtsunsicherheit für alle erzeugen, die Daten erstellen und nutzen – etwa für Forscherinnen und Forscher oder innovative Startups. Die Nutzung von Daten wie Zugriffsstatistiken, Sensordaten oder Messwerte würde rechtlich so komplex wie der Umgang mit dem Urheberrecht heute.

Im ‚Internet of Things‘ wird es immer wichtiger, Nutzerinnen und Nutzern von Geräten und Diensten den Zugriff auf jene Daten zu garantieren, die sie durch ihre Benutzung generieren. Auch ein Recht auf Mitnahme solcher Daten zu anderen Diensten ist dringend nötig – die von der Kommission angedachten Maßnahmen zur Verbesserung der Portabilität müssten noch viel weiter gehen. Ein neues Schutzrecht wäre hingegen das völlig falsche Werkzeug. Statt die Autonomie von Nutzerinnen und Nutzern zu sichern, würden Firmen in ihren Geschäftsbedingungen einfach die Abtretung dieses Rechts verlangen und diese Daten damit umso mehr zur handelbaren Ware machen.

Die Kommission würde mit dieser Idee die Fehler des Datenbankschutzrechts wiederholen, das nicht nur seinen Zweck verfehlt hat, die europäische Datenwirtschaft zu fördern, sondern im Gegenteil der innovativen Nutzung von Datensammlungen häufig im Weg steht.

Die heute gestartete EU-Konsultation zum Thema gibt der Öffentlichkeit die Gelegenheit, die Idee eines neuen Schutzrechts für Daten klar abzulehnen.“

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https://www.piratenpartei.de/2017/01/10/kein-urheberrecht-auf-daten-julia-reda-kritisiert-eu-kommissionsplaene-2/feed/ 3
Bitte unterstützt das Projekt einer EU Charta. Bringt Euch ein! https://www.piratenpartei.de/2016/12/04/bitte-unterstuetzt-das-projekt-einer-eu-charta-bringt-euch-ein/ https://www.piratenpartei.de/2016/12/04/bitte-unterstuetzt-das-projekt-einer-eu-charta-bringt-euch-ein/#respond Sun, 04 Dec 2016 19:41:58 +0000 https://errol.piratenpartei-bayern.de/?p=27507 Mit Monatsbeginn hat eine „Gruppe von „27 BürgerInnen und Bürgern“ ein Dokument vorgestellt, das sie als „Charta der Digitalen Grundrechte der Europäischen Union“ betitelt haben. 14 Monate haben sie darüber gebrütet und 23 Artikel erarbeitet, die eine Grundlage darstellen sollen, um daraus ein Dokument zu erarbeiten, das den Menschen die Freiheit und Gerechtigkeit nicht nur im Netz sondern im Kontext der Digitalisierung überhaupt garantiert. Also eine Charta, die auch für die Gegenwart und die nächsten 20 Jahre Gültigkeit haben kann, weil sie nicht in der digitalen Urzeit entstanden ist. Es ist nicht das erste Dokument, das dieses Ziel hat, aber es ist das erste der EU, das explizit den Menschen im Umfeld der Digitalisierung betrachtet und von Bürgern initiiert wurde.

Ich finde es großartig, dass es diese Initiative gibt, und dass sie es schafft, die Aufmerksamkeit darauf zu lenken, wie wichtig es ist, die Rechte und Freiheiten der Menschen zum Diskussionsmittelpunkt werden zu lassen, um sie anschließend auch gesetzlich greifbar zu machen. Die Intention der Initiatoren finde ich überaus lobenswert und in jedem Fall unterstützenswert. Da aber gleichzeitig auch angekündigt wurde, nur wenige Tage später ebenjenes Dokument dem EU-Parlament vorzulegen, bekam das Werk natürlich umgehend ein Geschmäckle, da es den vermeintlichen Sinn und Zweck einer allgemeinen Diskussion zuwiderlaufen schien. Glücklicherweise gibt es mittlerweile eine Klarstellung dazu.

Denn in der Tat gibt es in meinen Augen noch einiges nachzuarbeiten. Auch wenn ich mich hinter einen Großteil der Artikel guten Gewissens stellen kann. Folgende Artikel sind für mich aber absolute No-Gos, die man nicht unterzeichnen darf! (Allerdings hoffe ich, dass dies vielleicht nur im Zuge einer eiligen Veröffentlichung missverständlich formuliert wurde – jeder, der an einem ähnlichen Prozess teilgenommen hat, weiss, wie schnell so etwas passieren kann.)

Für mich sind dies die folgenden Artikel:

Artikel 5

„(2) Digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden, sind zu verhindern.“
„(4) Staatliche Stellen und die Betreiber von Informations- und Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, für die Einhaltung von Abs. 1, 2 und 3 zu sorgen.“

Man kann jetzt darüber streiten, ob man privaten Unternehmen, hier IuK-Dienstleistern, erlaubt, zu zensieren. Was absurd wäre, denn Zensur geht gar nicht! Wie sollte beispielsweise die Arbeit von den wichtigen aufklärenden Medien, wie z.B. netzpolitik.org weitergeführt werden, oder es zu einer Offenbarung von manipulierten Lebensläufen oder falschen Habilitationen etc kommen, wenn die Absätze 2, 3, und 4 dieses Artikels jemals in Rechtsform gegossen wären? Wenn wir darin übereinstimmen, dass Journalismus und damit die vierte Säule der Demokratie zukünftig im wesentlichen digital arbeitet und von den Bürgern genutzt wird, dann schließt das ja beispielsweise jede Art von Kontrolle durch unsere Volksvertreter aus! Dies läuft damit also nicht nur meinen persönlichen liberalen Grundbedürfnissen entgegen, sondern auch der Form, in der unsere Demokratie organisiert ist.

Ich lehne jede Formulierung ab, die eine Möglichkeit zur Zensur bietet.

Artikel 4(2),

der den Zugriff auf von privaten Unternehmen oder Privatpersonen erhobene Daten durch staatliche Stellen versucht zu regeln.

„Sicherheitsbehörden dürfen nicht auf durch Private erhobene Daten zugreifen. Ausnahmen sind nur auf gesetzlicher Grundlage zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter zulässig.“

Hier wünsche ich mir, dass dies enger gefasst wird, und nicht lediglich auf die (nationalen?) Gesetze Bezug genommen wird. Denn in diesen finden sich im Zweifelsfall die in der Charta definierten Freiheitsrechte nicht wieder.

Artikel 21

„(1) Arbeit bleibt eine wichtige Grundlage des Lebensunterhalts und der Selbstverwirklichung.“

Ja, es ist eine wichtige Grundlage zur Selbstverwirklichung. Aber als wichtige Grundlage des Lebensunterhalts sehe ich das nicht, vor dem Hintergrund des Wegfalls vieler Berufe im Informationszeitalter, und daher bin ich dagegen, das so zu fassen. Immerhin ist es kein „Würde hat, wer Arbeit hat“, aber bei dem Artikel bin ich deutlich vorsichtiger.

Artikel 20

„Rechteinhabern steht ein fairer Anteil an den Erträgen zu, die aus der digitalen Nutzung ihrer Immaterialgüter erwirtschaftet werden.“

Es wird beim Lesen offensichtlich, und Julia Reda hat das bereits ausführlicher dargestellt. Es gibt einen Unterschied zwischen denen, die ein Gut geschaffen haben, und den Rechteinhabern. Nicht beide sind in meinen Augen gleichermaßen schützenswert. Aber vor allem: Wie weitreichend ist der Anspruch auf Erträge aus digitaler Nutzung? Wesentlicher Bestandteil von Informationen oder Daten – und darum geht es hier ja im wesentlichen – sind ohne Kosten teilbar. Und vor allem gibt es viele Dienstanbieter, die eben genau diese Daten weiterverarbeiten, und das wiederum kostenpflichtig anbieten. Sie nannte Musikdienstanbieter wie Songkick, aber genauso beispielsweise für Verkehr oder Nachrichten. In welcher Tiefe sollten denn Rechteinhaber (anstatt der Urheber) daran partizipieren? Und was soll es überhaupt für einen Modus geben, das jemals finanziell handhabbar zu machen? So, wie der Artikel jetzt steht, öffnet er Tür und Tor für Missbrauch, der letzten Endes dazu führen kann, unsere digitalen Wertschöpfungsketten zu zerstören.

Darüber hinaus gibt es mehrere „kleinere“ Passagen, die ich unklar finde, aber bei denen ich den weiteren Verlauf beobachten werde, bzw. versuche, mich so gut es geht selber einzubringen, um das zu adressieren.

Viel Gutes

Aber es ist genauso auch festzuhalten, dass Themen, die für mich als Pirat schon immer wichtig waren, hier ihren Niederschlag gefunden haben. Ich könnte den Großteil der verbleibenden Artikel jetzt zitieren, aber ich will nur einige herausgreifen:

  • Es freut mich, dass Artikel 9 zur Transparenz den Weg in die Charta gefunden hat. In meinen Augen ist das nicht selbstverständlich, wenn es vorrangig um die Würde, Freiheit und Gleichheit geht. Hier zeigt sich die Erfahrung und Weitsicht, wie eng diese Werte mit der Transparenz der gesammelten Informationen in staatlichen Stellen zusammenhängt beziehungsweise zusammenhängen wird.
  • Artikel 10 ist Balsam für die Seele jedes Liberalen, der sich damals von der FDP verraten fühlte. Kein Wunder, dass Sabine Leutheusser-Schnarrenberger die Charta unterstützt, mich würde nicht wundern, wenn sie das alleine deswegen tut.
  • Artikel 11, 12 und 18. Auch hier fühlt man sich ja gleich zu Hause. Es kommt einem vor, als würde man im Grundsatzprogramm der Piraten sitzen.
  • Artikel 20. Wer mehr als nur die Gegenwart gestalten will, muss ein Konzept für Bildungspolitik haben. Und hierzu gehört unumgänglich das Thema Digitale Bildung. Hervorragend, dass auch dies Eingang in die Charta gefunden hat. Politiker egal welcher Couleur müssen über Bildungskonzepte für das 21. Jahrhundert sprechen. Das sind wir der Gesellschaft schuldig. Das ist unsere Verantwortung für die Zukunft!

Beteiligung der Bürger bei der Gestaltung der Gesellschaft, insbesondere der Freiheitsrechte, ist für mich seit Jahren eines der wichtigsten Themen. Darum bitte ich jeden, sich hier in die Diskussion und Gestaltung mit einzubringen und mitzuhelfen, an dieser Charta zu arbeiten, damit sie unsere Wünsche und Bedürfnisse widergibt und ein Fundament sein kann, mit dem wir endlich die Grundpfeiler bauen, um auch in den Institutionen im 21. Jahrhundert anzukommen.

Bewusst wurde darauf verzichtet, dass Parteien diese Charta erarbeiten, damit dies von den Bürgern getragen wird und nicht von parteipolitischen oder lobbyistischen Bestrebungen. Daher ist es in meinen Augen umso wichtiger, dass jeder, der dieses Projekt sinnvoll unterstützen kann, seine Hilfe anbietet.

Vielen Dank.

Euer Kristos

(Dieser Blogpost wurde zeitgleich auch auf www.kristos.de publiziert)

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https://www.piratenpartei.de/2016/12/04/bitte-unterstuetzt-das-projekt-einer-eu-charta-bringt-euch-ein/feed/ 0
PIRATEN zur GEMA – Klage: Wir haben gewonnen! https://www.piratenpartei.de/2016/11/14/piraten-zur-gema-klage-wir-haben-gewonnen/ https://www.piratenpartei.de/2016/11/14/piraten-zur-gema-klage-wir-haben-gewonnen/#respond Mon, 14 Nov 2016 15:39:46 +0000 https://errol.piratenpartei-bayern.de/?p=28001 Zum Kernthema Urheberrecht der Piratenpartei Deutschland wurde heute das Urteil in der Klage von Bruno Gert Kramm im Auftrag der PIRATEN gegen die GEMA gesprochen. Das Kammergericht Berlin hat dazu heute Nachmittag seine Begründung vorgestellt: Die GEMA darf keine Ausschüttungen an Verleger vornehmen. Das betrifft sowohl Vergütungsansprüche als auch Nutzungsrechte. Der Richter folgte dabei dem Urteil, das bereits in der Klage Vogel gegen die VG Wort vor dem Bundesgerichtshof gefällt wurde.

Vergütungsansprüche sind Abgabepauschalen für Medien, Datenträger und Geräte zur Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken, die über die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) eingesammelt werden. Sie resultieren aus den Schranken des Urheberrechts. Nutzungsrechte werden für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Form von Tonträgern, bei öffentlichen Aufführungen und Sendung fällig. An diesen Ausschüttungen wurden bisher Verleger mit bis zu 40 % unrechtmäßig beteiligt.

Das Urteil hat wesentliche Konsequenzen für die Struktur und Zukunft der GEMA hinsichtlich Transparenz und fairer Verteilung, aber auch bezüglich der Beteiligung der Urheber an wesentlichen Entscheidungen über die Ausrichtung der Verwertungsgesellschaft in der Zukunft. Das Urteil ist eine der wesentlichen Urheberrechtsreform-Forderungen der Piratenpartei. Ob eine Revision gestattet wird, kann man dem schriftlichen Urteil entnehmen, das in den nächsten Wochen nachfolgen wird. Aufgrund des niedrig angesetzten Streitwerts von 10.000 Euro ist eine Revision höchst unwahrscheinlich und das Urteil dadurch rechtskräftig.

Patrick Schiffer, Bundesvorsitzender der Piratenpartei Deutschland:

»Ich bin sehr froh, dass das Gericht in diesem Urteil endlich eine gerechte Vergütung für die Musiker und Texter, die Urheber im Bereich Musik herstellt. Jahrelang hat es sich die GEMA einfach gemacht und konnte Verleger unrechtmäßig widerspruchslos alimentieren. Jetzt gehen diese Gelder eindeutig an die Komponisten und Autoren. Das ist ein guter Tag für Urheber, endlich bekommen sie, was ihnen zusteht. Ohne die PIRATEN gäbe es diesen Sieg nicht. Wir haben den Kläger von Anfang an unterstützt. Das ist auch ein schöner Erfolg für uns.«

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PIRATEN erwarten historischen Urteilsspruch zur Verlegerbeteiligung der GEMA https://www.piratenpartei.de/2016/11/13/piraten-erwarten-historischen-urteilsspruch-zur-verlegerbeteiligung-der-gema/ https://www.piratenpartei.de/2016/11/13/piraten-erwarten-historischen-urteilsspruch-zur-verlegerbeteiligung-der-gema/#respond Sun, 13 Nov 2016 15:35:53 +0000 https://errol.piratenpartei-bayern.de/?p=27998 In der letztinstanzlichen Verhandlung wird von dem Berliner Kammergericht morgen, am 14. November 2016 um 11:00 Uhr, darüber befunden, ob die Beteiligung der Verleger an Vergütungsansprüchen und Nutzungsrechten, die die GEMA treuhänderisch für Urheber musikalischer Werke wahrnimmt, gerechtfertigt ist.

Patrick Schiffer, Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland:

»Die GEMA beteiligt Verleger bisher mit 40% dieser Beträge. Ein Textdichter oder Komponist demgegenüber hält nur 30%. In einem Grundsatzurteil vor dem BGH wurde im gleichen Fall gegenüber der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) dem Urheber Recht gegeben. Die Verwertungsgesellschaft muss nun rückwirkend die unrechtmäßig beteiligten Verleger zur Kasse bitten und diese Beträge an die Urheber ausschütten, versucht sich jedoch durch geschicktes Lobbying und Fehlinformationen vor dieser Konsequenz zu drücken. Sollte uns das Gericht Recht geben, so hätten wir diese wesentliche Weichenstellung zu mehr Transparenz, fairer Verteilung und ausschließlicher Rechtevertretung der Urheber innerhalb der GEMA endlich verwirklicht. Urheber könnten dann mehrstellige Millionenbeträge von der GEMA und den Verlegern zurückfordern.«

Carsten Sawosch, stellvertretender Bundesvorsitzender der Piratenpartei Deutschland:

»Im Gegensatz zur allgemeinen medialen Darstellung hat die Urheberrechtsreform der Piratenpartei immer die Interessen der Urheber im Fokus gehabt. Um endlich den Urhebern die Möglichkeit zu geben, selbst zu entscheiden, wie Erlöse aus Lizenzen verteilt, eingesammelt und erhoben werden, muss den Verlegern, der heimlichen Hausmacht innerhalb der GEMA, endlich der Zugang zu Entscheidungen sowie die Beteiligung entzogen werden.«

Die Piratenpartei fordert in ihrem Grundsatzprogramm, dass Verwertungsgesellschaften ausschließlich das Interesse der Urheber vertreten dürfen und an diese ohne Abzüge die Lizenzbeträge aus dem Urheberrecht abzuführen haben. Die Verhandlung mit anschließendem Urteilsspruch findet am 14.11.2016 um 11:00 Uhr im Kammergericht Berlin, Saal 135 statt. Bitte bekunden Sie Ihr Interviewinteresse mit Wunschtermin unter: presse@piratenpartei.de.

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Intransparenter Deal zwischen YouTube und GEMA https://www.piratenpartei.de/2016/11/01/intransparenter-deal-zwischen-youtube-und-gema/ https://www.piratenpartei.de/2016/11/01/intransparenter-deal-zwischen-youtube-und-gema/#respond Tue, 01 Nov 2016 19:46:43 +0000 https://www.piratenpartei.de/?p=29266 Verlierer sind kleine Unternehmen und eventuell sogar die kreativen Kunstschaffenden.

Heute morgen ist bekannt geworden, dass YouTube und die Gema über die Vergütung von Urhebern nach über sechs Jahren Verhandlungen eine Einigung erzielt haben. Die in Deutschland bekannten Sperrbilder und die Selbstzensur auf YouTube haben ab heute ein Ende. Die Höhe der Vergütung sowie weitere Details des Vertrags sind nicht bekannt.

Deutschland ist überrascht und jubelt. Auf Twitter trendet der Hashtag #GEMA. Die Tweets sind überwiegend positiv und fröhlich gestimmt. Natürlich war es lästig, dass immer wieder Videos gesperrt wurden. Betroffen war zum Beispiel ein kreatives studentisches Videoprojekt an meiner Uni. In einem Cover des Trailers von „Game of Thrones“ war der Soundtrack durch die GEMA geschützt. Das Video wurde deshalb in Deutschland auf YouTube nicht angezeigt. Probleme dieser Art gehören nun der Vergangenheit an. Die Kreativität wird gefördert und das Remixen wird leichter. Die kulturelle Vielfalt nimmt augenscheinlich zu.

Auch Musiker, die sich von der GEMA vertreten lassen, dürften sich über den abgeschlossenen Vertrag aus zwei Gründen freuen. Erstens werden sich die GEMA-Tantiemen der Künstler erhöhen. Zweitens können Musiker jetzt ihre Musikvideos auch zu Promozwecken in Deutschland auf YouTube verwenden, ohne eine Zensur befürchten zu müssen. Nicht nur kleinere Künstler beklagten immer wieder diese fehlenden Promomöglichkeiten auf Grund der harten Linie der GEMA.

Doch es ist nicht alles Gold was glänzt. Die Intransparenz des Vertrages ist ein dunkler Fleck in den aktuellen Entwicklungen. Prof. Dr. Leonhard Dobusch schreibt auf Netzpolitik.org heute morgen wie folgt:

„Wermutstropfen der außergerichtlichen Einigung sind deshalb deren Vertraulichkeit und der Umstand, dass es dadurch kein höchstrichterliches Urteil in der Auseinandersetzung geben wird. Das bedeutet, dass die Rechtsunsicherheit für andere Plattformbetreiber oder neue Diensteanbieter bestehen bleibt; unklar bleibt, ob sie mehr oder weniger als YouTube für dieselben Inhalte zahlen müssen. Transparente Vergütungsstrukturen sehen anders aus.“

Die von Dobusch angesprochene Rechtsunsicherheit spielt einem Megakonzern wie Google ganz klar in die Hände. Immer wieder wird bekannt, dass YouTube eine enorme Machtstellung auf seiner Plattform hat und die Regeln für Urheber dort nahezu willkürlich diktieren kann. ( Wenn bestimmte Inhalte unliebsam sind, werden sie einfach weniger sichtbar oder lassen sich nicht monetarisieren. Man kann davon ausgehen, dass sich die Marktmacht von YouTube in Deutschland durch die neue Vereinbarung weiter ausbreiten wird. Auch kleinere Unternehmen und Startups werden behindert, weil die GEMA auf diese mehr Druck ausüben kann als auf Google.

Aus genau diesen Gründen fordern die PIRATEN seit Jahren ein modernes, dem Internetzeitalter angepasstes Urheberrecht. Ein inhaltlich ähnlicher Kommentar ist auch in meinem Video zu sehen:

Werde jetzt PIRAT oder beteilige dich an der AG-Urheberrecht, um für ein moderneres, sozialeres und faireres Urheberrecht zu kämpfen.

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